Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 332/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_332/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. April 2012
(Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht vom 21. März 2012 betreffend Verzugszinsen auf
AHV-Beiträgen,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 23. April 2012 diesen minimalen formellen Anforderungen
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der
angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, insbesondere Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
gänzlich fehlt, vielmehr die Begründung des Rechtsbegehrens, der Verzugszins
für das beitragspflichtige Einkommen für 2006 und 2007 ab dem 8. Januar 2008
sei neu zu berechnen, weitgehend, zum Teil wortwörtlich, übereinstimmt mit
derjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerde (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245
ff.; Urteil 9C_727/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.1),
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht bestreitet, dass die
tatbeständlichen Voraussetzungen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV für die
Erhebung von Verzugszinsen, u.a. dass die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent
unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen, gegeben sind (vgl. zu
Zweck, Funktion und Tragweite dieser Verordnungsbestimmung BGE 134 V 405),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler