Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 356/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_356/2012

Urteil vom 24. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fredi Hänni,
Beschwerdegegner,

Eidgenössische Ausgleichskasse,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 2. März 2012.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1950, war bis Ende Oktober 2008 als Angehöriger des
Grenzwachtkorps bei der Eidgenössischen Zollverwaltung tätig. Am 1. November
2008 trat er einen dreijährigen Vorruhestandsurlaub an. Vereinbarungsgemäss
sollte nach Ablauf dieses Urlaubs, das heisst auf den 1. November 2011, das
Arbeitsverhältnis aufgelöst werden und ein vorzeitiger Altersrücktritt
erfolgen. Während des dreijährigen Vorruhestandsurlaubs erhielt B.________ den
vollen Lohn, wobei die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht und
monatlich der Ausgleichskasse als Lohnbeiträge überwiesen wurden.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 teilte die Eidgenössische Ausgleichskasse
(EAK) B.________ mit, es komme ihm während des Vorruhestandsurlaubes das
Beitragsstatut eines Nichterwerbstätigen zu. Sämtliche AHV/IV/EO-Abzüge auf den
Lohnzahlungen würden auf seinem individuellen Konto in das Jahr gebucht, in dem
er in den Vorruhestandsurlaub getreten sei. Am 9. Februar 2011 setzte die EAK
verfügungsweise die persönlichen Beiträge für das Jahr 2009 auf Fr. 350.- fest.
B.________ erhob gegen die Verfügungen vom 4. und 9. Februar 2011 Einsprache
und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückerstattung der bereits bezahlten
Beiträge (nebst Zins) für die Zeit des Vorruhestandes (1. November 2008 bis 31.
Oktober 2011). Die EAK wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. Juni 2011 ab.

B.
Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben und unter Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 1. Juni 2011 sowie der angefochtenen Verfügungen
beantragen, die EAK sei anzuweisen, ihm die bereits bezahlten AHV-Beiträge als
Nichterwerbstätiger (samt Zins) für die Jahre 2009, 2010 und 2011
zurückzuerstatten und ihm die für das Einspracheverfahren beantragte
Parteientschädigung von Fr. 1'350.- auszurichten. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 2. März 2012 in dem
Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die EAK anwies,
B.________ die entrichteten persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger für
das Jahr 2009 inklusive gesetzlichem Vergütungszins zurückzuerstatten.
Hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 trat es auf die
Beschwerde nicht ein. Das Begehren um Zusprache einer Parteientschädigung für
das Einspracheverfahren wies es ab.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonalen Entscheid und
beantragt dessen Aufhebung.
Die EAK schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, B.________ auf deren
Abweisung. Zudem beantragt er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die
Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdelegitimation des BSV ist gegeben (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis ATSG [SR 830.1], Art. 201 Abs. 1 AHVV [SR
831.101]).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG), sofern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig ist, ob der Versicherte während seines Vorruhestandes für das Jahr
2009 AHV-rechtlich als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Dabei handelt
es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft.

3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, die Vorruhestandsregelung nach Art. 34
Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) sei am ehesten vergleichbar
mit einer arbeitsvertragsrechtlichen Freistellung. Die allgemeine Regel, wonach
bei Fehlen einer tatsächlichen Arbeitsleistung der Lohn dem individuellen Konto
in dem Jahr gutzuschreiben ist, in welchem zuletzt eine Arbeitsleistung
erbracht wurde, sei für freigestellte Arbeitnehmer unpraktikabel und führe zu
unbilligen Ergebnissen. Müsste der während des Vorruhestandes erzielte Lohn dem
individuellen Konto des Jahres gutgeschrieben werden, in welchem zuletzt eine
Arbeitsleistung erbracht wurde, wäre der Versicherte im Vorruhestand als
Nichterwerbstätiger zu erfassen und würde dadurch einen Schaden erleiden, der
beim Arbeitgeber geltend zu machen wäre. Verschiedene angefragte
Ausgleichskassen richteten sich hinsichtlich der Beitragspflicht freigestellter
Arbeitnehmer denn auch nicht nach der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern
nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses und dem damit zusammenhängenden
laufenden Lohnanspruch. Das Einkommen sei in den Jahren dem individuellen Konto
gutzuschreiben, in denen das Arbeitsverhältnis und somit ein Lohnanspruch des
Arbeitnehmers bestanden hätten. Für die Gutschrift auf dem individuellen Konto
sei daher der Zeitpunkt der Lohnauszahlung massgebend, was auch dem Willen des
Eidgenössischen Personalamtes (EPA) entspreche, welches ausdrücklich eine
Beitragspflicht der Freigestellten als Nichterwerbstätige habe verhindern
wollen. Es verhalte sich anders als in BGE 111 V 161. Dort habe sich die
versicherte Person eine ihr zustehende Gratifikation erst im Jahr nach der
vorzeitigen Pensionierung auszahlen lassen, weshalb Arbeitsleistung und
Entlöhnung nur zeitlich entkoppelt gewesen seien. Von einer Privilegierung der
Bundesangestellten könne nicht gesprochen werden, weil auch freigestellte
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nicht der Beitragspflicht als
Nichterwerbstätige unterstellt würden.

3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt macht im Wesentlichen geltend, ab
Eintritt in den Vorruhestand fehle es an einer Erwerbstätigkeit, weshalb der
Beschwerdeführer zwangsläufig als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren sei.
Eine Rückkehr an die Arbeitsstelle sei im Vorruhestand von Beginn weg
ausgeschlossen, vielmehr erfolge ein nahtloser Übergang in den vorzeitigen
Ruhestand. Nicht nur müssten Personalausweis, Schlüssel und persönlich
zugeteilte Arbeitsmittel (Mobiltelefon, Notebook, Halbtax- und
Generalabonnement etc.) bereits auf den Beginn des Vorruhestandsurlaubs hin
abgegeben werden und es bestehe kein Anrecht mehr auf eine Dienstwohnung bzw.
auf einen Wohnungsbeitrag an eine als Dienstwohnung anerkannte Privatwohnung,
sondern es seien auch sämtliche Zeitguthaben (Überzeit, Ferien, Ausgleichstage
etc.) zu beziehen oder zu kompensieren. Beibehalten würde lediglich ein
"Arbeitsvertrag" (bzw. angeblich eine [zusätzliche] Verfügung), der eine
Situation regle, welche gar kein Arbeitsverhältnis mehr zum Inhalt habe, weil
es am unabdingbaren Element der Arbeitsleistung gänzlich fehle, woran die in
einem Zirkularschreiben des EPA erwähnte "formelle" Beibehaltung von
Beschäftigungsgrad und Arbeitszeitmodell nichts ändere. Es bestehe kein
Zweifel, dass das Arbeitsverhältnis bereits im Alter von 58 Jahren bzw. zu
Beginn des Vorruhestandsurlaubs faktisch definitiv beendet werde. Im
Sozialversicherungsrecht komme es auf die wirtschaftlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten an, nicht auf zivilrechtliche Qualifikationen. Zudem sei die hier
in Frage stehende Regelung nicht vergleichbar mit der privatrechtlichen
Freistellung, die in der Regel bei Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung
Platz greife. BGE 111 V 161 und die Materialien zur - in Nachachtung dieser
Rechtsprechung erfolgten - Anpassung von Art. 30ter Abs. 3 AHVG (in Kraft seit
1. Januar 2012) unterstrichen, dass allein der Bestand eines (Arbeits-)
Vertrages nicht massgeblich sei bzw. nicht eo ipso eine AHV-rechtliche
Erwerbstätigkeit zur Folge habe. Den Erläuterungen zur Revision von Art. 34 BPV
sei eindeutig zu entnehmen, dass damit eine Umgehung der vom Gesetz für
Nichterwerbstätige aufgestellten Beitragspflicht beabsichtigt worden sei.
Gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2010 habe das EPA selbst eingesehen, dass die
von ihm gewählte Konstruktion nicht greife. Schliesslich sei der Bund der
einzige Arbeitgeber in der Schweiz, der Gesetze und Verordnungen erlassen und
auf diese Weise arbeits- und vorsorgerechtliche Belange vermischen könne. Der
vorinstanzliche Entscheid bewirke indirekt eine einseitige Bevorzugung des
Arbeitgebers Bund, was weder sein könne noch dürfe. In Anwendung des
Bestimmungsprinzips seien die in Frage stehenden, nach Beginn des
Vorruhestandsurlaubs vom Arbeitgeber ausgerichteten Leistungen im individuellen
Konto desjenigen Jahres gutzuschreiben, in welchem zuletzt effektiv eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, somit im Jahr 2008.

3.3 Der Beschwerdegegner lässt namentlich auf die vorinstanzliche
Entscheidbegründung verweisen. Im Einzelnen sei mit der Vorinstanz der
Vorruhestandsurlaub gleich zu behandeln wie eine Freistellung des
Arbeitnehmers. Offensichtlich seien die Lohnzahlungen während des
Vorruhestandsurlaubs nicht für das Jahr 2008 bestimmt gewesen, weshalb das
Bestimmungsprinzip bereits aus Gründen der Logik nicht zur Anwendung gelangen
könne. Er sei keineswegs "nichterwerbstätig" im Sinne der AHV-rechtlichen
Bestimmungen gewesen, die Arbeitgeberin habe lediglich freiwillig auf die
Erbringung einer Arbeitsleistung verzichtet. Auch bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise (Auszahlung des vollen Lohnes unter Abzug der gesetzlichen
und sonstigen Sozialversicherungsbeiträge; Weiterbestehen aller
personalrechtlichen Nebenleistungen und -pflichten) sei ohne Weiteres eine
Erwerbstätigkeit gegeben. Das Sozialversicherungsrecht sei einheitlich zu
vollziehen. Würde er während des Vorruhestandsurlaubs als Nichterwerbstätiger
betrachtet, wäre er konsequenterweise auch nicht mehr über den Arbeitgeber
weiterhin bei der SUVA gegen Unfälle versichert gewesen und hätte nicht
weiterhin Beiträge an die Pensionskasse bezahlen können. Er habe im Jahr 2008
zu den ersten Mitarbeitenden gehört, die den Vorruhestandsurlaub angetreten
hätten. In seinem Fall sei die Praxis noch nicht gefestigt gewesen, weshalb er
noch keine Verfügung betreffend Verbot einer Erwerbstätigkeit erhalten habe.
Diese Regelung habe aber auch für ihn gegolten. Von einer Umgehung der
Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger könne nicht die Rede sein.

4.
4.1 Die Vorinstanz legt die Bestimmungen über die versicherten Personen in der
AHV (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), die Beitragspflicht der unselbständig
Erwerbenden und den massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AHVG in
Verbindung mit 7 AHVV), den Bezug der Beiträge (Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV) sowie die Pflicht der
Ausgleichskassen zur Führung der individuellen Konti (Art. 30ter und 63 Abs. 1
lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 139 AHVV und Art. 140 Abs. 1 lit. d und e
AHVV) zutreffend dar. Auch die Bestimmungen über die Beitragspflicht der
Nichterwerbstätigen entsprechend der sozialen Verhältnisse sind im
angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG in
Verbindung mit Art. 28 ff. AHVV). Darauf wird verwiesen.

4.2 Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften
über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten. So bestimmt
Art. 28bis AHVV, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren
Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist
(sogenannte Schwergewichtsmethode, vgl. auch Hanspeter Käser, Unterstellung und
Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 216 Rz. 10.1).
Massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG ist die tatsächliche
Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es besteht
eine Beitragspflicht aus Nichterwerbstätigkeit (BGE 115 V 65 E. 7 S. 74; Ueli
Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle
Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, 1998, S. 73).

4.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach
konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen
gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der
Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein
Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind
vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die
durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt
wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der
konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal
einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der
Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls
rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. E. 4.2 hievor; BGE 128 V 20 E. 3b S.
25, 125 V 383 E. 2a S. 384 mit Hinweisen und 111 V 161 E. 2 S. 165; Urteile H
12/03 vom 5. April 2004 E. 3.1, H 2/02 vom 16. Juli 2003 E. 3.2.1, H 238/90 vom
15. Mai 1991 E. 5a in: ZAK 1991 S. 312 und H 215/85 vom 8. Mai 1987 E. 4a in:
ZAK 1987 S. 418; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2001,
Stand 1. Januar 2006, Rz. 2001, 2003). Entsprechend dieser Legaldefinition
besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des
Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen
(Käser, a.a.O., S. 67 Rz. 3.6).

5.
5.1 Soweit die Vorinstanz aus Art. 28bis AHVV ableitet, der Beschwerdegegner
falle nicht in die Kategorie der Nichterwerbstätigen, weil er pro Jahr mehr als
den minimalen Betrag entrichte, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden.
Das kantonale Gericht verkennt damit den Gehalt des Art. 28bis AHVV als
Ausführungsbestimmung von Art. 10 Abs. 3 AHVG, die den Kreis der
Nichterwerbstätigen näher umschreibt und regelt, wie beim Entscheid über den
Beitragsstatus vorzugehen ist, wenn die versicherte Person nicht dauernd eine
volle Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei handelt es sich aber nur um eine
Konkretisierung der in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichneten
Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung von Erwerbs- und Nichterwerbstätigen
(Käser, a.a.O., S. 216 Rz. 10.2).

5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG schulden grundsätzlich jene
Erwerbstätigen Beiträge als Nichterwerbstätige, die während eines
Kalenderjahres keine, oder zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von
weniger als 387 Franken vom Erwerbseinkommen zu bezahlen haben. Es entspricht
dem entstehungsgeschichtlich eindeutig dokumentierten Willen des Gesetzgebers,
dass die beitragsrechtliche Erfassung als Erwerbstätiger oder
Nichterwerbstätiger danach zu entscheiden sei, ob der Versicherte auf dem
Arbeitserwerb Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages erbringt (BGE 115 V 161
E. 5a S. 165 mit Hinweisen). Ob ein Versicherter aber überhaupt erwerbstätig
ist, beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1
AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 115 V
161 E. 6a S. 168 f.). Mit anderen Worten ist - wie dargelegt (E. 4.3 hievor) -
das entscheidende Kriterium, nach welchem sich die beitragsrechtliche
Qualifikation als erwerbstätige oder nichterwerbstätige Person bestimmt, ob auf
einem Arbeitserwerb Beiträge zu leisten sind, die mindestens den Betrag des
Minimalbeitrages erreichen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann somit
daraus, dass eine versicherte Person mehr als den minimalen Betrag entrichtet,
nicht ohne Weiteres geschlossen werden, sie sei nicht als Nichterwerbstätige zu
erfassen. Ob ein Versicherter dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder
eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt vielmehr davon ab, ob er im
Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit
gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von
bestimmten Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis
AHVV) ausübte oder nicht.

5.3 Art. 10 Abs. 3 AHVG und Art. 28bis AHVV behandeln ausschliesslich die
primäre Frage des Beitragsstatus, geben aber keine Antwort auf die sich erst
nach dessen Bestimmung stellende Frage, in welchem Beitragsjahr die Beiträge zu
verbuchen seien. Es ist demnach zu unterscheiden zwischen der Beitragspflicht -
als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger - einerseits und dem logisch erst
im Anschluss daran zu beantwortenden Beitragsbezug anderseits, d.h. der
Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem die Beiträge vom massgebenden
Erwerbseinkommen zu entrichten sind (Erwerbsjahr [Jahr, in dem die Arbeit
ausgeführt wurde] oder Realisierungsjahr [Jahr, in dem der "Verdienst"
ausbezahlt wird]). Zwischen Realisierungsprinzip und Beitragspflicht besteht
keine notwendige Verknüpfung (BGE 115 V 161 E. 4b S. 164 mit Hinweisen). Art.
139 AHVV, der die Eintragungsperiode regelt, bestimmt lediglich, dass die
Eintragung in das Konto eines Versicherten in der Regel einmal jährlich
erfolge. Weitere Konkretisierungen, namentlich zur Frage, in welchem Jahr
bestimmte (Nach-) Zahlungen eingetragen werden sollen, enthält die Verordnung
nicht. Hingegen hat die Rechtsprechung diesbezüglich konkretisiert, aus dem
Gesetz folge der Grundsatz, wonach das beitragspflichtige Einkommen von
Unselbständigerwerbenden im individuellen Konto demjenigen Jahr gutzuschreiben
ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat
(Erwerbsjahrprinzip). Der Eintrag von Lohnnachzahlungen im Realisierungsjahr
lässt sich nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren
Rentenberechnung nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer
Umgehung der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (BGE 111 V 161 E. 4d
in fine S. 169).

5.4 In Nachachtung des soeben zitierten BGE 111 V 161, gemäss dessen E. 3a (S.
165) sich die Frage, für welches Beitragsjahr der Eintrag ins individuelle
Konto erfolgen soll, am Erfordernis der effektiv geleisteten Arbeit (Art. 5
Abs. 2 AHVG) entscheidet, strebte der Bundesrat im Rahmen der 11. AHV-Revision
eine Verdeutlichung von Art. 30ter AHVG an und schlug eine Formulierung vor,
die - infolge der vom Parlament abgelehnten 11. AHV-Revision - erst am 1.
Januar 2012 in Kraft treten konnte (Botschaft des Bundesrats zur 11.
AHV-Revision [Neufassung] vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1957, 2001, 2002 und
2049]; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Verbesserung der Durchführung,
vom 3. Dezember 2010 [BBl 2011 543 f., insbesondere 559]). Gemäss dem neuen
Art. 30ter Abs. 3 AHVG werden die beitragspflichtigen Einkommen von
Arbeitnehmern im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie
ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn
der Arbeitnehmer:
a. zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b. den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer
Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die
weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.
Wie das Beschwerde führende Bundesamt zutreffend darlegt, ist die
Neuformulierung von Art. 30ter Abs. 3 AHVG hier aus intertemporalrechtlichem
Grund nicht anwendbar. Weil damit aber keine neue materiellrechtliche Regelung
erfolgte, sondern die Rechtsprechung gemäss BGE 111 V 161 gesetzlich verankert
wurde, kann sie gleichwohl nicht ausser Acht gelassen werden.

6.
6.1 Es trifft zu, dass der Vorruhestand gewisse Ähnlichkeiten mit einer
privatrechtlichen Freistellung im Arbeitsvertrag aufweist. Namentlich wird für
die Dauer der Freistellung regelmässig der Lohn weiter bezahlt, während der
Arbeitgeber auf eine weitere Arbeitsleistung verzichtet (vgl. Urteil 4C_222/
2005 vom 27. Oktober 2005 E. 6.1). Weil sich der Vorruhestand aber in
wesentlichen, nachfolgend dargelegten Punkten deutlich von der Freistellung im
privatrechtlichen Arbeitsvertrag unterscheidet, überzeugt die vorinstanzliche
Gleichsetzung mit der arbeitsrechtlichen Freistellung im Ergebnis nicht.

6.2 Der Beschwerdegegner gab selbst an, im hier strittigen Jahr 2009 während
seines Vorruhestandsurlaubs keine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, weil die
Arbeitgeberin ihm eine solche ausdrücklich untersagt habe (E. 3.3 hievor).
Einem freigestellten Arbeitnehmer ist demgegenüber eine anderweitige Tätigkeit
nicht grundsätzlich verwehrt (er muss sich aber den dabei erzielten Lohn
anrechnen lassen; vgl. Art. 324 Abs. 2 OR; BGE 128 III 271 E. 4a/bb S. 281).
Eine privatrechtliche Freistellung steht sodann oft im Zusammenhang mit einer
Kündigung des Arbeitsvertrags, wobei der Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit
mit dem Arbeitnehmer als unzumutbar erachtet und diesen daher für die Dauer der
Kündigungsfrist freistellt (BGE a.a.O.). Der Arbeitgeber verzichtet bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist namentlich deshalb auf weitere Arbeitsleistungen des
Arbeitnehmers, weil er befürchtet, der Arbeitnehmer könnte sich illoyal
verhalten (vgl. Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, 2. Aufl. 2010
S. 16 f. Rz. 58 f.). Die hier in Frage stehende Vorruhestandsregelung
(Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung während dreier Jahre) hat einen gänzlich
unterschiedlichen Ursprung und findet ihr Motiv zu einem wesentlichen Teil
darin, "dass die Angehörigen des Grenzwachtkorps unter besonderen Bedingungen
(hohe physische und psychische Belastung, unregelmässiger Dienst im 24 Stunden
Betrieb inklusive Sonn- und Feiertage usw.) im Einsatz stehen" (Information des
EFD vom 11. Juni 2010 zur Änderung der Bundespersonalverordnung;
www.efd.admin.ch). Damit sind die Leistungen im Vorruhestand mindestens
teilweise eine Entschädigung für die vormaligen schwierigen Arbeitsbedingungen.
Mit Blick auf diese sachliche Korrelation zwischen den Leistungen im
Vorruhestand und der geleisteten Arbeit - die im Rahmen einer Freistellung
gerade fehlt - ist nicht einsichtig, weshalb es sich im vorliegenden Fall
grundsätzlich anders verhalten soll als in BGE 111 V 161 (vgl. E. 6.3 hienach).

6.3 Eine Qualifikation des Beschwerdegegners als Erwerbstätiger während des
dreijährigen Vorruhestandsurlaubs scheidet mangels einer tatsächlichen
Erwerbstätigkeit aus (überdies sind auch die mit der Erwerbstätigkeit
verbundenen Vergünstigungen, Vergütungen, Zulagen, Prämien und Spesen mit
Antritt des Vorruhestandsurlaubs dahingefallen; vgl. E. 3.2 hievor). Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdegegner, wie er darlegt, während des
Vorruhestandsurlaubs weiterhin obligatorisch Versicherter der beruflichen
Vorsorge und der Unfallversicherung war. Ob die einschlägigen Voraussetzungen
für diese anderweitigen (obligatorischen) Weiterversicherungen wirklich erfüllt
sind, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Jedenfalls ist weder eine
Unterstellung unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge noch die
Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung präjudizierend für
die AHV-rechtliche Bestimmung des Beitragsstatus. Ebenso wenig vermag eine
arbeits- bzw. personalrechtliche abweichende Regelung die zwingende
AHV-rechtliche Definition der Nichterwerbstätigkeit zu derogieren. Dass mit der
Vorruhestandsregelung just die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person
"verhindert" werden sollte, geht aus den Erläuterungen zur
Bundespersonalverordnung klar hervor, wie das Beschwerde führende Amt
zutreffend ausführt. Es entsprach der erklärten Absicht des EPA, mit der
Revision von Art. 34 BPV eine Qualifikation der freigestellten Mitarbeitenden
als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 28 AHVV zu verhindern. Die
Neuformulierung von Art. 34 BPV (bisher: "Vorruhestand"; ab 1. Januar 2010:
"Vorruhestandsurlaub") ändert indes nichts an der grundsätzlichen Tatsache der
fehlenden Erwerbstätigkeit während dieses Urlaubs. In einem Schreiben an den
Beschwerdegegner vom 6. Dezember 2010 erläuterte das EPA denn auch ausführlich,
seine Bemühungen, "mit einer Anfang 2010 vorgenommenen Revision der
Bundespersonalverordnung dieses Problem lösen" zu können, seien nicht
erfolgreich gewesen, weshalb er als nichterwerbstätige Person einer
zusätzlichen Beitragspflicht unterliege.

6.4 Die Anwendung des Realisierungsprinzips, das heisst das Verbuchen einer
Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleistung (hier: 2009) käme,
zumal keine der in E. 5.3 in fine dargelegten Ausnahmen gegeben ist, nach dem
Gesagten einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten
Beitragspflicht gleich und liefe dem Grundsatz zuwider, wonach
Unselbständigerwerbende in dieser Eigenschaft solange beitragspflichtig sind,
als sie gegen Entgelt Arbeit leisten. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit kommt
hingegen grundsätzlich die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen (
BGE 111 V 161 E. 4d in fine S. 169). Gemäss BGE 111 V 161, von dem abzuweichen
kein Anlass besteht, sind die sachlich mit der vormalig geleisteten Arbeit
zusammenhängenden Zahlungen (E. 6.2 hievor) somit nach dem Erwerbsjahrprinzip
unter dem Jahr 2008 im individuellen Konto einzutragen.

6.5 Zusammenfassend erfasste die EAK den Beschwerdegegner für das hier
streitige Jahr 2009 zu Recht als Nichterwerbstätigen. Es liegt keine
Konstellation vor, die ein Abweichen vom Grundsatz des Erwerbsjahres
rechtfertigen würde. Insbesondere drohte dem Versicherten keine Beitragslücke,
denn für die Jahre seines Vorruhestandsurlaubes wird er als Nichterwerbstätiger
erfasst. Hingegen führte die Abkehr vom Erwerbsjahrprinzip zu einer verpönten
Umgehung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (E. 5.3 hievor).

7.
Nach dem Gesagten ist die Beitragserhebung der EAK rechtmässig. Die Gutheissung
der Beschwerde lässt keinen Raum für die vom Beschwerdegegner beantragte
Parteientschädigung. Es bleibt ihm aber unbenommen, bei der EAK ein Begehren um
Anrechnung der Beiträge gemäss Art. 10 Abs. 3 AHVG zu stellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. März 2012 wird
aufgehoben, soweit darin die Eidgenössische Ausgleichskasse angewiesen wurde,
dem Beschwerdegegner die Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2009
(zuzüglich Zins) zurückzuerstatten. Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen
Ausgleichskasse vom 1. Juni 2011 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle