Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 344/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_344/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
B.________ (geboren 1968) meldete sich am 2. April 2003 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an, nachdem ihm bereits vom 1. Dezember
1991 bis 31. August 1992 eine ganze Rente zugesprochen worden war. Gestützt auf
die Gutachten des Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin und
Rheumaerkrankungen, vom 31. August 2005 und des Dr. med. K.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. April 2006 wies die IV-Stelle des
Kantons Solothurn mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen und auf Invalidenrente ab. Diese Verfügung bestätigte das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf Beschwerde hin mit Entscheid vom
21. Dezember 2007.
Am 21. April 2008 gelangte B.________ erneut an die IV-Stelle, da sein
gesundheitlicher Zustand neue Erkenntnisse ergebe. Dr. med. S.________,
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 3. Juni 2008
folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit St. n. Spondylodese L4/5 1991 bei Spondylolisthesis, mit
verstärkter Reizung SI seit 11/2007 rechts und ein chronisch rez.
cervikoradikuläres Schmerzsyndrom bei intraforaminaler DH C4/5 und
Osteochondrose und Spondylose C5/6 seit 2001. Mit Verfügung vom 22. Juli 2008
erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining/
Potenzialabklärung vom 18. August bis 14. September 2008. Das Assessment wurde
gemäss Bericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen) vom 6. Oktober 2008 im Bereich Mechanik
abgebrochen. Daraufhin holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten bei
Dr. med. O.________, Facharzt Rheumatologie und Rehabilitation FMH, vom 7.
Januar 2010 und bei Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 26. Januar 2010 ein. Die Gutachter kamen zur Beurteilung, dass sich die
somatischen Beschwerden gegenüber der Begutachtung durch Dr. med. L.________
nicht wesentlich verändert hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei eine
Arbeitsunfähigkeit von maximal 10% und gesamthaft eine solche von 20 bis
maximal 25% für leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopfarbeit und
ohne Extension der Halswirbelsäule gegeben. Im Vorbescheid vom 16. Juli 2010
stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Mit
Einwand zum Vorbescheid legte B.________ einen neuropsychologischen Bericht der
Dr. phil. C.________ vom 29. Juli 2010 vor. Am 11. Oktober 2010 reichte er
weitere Akten, darunter ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten des
Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 22. September 2010 ein.
Zu diesem Gutachten nahm Dr. med. E.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH,
vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) am 28. Februar
2011 Stellung. Mit Verfügung vom 20. April 2011 wies die IV-Stelle den
Rentenanspruch ab und hielt dabei fest, der Versicherte habe bei einem
Invaliditätsgrad von 38% Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 27. April 2011
teilte B.________ der IV-Stelle mit, dass er berufliche Massnahmen ausdrücklich
wünsche.

B.
B.________ erhob gegen die rentenablehnende Verfügung vom 20. April 2011
Beschwerde. Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Entscheid vom 29.
Februar 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm ab wann
rechtens die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche
Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens
40% nebst Verzugszins zuzusprechen; eventualiter sei ein ergänzendes
interdisziplinäres Gutachten (unter Einbezug der rheumatologischen,
psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Fachrichtung)
einzuholen. Ferner seien die vollständigen Akten der SUVA inkl. Taggeld- und
Heilungskostenabrechnung von Amtes wegen beizuziehen und die IV-Stelle habe die
Honorarrechnung des Dr. med. H.________ in Höhe von CHF 5'000.-- und diejenige
der Dr. phil. C.________ von CHF 2'890.-- zu übernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.

1.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes
wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hier muss die Beschwerdeschrift
die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt (E. 6a), ist es
zulässig, dass über den Rentenanspruch befunden wird, bevor über berufliche
Massnahmen entschieden worden ist, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40%
beträgt (Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.4). Die gegenteilige
Auffassung des Beschwerdeführers wurde schon im Urteil 8C_696/2008 vom 3. Juni
2009 (E. 12) widerlegt. Auf das Begehren um Gewährung von beruflichen
Massnahmen ist daher nicht einzutreten. Wie die Beschwerdegegnerin in der
Verfügung vom 20. April 2011 festgehalten hat, steht dem Beschwerdeführer ein
Anspruch auf berufliche Massnahmen zu. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher
abgesehen davon, dass konkrete berufliche Massnahmen gar nicht
Verfahrensgegenstand darstellen, angesichts der Zusicherung der
Beschwerdegegnerin auch an einem Rechtsschutzinteresse, dass vorliegend über
berufliche Massnahmen befunden wird.

2.2 Der Beschwerdeführer hält trotz des Hinweises der Vorinstanz, dass
medizinische Massnahmen seit 1. Januar 2008 nur noch an unter 20-Jährige
Versicherte gewährt werden können (seit 1. Januar 2008 geänderter Wortlaut von
Art. 12 Abs. 1 IVG; zur übergangsrechtlichen Lage siehe Urteile 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3 und 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.5 und 3.6),
daran fest, dass zuerst noch medizinische Eingliederungsmassnahmen abzuwarten
seien. Die Durchführung von allfälligen weiteren medizinischen Behandlungen
bildet kein Hindernis für die Prüfung der Rentenfrage, da auch ohne zusätzliche
Heilbehandlungen der Beschwerdeführer bereits in seinem Gesundheitszustand, wie
er sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte, keinen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufwies.

3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Tritt die IV-Stelle auf eine
Neuanmeldung ein, hat sie - und im Beschwerdefall das kantonale
Versicherungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht - wie bei einer Revision
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit
Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des
Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung verändert haben (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Ist das zu verneinen, weist sie das Gesuch
mit dieser Begründung ab (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 96/06 vom
26. Mai 2006 E. 2); andernfalls hat sie zu prüfen, ob aufgrund der
festgestellten Veränderung nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität
besteht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil 9C_733/2007 vom 3. April 2008 E.
1). Dazu hat sie den Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und
vollständig festgestellten Sachverhalts und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen neu zu ermitteln (vgl. Urteil 9C_215/2010 vom 20. April
2010 E. 1.1 sowie 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 2).

3.2 Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, ist massgebender Bezugspunkt, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat, die Verfügung
vom 23. Oktober 2006, die im Wesentlichen auf dem im Gutachten des Dr. med.
L.________ und Dr. med. K.________ festgestellten Gesundheitszustand basierte.
Somit ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom
23. Oktober 2006 bis zum Verfügungserlass vom 20. April 2011 verändert hat.

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin holte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. O.________ und
Dr. med. W.________ vom 7. und 26. Januar 2010 ein. Von Dr. med. O.________
wurde aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15% und
von Dr. med. W.________ aus psychiatrischer Sicht eine solche von maximal 10%
ermittelt, wobei die beiden angegebenen Einschränkungsgrade an
Arbeitsunfähigkeit zu addieren seien. Die Beschwerdegegnerin hat darauf
beruhend in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 75% angenommen. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend, weil nicht auf das neurologische
Privatgutachten des Dr. med. H.________ vom 22. September 2010 abgestellt
worden sei.

4.2 Vom Beschwerdeführer wird beanstandet, dass keine neurologische
Begutachtung veranlasst worden sei. Die bidisziplinäre rheumatologische und
psychiatrische Begutachtung wurde nach entsprechender Anweisung des RAD-Arztes
Dr. E.________ veranlasst. Aufgabe des RAD ist es, eine umfassende Einordnung
vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind
(vgl. das Urteil 9C_906/2010 vom 5. April 2011 = SVR 2011 IV Nr. 67 E. 3.4.2).
Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Fachrichtungen Rheumatologie und
Psychiatrie bei der Begutachtung vertreten waren und nicht auch noch die
Fachrichtung der Neurologie. Die beiden Gutachter O.________ und W.________
haben auch keinen Hinweis angebracht, dass noch zusätzliche Abklärungen in
einem weiteren medizinischen Fachbereich für eine Begutachtung erforderlich
sein sollten, um eine umfassende Beurteilung vorzunehmen.

4.3 Dr. med. H.________ war bereits behandelnder Arzt des Beschwerdeführers,
wie aus seinem Schreiben vom 20. Mai 2010 hervorgeht, bevor er sein
Privatgutachten vom 22. September 2010 erstellte. Behandelnde Ärzte sollten
jedoch nicht als Gutachter betraut werden, da sowohl Befangenheit gegenüber dem
eigenen Patienten wie auch dem eigenen Behandlungsergebnis gegenüber nicht von
vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.];
Versicherungsmedizinische Gutachten, 2. Aufl. 2012, S. 35). Die therapeutische
und gutachterliche Tätigkeit des Arztes führt zu einer doppelten
Rollenverteilung, weil einerseits der Arzt dem Wohle seines Patienten
verpflichtet ist, andernteils aber auch seinem Auftraggeber gegenüber zur
grösstmöglichen Objektivität. Damit wird der Versicherte gleichzeitig Patient
und Explorand, was zu Zielkonflikten führen kann. Daher sollten als Gutachter
die behandelnden Ärzte grundsätzlich nicht betraut werden (ULRICH MEYER in:
HERMANN FREDENHAGEN, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl. 2003, S. 22). Daher war
Dr. med. H.________ nicht dazu geeignet, gutachterlich tätig zu werden. Er
hätte daher schon zum Vornherein in Beachtung seiner ärztlichen
Sorgfaltspflicht einen solchen Begutachtungsauftrag ablehnen müssen. Die von
Dr. med. H.________ angeführte Kritik am bidisziplinären Gutachten ist daher
nicht als Kritik eines weiteren Gutachters, sondern lediglich als des den
Beschwerdeführer behandelnden Arztes zu hören. Auch die Ausführungen von Dr.
phil. C.________ stellen keine Begutachtung dar, sondern sind lediglich die
Ergebnisse einer im Auftrag des behandelnden Neurologen durchgeführten
neuropsychologischen Untersuchung. Daher ist angesichts der gar nicht gegebenen
Gutachterqualität von Dr. med. H.________ und Dr. phil. C.________ der Vorwurf
an die Vorinstanz, diese hätte eine "Leugnung hinsichtlich der einzig
vorliegenden fachärztlich-neurologischen und neuropsychologischen gutachtlichen
Einschätzung durch Dr. med. H.________ und Dr. med. C.________" begangen,
unberechtigt. Es liegt somit auch keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.

4.4 Inhaltlich ist die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen des
ihn behandelnden Neurologen Dr. med. H.________ vorgebrachte Kritik am
bidisziplinären Gutachten O.________/W.________ unzutreffend. Dr. med.
H.________ führt an, im Mittelpunkt stehe eine ausgeprägte Cervikobrachialgie
rechts. Im bidisziplinären Gutachten O.________/ W.________ wurde jedoch als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Zervikocephalsyndrom mit/bei Myofascialschmerzsyndrom der Nackenmuskulatur mit
Schmerzausstrahlung parietal und fascial rechts und chronischem
zervikospondylogenen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS mit
Ostechondrose C5/C6 mit Status nach Zervikobrachialsyndrom C6 rechts, aktuell
mit Restsyndrom in Form Areflexie der Bicepssehnenreflexe rechts, ohne
Reizsymptomatik festgehalten, so dass den Gutachtern nicht vorgeworfen werden
kann, sie hätten bei ihrer Expertise eine relevante Diagnose übersehen.

4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet des weitern, dass der Gutachter O.________
kein eigenes MRI veranlasst und dass er nicht über die vom früheren Gutachter
L.________ zitierten Bilder verfügt habe. Demgegenüber habe Dr. med. H.________
ein eigenes MRI veranlasst. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. H.________
selber zwar anführt, dass die radiologischen Befunde hauptsächlich eine
Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit Foramenstenose rechts zeigen würden.
Jedoch hält er gleichzeitig fest, dass klinisch-neurologisch keine motorischen
radikulären Ausfälle bestehen würden. Die Schwäche der rechten oberen
Extremität sei Resultat der chronischen Schmerzen und der Kettentendomyose.
Somit sind jedoch auch unter Berücksichtigung des von Dr. med. H.________
erstellten CT keine Befunde gegeben, die klinisch-neurologisch eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Damit ist aber auch die
Kritik, dass von Dr. med. O.________ kein eigenes CT respektive MRI veranlasst
wurde, unberechtigt. Lediglich aus einer anders gewichteten Diagnose
(geringgradig anstatt ausgeprägt) lässt sich neurologisch keine Veränderung der
Arbeitsfähigkeit ableiten, wenn gleichzeitig keine motorischen radikulären
Ausfälle klinisch-neurologisch festgestellt werden können.

4.6 Dr. med. H.________ kritisiert, dass sowohl von Dr. med. L.________ als
auch von Dr. med. O.________ eine tiefere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
erfolge als von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers, die auf eine
50%ige Arbeitsfähigkeit schliessen würden (Schreiben Dr. med. H.________ vom
11. Juli 2011). Damit wird aber von Dr. med. H.________ indirekt bestätigt,
dass zwischen der Begutachtung durch Dr. med. L.________ und durch Dr. med.
O.________ gar keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im somatischen
Bereich eingetreten ist. Dies wird von Dr. med. O.________ auch explizit so
angeführt. Die abweichenden Angaben betreffend die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers durch die ihn behandelnden Ärzte (auch schon vor der
Begutachtung durch Dr. med. L.________; vgl. den Arztbericht Dr. med.
S.________ vom 29. Juni 2005), welche die Arbeitsunfähigkeit stets mit 50%
bezifferten, zu der von den Gutachtern L.________ und O.________ festgestellten
Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10% sind Folge der verschiedenen
Aufgabenstellung bei Behandlungs- und Begutachtungsauftrag. Wegen der
unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen
Experten (BGE 124 I 170, E. 4) ist es indessen nicht geboten, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anders lautenden
Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011, E. 5.2). Wie
dargelegt können von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers keine
Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die
bidisziplinären Begutachtung O.________/W.________ für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgestellt. Somit bestand auch kein
Anlass für die Vorinstanz, selber ein Gutachten einzuholen. Wenn die Vorinstanz
festhält, dass dem Gutachten O.________/W.________ voller Beweiswert
zuzuerkennen ist und dies auch ausführlich begründet, so kann darin keine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV respektive Art. 6 Ziff. 1 EMRK erblickt
werden.

4.7 Gutachter Dr. med. O.________ hat die entsprechenden Berichte der den
Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, in welchen jeweils
Arbeitsunfähigkeitsgrade von 50% aufgeführt wurden, in seinem Gutachten
wiedergegeben. Somit hat er seine Beurteilung in Kenntnis dieser Berichte
vorgenommen. Im Rahmen einer Begutachtung ist nicht erforderlich, dass zu jedem
Bericht der behandelnden Ärzte Stellung genommen wird, wenn in diesen Berichten
ein von den Erkenntnissen des Gutachters abweichender Grad der
Arbeitsunfähigkeit angegeben wird. Insbesondere muss dies auch im vorliegenden
Fall gelten, wo die gleiche Höhe an Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. S.________
bereits vor der Begutachtung durch Dr. med. L.________ attestiert wurde und
somit gerade auch aus dem Vergleich dieser Berichte auf eine unveränderte
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von Dr. med. O.________ im
Vergleich zur Begutachtung durch Dr. med. L.________ geschlossen werden konnte.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, dass kein Beizug der Unfallakten stattgefunden habe.
Jedoch wird von ihm selber nicht behauptet, dass er im massgebenden Zeitraum
vom 23. Oktober 2006 bis 20. April 2011 einen Unfall erlitten habe, so dass
unfallbedingt auch keine Veränderung des Gesundheitszustandes bewirkt werden
konnte. Daher war der Beizug dieser Akten entbehrlich und die Vorinstanz konnte
darauf verzichten.

6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiere auch
das Recht, vor dem Gericht Beweismassnahmen durchzuführen, namentlich ihn
behandelnde Ärzte zu befragen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Nach Art.
6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger
Weise öffentlich von einem unabhängigen Gericht gehört wird. Statuiert wird die
Öffentlichkeit der Verhandlung. Dem Anspruch ist Genüge getan, wenn die Partei
ein Plädoyer halten kann. Zu Fragen des Beweisverfahrens, namentlich der
Beweisabnahme, enthält Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinerlei konkrete Anordnungen
zuhanden der staatlichen Gerichte. Die Weigerung, Zeugen einzuvernehmen,
verletzt auch nicht per se den Grundsatz der Waffengleichheit, sondern ist als
antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt
umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen
Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil 8C_257/2012 vom 7. Mai 2012 E.
5.3). Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 137 I 86 kann nichts
Gegenteiliges abgeleitet werden.

6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der ihn behandelnde Arzt Dr. med.
E.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH, durch die Vorinstanz hätte
befragt werden müssen. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen aber
nicht auf, welche Erkenntnisse aus einer solchen Befragung hätten gewonnen
werden können. Vom Beschwerdeführer wird lediglich dargelegt, weil die
Beschwerdegegnerin behaupte, in den Akten liessen sich keine neurologischen
Ausfallerscheinungen finden, dränge sich eine Befragung von Dr. med. E.________
auf. Dr. med. E.________ ist jedoch als Facharzt für Anästhesiologie ohnehin
nicht in der Lage, weiterführende Angaben über neurologische Befunde zu machen
als solche, die in den Akten bereits vorhanden sind. Überdies wurde ein Bericht
des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes Dr. med. S.________ vom 3. Juli
2008 eingeholt, der auch einen Bericht des Dr. med. P.________, FMH für
Rheumatologie, vom 9. November 2007 vorlegte. Ebenso hielt Dr. med. P.________
im Bericht vom 23. Juni 2009 fest, dass sämtliche von ihm gestellten Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schon seit 1990 respektive 2001, also
schon lange vor der Begutachtung durch Dr. med. L.________, bestehen. Allein
aus einem vom Beschwerdeführer erwähnten (aber nicht belegten) Gewichtsverlust
von 25% und einer Beckenbandentzündung kann nicht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med.
O.________ und Dr. med. W.________ abgeleitet werden. Auch ist festzustellen,
dass diese angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der
umfangreichen Eingaben zum Vorbescheid und den dort vorgelegten Akten nicht
erwähnt wurde, so dass daraus zu schliessen ist, dass eine solche - wenn
überhaupt - erst nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses
manifest wurde. Erstmals wurde eine angebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Rahmen der Beschwerde bei der Vorinstanz angeführt,
wobei dort nur eine Gewichtsabnahme und sonst nichts Konkretes erwähnt wurde.
Bei einer allfälligen Gewichtsabnahme wäre auch zu berücksichtigen, dass im
Gutachten Dr. med. O.________ ein Gewicht von 96 kg bei einer Körpergrösse von
169 cm angegeben wurde. Der Beschwerdeführer hat auch nach Ablehnung seines
Beweisantrages auf die Einholung eines Verlaufsberichtes bei Dr. med.
E.________ am 29. August 2011 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom
10. Januar 2012 mehrere Monate Zeit gehabt, selber einen solchen Bericht bei
dem ihn offenbar behandelnden Arzt einzuholen und dem Gericht vorzulegen, was
er aber nicht vorkehrte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses kann
daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet
werden. Bei hinreichender Aussagekraft der vorhandenen Arztberichte und
Gutachten, was insbesondere für letztere zutrifft, kann auf die Einholung
weiterer Arztberichte und somit auch auf die Befragung von behandelnden Ärzten
verzichtet werden. Eine entsprechende antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig
(Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 5.3.2). Damit war der Verzicht der
Vorinstanz auf eine Befragung von Dr. med. E.________ bundesrechtskonform.

7.
Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den von der Vorinstanz bei Ermittlung
des Invaliditätsgrades vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn in Frage.

7.1 Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht
publiziert in: BGE 135 V 297). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn dagegen ist eine
Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur mehr
dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen Urteil I 793/06 vom 4. Oktober
2007 E. 2.3, in: Plädoyer, 2008/1 S. 69; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteile
9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1 und 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 E.
3.2).

7.2 Die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz zieht
der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Die Vorinstanz hat den Abzug vom
Tabellenwert in Höhe von 10% ausführlich begründet. Die vom Beschwerdeführer
geübte Kritik, dass die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohnabzug nicht
begründet habe, ist daher nicht gerechtfertigt, denn massgebend für die
Beurteilung sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, mit denen
sich der Beschwerdeführer, insbesondere in Ziff. 35 auf S. 36 f. seiner
Beschwerdeschrift, nicht in rechtsgenüglicher Weise, auseinandersetzt. Ein
allfälliger Mangel der Verwaltungsverfügung wird durch das Vorgehen der
Vorinstanz geheilt. Weitere Positionen der konkreten Berechnung des
Invaliditätsgrades rügt der Beschwerdeführer nicht. Damit ist der von der
Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 38% zu bestätigen. Somit liegt kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerde ist dementsprechend
abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.

8.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
desselben zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist dementsprechend an den Beschwerdeführer nicht
auszurichten. Auch hat der Beschwerdeführer die Kosten der von ihm veranlassten
Berichte der Dr. phil. C.________ und des Dr. med. H.________ selber zu tragen,
da diese, wie in vorstehender Ziffer 4.3 dargelegt, für die Entscheidfindung
nicht als relevant betrachtet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat, obwohl
sie aufgrund des Prozessergebnisses als obsiegend zu betrachten ist (vgl. BGE
132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen), keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235, 128 V 124 E. 5b S. 133 f.,
126 V 143 E. 4a und b S. 150 f.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer