II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 376/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_376/2012 Urteil vom 18. Mai 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Traub. Verfahrensbeteiligte T.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Mai 2012 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. August 2011 an T.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juli 2011, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 16. September 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass schon deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass im Übrigen die Rechtsschrift den Mindestanforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt (fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen), weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG - umständehalber - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Mai 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Gerichtsschreiber: Traub