Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 339/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_339/2012

Urteil vom 22. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. April 2012 an T.________, worin
auf die gesetzlichen Erfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von T.________ am 1. und 8. Mai 2012 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die drei Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sämtlichen Ausführungen nicht entnommen
werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine Ehefrau würden mit
den monatlichen Renteneinkommen nicht auskommen, es reiche einfach nicht, darin
keine sachbezügliche Begründung erblickt werden kann, weil sie nichts am
EL-rechtlich entscheidenden Rechtsumstand zu ändern vermag, wonach die
Bedarfslage als solche nicht anspruchsbegründend ist, es sich vielmehr bei der
beanstandeten Anrechnung des Eigenmietwerts der Wohnung um eine Rechtsfolge aus
dem Gesetz (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) handelt, welche für die Gerichte
verbindlich ist (Art. 190 BV), was durch die Vorbringen auch gar nicht in Frage
gestellt wird,

dass der Beschwerdeführer somit in keiner der drei eingereichten Eingaben
darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten
umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini