Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 347/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_347/2012

Urteil vom 11. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
9. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. April 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2012 (Nr. 730 11 248/1018), mit
welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das
Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das
Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die
Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist
enthält, sondern in Begehren und Begründung über weite Strecken wortwörtlich
der Beschwerde im Verfahren 9C_226/2012 entspricht, auf welche der Präsident
der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 22. März
2012 nicht eingetreten ist,
dass die Begehren allesamt ausserhalb des massgebenden Verfahrensgegenstandes
liegen, über den allein geurteilt werden könnte, wie dies bereits im erwähnten
Urteil vom 22. März 2012 festgehalten worden ist, und die Beschwerde daher
offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht
ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auf die Erwägungen im Urteil 9C_226/2012 vom 22. März 2012 verwiesen
werden kann,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer