Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 35/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_35/2012

Urteil vom 30. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21.
September 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Januar 2012 gegen den Entscheid des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die
Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene
Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011),
dass die Rechtsschrift keine genügende Auseinandersetzung mit der
vorinstanzlichen Schlussfolgerung enthält, die Verwaltung habe den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich des massgebenden
Beurteilungszeitraums bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (strittige
Verfügung vom 25. November 2010; vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220)
ausreichend und zutreffend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr auf appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung beschränkt (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), welch Letztere das Bundesgericht nur dann nicht
bindet, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass er insbesondere nicht dartut, inwiefern aus seiner Hospitalisierung im
Jahr 2011 (Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums Y.________ vom 5. Mai
2011) Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im massgebenden
Beurteilungszeitraum hätten gezogen werden müssen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art
besteht, namentlich auch nicht für die vom Beschwerdeführer beantragten
Zeugenbefragungen (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE
124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub