Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 374/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_374/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
M.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
24. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau &
Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November
2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im
Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss
des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise
allgemeinverbindlich erklärt.

B.
Die M.________ AG ist nicht Mitglied des SBV. Laut Handelsregister bezweckt sie
die Ausführung von Trax- und Baggerarbeiten und Autotransporten, die Lieferung
von Kies und Sand für Bauzwecke und Giessereiformsand für Metall- und Grauguss;
ein allfälliger "kann Zweck" sei den Statuten zu entnehmen. Nachdem die
Stiftung FAR im September 2007 Abklärungen vor Ort getroffen hatte, teilte sie
der M.________ AG im Dezember 2007 mit, sie sei seit 1. Juli 2003 dem GAV FAR
unterstellt und habe die entsprechenden Beiträge zu bezahlen; diese vertrat den
gegenteiligen Standpunkt und verweigerte die Beitragszahlung.

Mit Entscheid vom 24. Januar 2012 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die am 8. April 2009 von der Stiftung FAR gegen die M.________ AG
erhobene Klage gut und verpflichtete diese, der Stiftung FAR Fr. 228'628.80
nebst Zins zu bezahlen.

C.
Die M.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben und die
Klage der Stiftung FAR abzuweisen.

Die Stiftung FAR schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nichtregistrierte (vgl. Art. 48
BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige
Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bis ZGB (vgl. SZS 2008 S. 487,
9C_211/2008 E. 3.2; Urteil 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E. 1.1). Die
zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig für den Entscheid über die streitige Beitragspflicht des Arbeitgebers
(Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des Reglements
für das Bundesgericht vom 20. November 2006).

2.
2.1 Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen
Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung
der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt
werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]). Vorausgesetzt wird u.a., dass
sich die Allgemeinverbindlichkeit wegen der für die beteiligten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer andernfalls zu erwartenden erheblichen Nachteile als notwendig
erweisen muss (Art. 2 Ziff. 1 AVEG) und dass ein bestimmtes Quorum von
Arbeitgebern und -nehmern am GAV beteiligt ist (Art. 2 Ziff. 3 AVEG).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor Bundesgericht geltend, die
Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR sei unter Verletzung von Art. 2 Ziff.
3 AVEG erfolgt. Der Anwendungsbereich des GAV FAR werde auch auf Unternehmen
ausgeweitet, die weder dem SBV angehörten noch dem Landesmantelvertrag vom 13.
Februar 1998 für das Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt seien. Es sei daher
zweifelhaft, dass die notwendigen Quoren erreicht worden seien; bisher fehle
der entsprechende Nachweis.

Im Verfahren nach Art. 8 ff. AVEG erklärte der Bundesrat (Art. 7 Abs. 1 AVEG)
mit Beschluss vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV
FAR (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039) gewisse Bestimmungen des GAV FAR für
allgemeinverbindlich; dabei handelt es sich um eine normative Regelung mit
Rechtsetzungscharakter (Art. 4 AVEG; BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39). Gegen einen
solchen Beschluss gerichtete Einwendungen sind grundsätzlich im Rahmen der
Einsprache gemäss Art. 10 AVEG geltend zu machen (vgl. GIACOMO RONCORONI, Art.
1-21 AVEG, in: Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht, 2009, S. 464 Rz. 256).
Wird die Allgemeinverbindlichkeit eines GAV nachträglich im Sinne einer
inzidenten Normenkontrolle in Frage gestellt, liegt es an der daran
interessierten Partei, die entsprechenden Tatsachen zumindest zu behaupten
(vgl. zur Mitwirkungspflicht BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Es ist somit auch im
Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG) nicht
Aufgabe des kantonalen Gerichts, die Rechtmässigkeit der
Allgemeinverbindlicherklärung zu prüfen, wenn wie hier keine entsprechenden
Anhaltspunkte aktenkundig sind. Insofern gibt der angefochtene Entscheid keinen
Anlass zu neuen Behauptungen, weshalb sie unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG)
und darauf nicht einzugehen ist.

2.3 Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der
Gesetzesauslegung (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322; Urteil des Bundesgerichts
4C.93/1997 vom 8. Oktober 1997 E. 3a, publ. in: JAR 1998, S. 282 ff., je mit
Hinweisen). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für
eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis
nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion
erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm
unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die
Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert,
die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes
ausgeschlossen, und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft
verholfen werden (Urteil 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.2).

Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und
die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten.
Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus
abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen,
dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 136 V 84 E.
4.3.2.1 S. 92). Solche Gründe können sich insbesondere aus der
Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit
anderen Vorschriften ergeben (BGE 135 IV 113 E. 2.4.2 S. 116; 135 V 382 E.
11.4.1 S. 404; 127 III 318 E. 2b S. 322 f.).

2.4 Der zeitliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR richtet sich nach deren Art.
5. Danach erstreckte er sich vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2008. Mit
Bundesratsbeschlüssen vom 26. Oktober 2006 (BBl 2006 8865) und 1. November 2007
(BBl 2007 7881) wurde die Geltungsdauer ohne Unterbruch bis zum 31. Dezember
2012 verlängert.

2.5 Dass die Beschwerdeführerin vom räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 2
Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR nicht erfasst sein soll, ist nicht ersichtlich und
wird auch nicht geltend gemacht.
2.6
2.6.1 Die für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägige Bestimmung von
Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR lautet wie folgt:
"Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen
Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für
die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden
Bereiche:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in
der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte
Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidun- gen (mit dazugehörendem
Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im
weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunter-
haltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und
Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahr- leitungs-
und Stromkreislaufarbeiten ausführen."
Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die
Branche, der ein Betrieb aufgrund seiner Tätigkeiten zuzuordnen ist. Nicht
ausschlaggebend ist hingegen die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt
werden resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden. Dem Argument der
Beschwerdeführerin, ihre Angestellten verrichteten keine körperlich schwere
Arbeit, weshalb eine Unterstellung unter den GAV FAR dessen Sinn und Zweck
widerspreche, ist daher nicht in diesem Zusammenhang, sondern bei der
Beurteilung des persönlichen Geltungsbereichs (E. 2.7) Rechnung zu tragen.
2.6.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die prägende Tätigkeit der
Beschwerdeführerin liege im Bauhauptgewerbe. Sie verrichte Arbeiten in den
Bereichen Rückbau (Grossprojekte), Baugruben (Gesamtkonzepte), Materialhandel
(Kies), Umgebungsarbeiten (Natursteinstützmauern) und Altlastenentsorgung.
Damit decke sich ihr Angebot mit jenem anderer am Gesamtarbeitsvertrag
beteiligter Baubetriebe. In Übereinstimmung mit dem im Handelregister
veröffentlichten Zweck führe sie vor allem grosse Abbrüche und Aushubarbeiten
aus.
2.6.3 Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese
Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung
beruhen sollen. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts von Art. 2 Abs. 4 lit. a und
b AVE GAV FAR hat das kantonale Gericht folglich zu Recht den betrieblichen
Geltungsbereich bejaht.
2.7
2.7.1 Der persönliche Geltungsbereich ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR wie
folgt geregelt:
"Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in
den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister;
b. Vorarbeiter;
c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die
Hilfskräfte;
f. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in
einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem
Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.

Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische
Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten
Betriebs."
Abweichend von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR sieht Art. 3 Abs. 1 lit. e GAV
FAR eine Geltung für Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und
Isoleure sowie die Hilfskräfte nur vor, "sofern sie auch dem Geltungsbereich
des LMV unterstehen".
2.7.2
2.7.2.1 In Anbetracht dieser Diskrepanz und dass es sich bei den hier
betroffenen Arbeitnehmern ausschliesslich um Baumaschinenführer und Chauffeure
handelt, ist eine Auslegung von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR erforderlich
(E. 2.3). Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV bezweckt die Ausweitung
seines Geltungsbereichs auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden
Wirtschaftszweiges oder Berufes (Art. 1 Abs. 1 AVEG). Nur in diesem Sinn kann
die AVE über die Vorgaben des GAV hinausgehen; Verpflichtungen, die von den am
GAV beteiligten Sozialpartnern nicht vorgesehen waren (vgl. BGE 138 V 32 E.
3.5.1 S. 37 f.), sind der Allgemeinverbindlichkeit nicht zugänglich. Eine
Erweiterung des im GAV FAR definierten persönlichen Geltungsbereichs fällt
ausserdem mit Blick auf Art. 2 Ziff. 1 AVEG (E. 2.1) ausser Betracht; dadurch
könnten denn auch keine Nachteile für die beteiligten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vermieden werden. Auch bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 5 lit. e
AVE GAV FAR ist daher entscheidend, ob die darin genannten Berufsleute dem
Geltungsbereich des LMV unterstehen.
2.7.2.2 Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Unterstellung in dem
Sinn, dass die betroffenen Spezialisten körperlich schwere Arbeit zu verrichten
hätten, lässt sich indessen weder Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR noch Art. 3 GAV FAR
entnehmen. Die von den Sozialpartnern getroffene "pauschale" Lösung,
Spezialisten grundsätzlich (vgl. E. 2.7.4) in den GAV FAR einzubeziehen, dient
der Vermeidung eines kaum zu bewältigenden Konfliktpotenzials im Zusammenhang
mit individuellen Abgrenzungsfragen. Dies ist auch im Lichte der (nicht
allgemeinverbindlichen) Präambel des GAV nicht zu beanstanden. Etwas
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin
angerufenen Urteil B 106/06 vom 6. Februar 2008, wo der persönliche
Geltungsbereich mit Blick auf die (körperlich schwere) Tätigkeit als Polier und
die gleichzeitig versehene leitende Funktion im Unternehmen zu klären war.
2.7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, laut Kontrollbericht vom 17.
Oktober 2007 über die FAR-Unterstellungskontrolle unterstehe sie dem LMV nicht;
die Vorinstanz teilt diese Auffassung ohne Weiterungen. Ausschlaggebend ist
indessen nicht die unbegründete Feststellung im Kontrollbericht oder die
diesbezüglich tatsächliche Handhabung (vgl. etwa die allgemeinverbindlichen
Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 und 3 LMV), sondern die Frage, ob die
betroffenen Arbeitnehmer bei rechtlich korrekter Betrachtung in betrieblicher
und persönlicher Hinsicht vom LMV resp. von der entsprechenden
Allgemeinverbindlicherklärung (Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998; AVE
LMV [BBl 2007 6069]; Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E.3.2) erfasst
werden, was vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.7.4
2.7.4.1 Der betriebliche Geltungsbereich erstreckt sich laut Art. 2 Abs. 3 AVE
LMV namentlich auf Aushub- und Abbruchbetriebe, resp. gemäss Art. 2 Abs. 1 lit.
a LMV u.a. auf Betriebe des Bereichs des Hoch-, Tief-, Untertag- und
Strassenbaus, des Aushubs, des Abbruches, der Deponien usw., des Zimmer-,
Steinbruch- sowie Pflästerergewerbes. Die Beschwerdeführerin wird mithin vom
betrieblichen Anwendungsbereich des LMV erfasst (vgl. auch Urteil 4A_377/2009
vom 25. November 2009 E. 5.2).
2.7.4.2 In den persönlichen Geltungsbereich fallen nach Art. 2 Abs. 4 AVE LMV
sämtliche Arbeitnehmer, ausgenommen Poliere und Werkmeister, das technische und
administrative Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal. Art. 3 Abs.
2 LMV nennt die gleichen Ausnahmen, während in Art. 3 Abs. 1 LMV die Geltung in
persönlicher Hinsicht explizit festgelegt wird für (a) Vorarbeiter, (b)
Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer und (c)
Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte,
unter Vorbehalt allfällig bestehender Gesamtarbeitsverträge mit anderen
Arbeitnehmerorganisationen, wie GAV für Chauffeure und Mechaniker. Dieser
Vorbehalt ist auch für den Geltungsbereich gemäss AVE LMV zu übernehmen (vgl.
E. 2.7.2.1). Somit sind die Anwendungsbereiche des GAV FAR und des LMV insofern
kohärent, als Spezialisten wie die im konkreten Fall betroffenen Arbeitnehmer
davon grundsätzlich erfasst werden, ausser wenn sie einem anderen - für ihre
Berufsgruppe spezifischeren - GAV unterstehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz
in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 73 Abs. 2 BVG) keine
Feststellungen getroffen. Die Aktenlage erlaubt keine Ergänzung des
Sachverhalts durch das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das kantonale
Gericht wird die entsprechenden Abklärungen nachzuholen haben.

2.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Forderung der Beschwerdegegnerin
zu Recht an den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR,
namentlich jenen über die Beitragspflicht des Arbeitgebers (Art. 8 f. GAV FAR),
gemessen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer nicht einem anderen GAV als dem
LMV unterstehen.

3.
3.1
3.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Einforderung der
Beitragszahlungen für unzulässig hält, kann sie nichts für sich ableiten. Die
Beitragserhebung ist gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation der AVE GAV
FAR zulässig, sobald die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt
sind. Dabei ist belanglos, ob die Stiftung FAR einen Unterstellungsbeschluss
trifft oder nicht, zumal sie auch nicht befugt ist, Verfügungen betreffend
Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (BGE 138 V 32 E. 4.2 S. 39 f.). Von
einer "unechten Rückwirkung" kann in diesem Zusammenhang denn auch nicht
gesprochen werden, handelt es sich doch darum, einen (allenfalls, vgl. E.
2.7.4.2 und 2.8) bestehenden Anspruch nachträglich durchzusetzen. In zeitlicher
Hinsicht tragen die Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 41 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit hinreichend
Rechnung. Die Beschwerdeführerin erhob indessen - wohl angesichts ihrer
Erklärung vom 23. Juni 2008 - keine Verjährungseinrede (vgl. BGE 129 V 237 E. 5
S. 241; SZS 2008 S. 574, 9C_614/2007 E. 5 in fine), weshalb darauf nicht
einzugehen ist.
3.1.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe auf
ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin vorläufig auf die Beitragserhebung
verzichtet, sie jedoch im August 2006 auf die allfällige Nachzahlungspflicht
hingewiesen. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf
einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird nicht
geltend gemacht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ein berechtigtes Vertrauen (Art. 9 BV;
BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; SVR 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 7.4)
darauf geweckt haben sollte, dass sie keine Beiträge zu bezahlen habe.
Angesichts des verfassungsmässigen Gebots der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)
steht es auch nicht im Belieben der Stiftung FAR, auf die (nachträgliche)
Beitragserhebung zu verzichten.

Weiter hat das kantonale Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren bis zum Unterstellungsentscheid für
sich allein den Vorwurf eines trölerischen, den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzenden oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 2 ZGB) nicht
rechtfertigt, zumal die Stiftung FAR mit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit
(vgl. Art. 23 GAV FAR) in vielen Fällen die Frage nach der Unterstellung zu
prüfen hatte. Sie blieb auch im konkreten Fall nicht untätig; Korrespondenz mit
der Arbeitgeberin ist aktenkundig und es wurde eine externe Abklärung
veranlasst. Dass für die Beschwerdeführerin eine "rückwirkende Inanspruchnahme"
von Leistungen nicht möglich ist, ist irrelevant, sind doch Arbeitgeber ohnehin
nicht Destinatäre der Stiftung FAR. Zudem wäre es auch ihren Arbeitnehmern
nicht von vornherein verwehrt gewesen, Leistungen geltend zu machen (vgl. etwa
Urteil 9C_1033/2009 vom 30. April 2010). Schliesslich ist die Einbringlichkeit
der Arbeitnehmerbeiträge ebenso wie die wirtschaftliche Lage des Schuldners (
BGE 138 V 32 E. 4.2 in fine S. 40) oder dessen Verzicht auf die Bildung von
Rückstellungen ohne Bedeutung für die Beitragspflicht.

3.2 Unter den gegebenen Umständen kann im Zusammenhang mit der Beitragserhebung
nicht von einem widerrechtlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhalten der
Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Eine Schadenersatzforderung gestützt auf
Art. 41 Abs. 1 OR fällt daher ausser Betracht und einer allfälligen Verrechnung
nach Art. 120 OR fehlt es an einer Grundlage. Gegen die vorinstanzlich
festgesetzte Höhe der Beiträge und der Verzugszinsen wird in der Beschwerde
nichts vorgebracht; es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes
wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die
Beschwerde ist somit lediglich insofern begründet, als der persönliche
Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR weiterer Abklärung bedarf (E. 2.7).

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der teilweise
obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2012 aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann