Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 340/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_340/2012

Urteil vom 8. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2010 forderte das Amt für Zusatzleistungen
zur AHV/IV der Stadt Zürich von B.________ die Bezahlung von Fr. 11'450.- aus
dem Nachlass seiner verstorbenen Tante T.________ für rechtmässig ausgerichtete
Pflegekostenzuschüsse, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 5. August 2011 bestätigte. Mit Urteil 9C_645/2011 vom 16.
Dezember 2011 hob das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, dieses
Erkenntnis auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne
der Erwägungen über die streitige Rückerstattung neu entscheide.

B.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2012 änderte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass das
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gegenüber dem Nachlass von
T.________ Anspruch auf einen Betrag von Fr. 1'550.- als teilweise
Rückerstattung der ausgerichteten Pflegekostenzuschüsse hat (Dispositiv-Ziffer
1). Den Antrag von B.________ auf Zusprechung einer Umtriebs- und
Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- wies es ab (E. 4).

C.
Mit Beschwerde beantragt B.________, es sei ihm die geforderte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- zuzusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der
Stadt Zürich.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren betreffend den Verzicht
auf die Rückerstattung von an seine verstorbene Tante (rechtmässig)
ausgerichteten Pflegekostenzuschüssen nach kantonalem Recht in der Höhe von Fr.
11'450.- weitgehend obsiegt, indem der Rückforderungsbetrag auf Fr. 1'550.-
reduziert wurde. Seinen Antrag auf Zusprechung einer Umtriebs- und
Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- hat die Vorinstanz gestützt auf § 34 Abs.
1 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich (GSVG; LS 212.81) abgewiesen. Einzig dagegen richtet sich die
Beschwerde.

2.
Ob die Verneinung des Anspruchs auf eine Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), kann
lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel geprüft werden, wobei als
Beschwerdegrund eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts in Betracht
fällt, welcher dem qualifizierten Rügeprinzip untersteht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126, 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.1; Seiler/
von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N 21 und 22 zu Art. 95
BGG).
Eine Entscheidung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren
und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn
eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4
S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen).

3.
3.1 § 34 Abs. 1 GSVG lautet wie folgt: "Stellt die obsiegende Partei einen
entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen,
verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten."
Grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im
Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es
sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die
Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Georg
Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 5 zu § 34 GSVG; vgl. auch Urteil 2C_807/2008
vom 19. Juni 2009 E. 4.3).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, bei unvertretenen Personen seien erhebliche
Auslagen in der Regel zu verneinen. Es sei nicht ersichtlich, dass der
Arbeitsaufwand und die Umtriebe des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
den Rahmen dessen, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung
seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen habe, überschritten
hätte.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt insoweit richtig vor, dass die Vorinstanz die
Abweisung seines Parteientschädigungsbegehrens nicht dispositivmässig
festgehalten hat. Er stellt jedoch - zu Recht - diesbezüglich keinen Antrag.
Weiter rügt er, die Zusprechung einer Parteientschädigung nur bei anwaltlicher
Vertretung, nicht aber bei einer privaten Prozessführung stelle eine
Rechtsungleichheit dar. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil es ihm
freigestanden wäre, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Allerdings hätte er im
Falle des Unterliegens die Kosten der Vertretung selber tragen müssen, welches
Risiko bei eigener Prozessführung nicht bestand.
3.3.2 Schliesslich widerspricht der Beschwerdeführer der Auffassung der
Vorinstanz, die eigene Interessenwahrung habe keinen übermässigen
Arbeitsaufwand erfordert. Einspracheverfahren sowie erst- und
zweitinstanzliches Gerichtsverfahren hätten enormen Zeitaufwand, insgesamt
mindestens fünfzig Stunden, und Kosten verursacht. Es kann offenbleiben, ob ein
solcher Aufwand tatsächlich nötig und objektiv auch gerechtfertigt war. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Sache auch komplex war. Damit
vermag er aber im Rahmen der ihm obliegenden Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) von vornherein nicht darzutun, dass die
Verneinung des Anspruchs auf Parteientschädigung durch die Vorinstanz
willkürlich ist.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler