Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 349/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_349/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15.
März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des G.________ vom 29. April 2012 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 15. März 2012 und in die Mitteilung
des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 (Anzeige eines Mangels der Rechtsschrift),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 29. April 2012 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der
angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff.
BGG; vgl. BGE 123 V 335),
dass - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler