Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 328/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_328/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat Dr. Lienhard Meyer,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt
vom 7. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ AG mit Sitz in A.________ und Zweigniederlassung in
B.________, als deren Geschäftsführer (von 1997 bis 1999), Mitglied des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (bis September 2002) und Präsident des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (bis April 2009) S.________ amtete, war
der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Ab Februar 2008 bis März 2009
war P.________ als stellvertretender Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im
Handelsregister eingetragen. Das Zivilgericht eröffnete am ... 2009 den Konkurs
über die X.________ AG. Nachdem die Ausgleichskasse im Konkurs Forderungen von
Fr. 396'294.30 und Fr. 134'006.10 angemeldet hatte, wobei das Konkursamt die
Dividendenaussichten für die erste Klasse auf 10 %, für die übrigen Klassen auf
0 % beziffert hatte, forderte die Kasse mit Verfügung vom 12. August 2010 von
S.________ Fr. 530'300.40 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma
X.________ AG. Eine Einsprache des S.________ wies sie mit Entscheid vom 5. Mai
2011 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 7. Februar 2012 ab, "mit
der Massgabe", dass die Ausgleichskasse bei der Reduktion der
Schadenersatzforderung auf Fr. 530'257.90 behaftet werde.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der
Schadenersatzverfügung beantragen; eventualiter sei die Sache zu neuem
Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
gegen P.________ zu sistieren. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Mit nachträglicher Eingabe vom 21. Juni 2012 reicht S.________ weitere
Bemerkungen ein.

D.
Das Bundesgericht gewährt der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juli 2012 die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 52 AHVG, welcher sinngemäss auch im Bereich der
Invalidenversicherung (Art. 66 IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2
EOG, SR 834.1) und der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG, SR 837.0)
Anwendung findet, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen
der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person,
so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch
genommen werden (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit
Hinweisen). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in
Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen
Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag
periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG,
Art. 34 und 36 AHVV [SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt
Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG.

2.2 Eine Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt voraus, dass zwischen der
absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem
Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401
E. 4a S. 406 mit Hinweisen). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes
Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indes vermag die blosse
Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die
Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss
vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur
dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden
des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene
Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate
Schadensursache erscheint (z.B. Urteil 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3.1
mit weiteren Verweisen).

2.3 Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in
Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften
eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der
Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner
Pflichten gehindert wurde (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_135/2011 E.
4.3.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach
Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 794). Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden
Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht
bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur
bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein
kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen
als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden
des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen
Schaden tragen müsste (Urteil H 207/06 vom 19. Juli 2007 E. 4.2.2 mit Hinweis).

3.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beiträge auf den bis März 2009
ausgerichteten Löhnen bloss teilweise bezahlt wurden und die Ausgleichskasse
durch die Verletzung der Beitragszahlungspflicht aufgrund der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im geltend gemachten Ausmass zu Schaden
kam. Dieses widerrechtliche Verhalten ist dem Beschwerdeführer, welcher im
fraglichen Zeitraum als Verwaltungsratspräsident - und damit als
verantwortliches Organ der Firma - amtete, grundsätzlich als qualifiziertes
Verschulden zuzurechnen (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244). Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG
zieht dies die volle Schadenersatzpflicht nach sich (Urteil 9C_369/2012 vom 2.
November 2012 E. 7.1 mit Hinweis), sofern die Adäquanz zu bejahen ist, keine
Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E. 4a S.
406; 108 V 199 E. 1 S. 201) und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft
(BGE 122 V 185; Urteil 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 4).

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer behaupte nicht, P.________ hätte
ihn über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse im Unklaren gelassen.
Aktenkundig habe er (unter anderem) am 17. September 2008 mit der Kasse
Verhandlungen betreffend die Ausstände (in Höhe von damals Fr. 337'000.-)
geführt. Damit habe es an einer den Beschwerdeführer entlastenden Unkenntnis
über die Beitragsausstände gefehlt, was für den haftungsbegründenden adäquaten
Kausalzusammenhang genüge. Die Machenschaften des P.________ seien nicht
entscheidrelevant, weshalb sich auch die damit zusammenhängende Befragung von
Zeugen erübrige. Selbst wenn die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub mit
Tilgungsplan gewährt hätte, bleibe es bei der Widerrechtlichkeit der
unterbliebenen ordnungsgemässen Beitragszahlung. Im konkreten Fall sei es
ohnehin bei einer Absichtserklärung betreffend einen Teil der Ausstände
geblieben, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die
beabsichtigte Vereinbarung exkulpieren könne. Ob zum Zeitpunkt der
Verhandlungen im September 2008 nicht bereits schon mit einem Konkurs der Firma
habe gerechnet werden müssen, sei fraglich, jedenfalls deute auf mangelnde
Liquidität hin, dass die X.________ AG in einem im Jahr 2008 angehobenen
Zivilverfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 7. Februar 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, sich
bereits Ende 2007 der Überschuldung der Firma bewusst gewesen zu sein. In
Zusammenhang mit einem von P.________ fingierten Grossauftrag (mit der
Ladenkette Z.________), habe es der Beschwerdeführer nach diversen von
P.________ angeführten Verzögerungen unterlassen, je bei der betreffenden Firma
selbst nachzufragen, worin eine unentschuldbare Unterlassung der
Kontrollpflichten liege. Zudem habe der Beschwerdeführer bestätigt, ab Mitte
Juni 2008 Gewissheit über das Scheitern jenes Grossauftrages gehabt zu haben.
In diesem Zusammenhang sei auch der Umstand zu sehen, dass der Beschwerdeführer
im September 2008 das Gespräch mit der Ausgleichskasse gesucht habe. Nicht
näher spezifiziert worden sei, worin die weiteren "lukrativen Aufträge" zu
sehen gewesen wären, von denen sich der Beschwerdeführer die Rettung der Firma
erhoffte. Weil der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar habe begründen
können, weshalb er zu keinem Zeitpunkt direkte Nachfragen bei potenziellen
Kunden getätigt habe, sei das Verschulden erstellt; Zeugenbefragungen seien
obsolet.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die beantragten Zeugen
falsch und unvollständig genannt und insoweit den Sachverhalt aktenwidrig und
offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Ablehnung der Zeugenbefragung
verletze überdies das rechtliche Gehör und stelle eine willkürliche
Beweiswürdigung dar. Namentlich hätten die Zeugen bestätigen können, dass er
seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei, beispielsweise indem er mit den Kunden
habe Kontakt aufnehmen wollen, was aber von P.________ verhindert worden sei.
Aktenwidrig sei weiter, dass im September 2008 keine weiteren lukrativen
Aufträge im Raum gestanden hätten, nachdem er in seiner vorinstanzlichen
Beschwerde eine ganze Reihe von - durch Herrn P.________ erfundenen -
Geschäften aufgezählt habe. Ebenso falsch sei die vorinstanzliche Feststellung,
die Zahlungsvereinbarung habe lediglich in Form einer Absichtserklärung
bestanden und nur einen Teil der Ausstände betroffen. Schliesslich sei die
Zahlungsfrist für den im Jahr 2008 angehobenen Zivilprozess erst am 16. Februar
2009, also nach Deponierung der Bilanz der X.________ AG, abgelaufen. Die
vorinstanzliche Feststellung, es hätte nach dem Scheitern des Geschäfts mit der
Ladenkette Z.________ im Juni 2008, spätestens im September 2008, keine
konkrete Aussicht auf namhafte Besserung bestanden, sei daher mehrfach
unvollständig und unrichtig. Schliesslich sei es ihm nicht darum gegangen, den
Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen, sondern er habe sich
aktiv um Begleichung der Ausstände bemüht und daher mit der Kasse das Gespräch
gesucht. Damals habe niemand wissen können, dass es nicht möglich sein werde,
die Beiträge innert nützlicher Frist abzuliefern. Von Herrn P.________ sei ihm
mit grosser krimineller Energie ein positives Bild des Geschäftsgangs
gezeichnet worden. Dass Herr P.________ nicht über die Ausstände gegenüber der
Kasse getäuscht habe, könne nicht allein entscheidend sein. Die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, indem sie ihm ein Verschulden unterstellt habe und davon
ausgegangen sei, das Verhalten des P.________ habe den Kausalzusammenhang nicht
unterbrochen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, von den Ausständen gegenüber
der Kasse gewusst zu haben. Es war ihm nicht nur bekannt, dass die X.________
AG seit Jahren Liquiditätsprobleme hatte, sondern er war auch stets im Bilde
über die (wachsenden) Ausstände. Nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz hätte es unter diesen Umständen - die sich wesentlich unterscheiden
von den in der Beschwerde angeführten Urteilen H 319/99 vom 25. Juli 2000 (E.
5c) und H 320/99 vom 14. März 2001 (E. 5c) - zu seinen vordringlichsten
Aufgaben gehört, dafür zu sorgen, dass Löhne nur unter gleichzeitiger
Abrechnung und Einzahlung oder Sicherstellung der darauf anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge ausgerichtet wurden. Bekanntlich ist ein
Arbeitgeber gehalten, die Lohnzahlungen auf ein Mass zu reduzieren, das die
Entrichtung der darauf entfallenden paritätischen Beiträge erlaubt, wenn die
Liquiditätssituation eines Unternehmens die Begleichung der vollen Bruttolöhne
zuzüglich des Arbeitgeberanteils nicht mehr zulässt (Reichmuth, a.a.O., Rz. 673
und 952 mit weiteren Hinweisen). Obwohl der Beschwerdeführer allen Grund gehabt
hätte, seine Kontroll- und Aufsichtspflichten (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR)
besonders sorgfältig und umsichtig wahrzunehmen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a S.
223) und auf eine signifikante Reduktion der ausstehenden Beiträge hinzuwirken,
wurden mit seinem Wissen prioritär und gezielt die Forderungen der Bank
Y.________ befriedigt, da diese ihnen "das Messer an den Hals gesetzt" habe,
wie er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte. Dabei
stiegen die Schulden bei der Beschwerdegegnerin von Fr. 70'596.25 und Fr.
12'228.40 per 4. Januar 2007 auf Fr. 396'480.90 und Fr. 132'762.30 per 27.
Februar 2009 an, was auch nicht unter Berufung auf einen Liquiditätsengpass,
welcher ohnehin nur in engen, hier nicht gegebenen Grenzen als
Rechtfertigungsgrund angeführt werden kann (z.B. Urteil 9C_461/2009 vom 31.
Dezember 2010 E. 5.5 mit Hinweisen), zu legitimieren war.

5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, vermag der Hinweis auf die
Machenschaften des P.________ den adäquaten Kausalzusammenhang nicht in Frage
zu stellen. Selbst wenn dieser so geschickt agiert hätte, dass neben dem
Beschwerdeführer weitere Personen getäuscht wurden, wie dies beschwerdeweise
vorgebracht wird, führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso wenig fällt
ins Gewicht, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm von P.________
präsentierten, angeblich bevorstehenden lukrativen Vertragsabschlüsse während
einiger Zeit davon ausgegangen war, die finanzielle Lage der X.________ AG
würde sich in absehbarer Zeit wesentlich und nachhaltig bessern. Eine
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs fällt umso weniger in Betracht, als es
sich bei den Ausständen nicht um vorübergehende Liquiditätsprobleme handelte,
sondern die X.________ AG wie erwähnt stets nur schleppend ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nachgekommen war. Selbst
ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Geschäftsführers liesse die
Versäumnisse des Beschwerdeführers nicht derart in den Hintergrund treten, dass
eine Haftung des Letzten geradezu unbillig wäre. Wenn ein
Verwaltungsratspräsident als massgebendes Organ einer AG es hinnimmt, dass die
ihm bekannten Ausstände an Sozialversicherungsbeiträgen ständig anwachsen, kann
er - nur schon mit Blick auf die solidarisch konzipierte Haftung des Art. 52
AHVG - nicht vorbringen, das Fehlverhalten eines anderen Organs habe eine den
Kausalzusammenhang unterbrechende Wirkung. Nicht zuletzt ist die
Beschwerdegegnerin darauf angewiesen, dass ihr die Sozialversicherungsbeiträge
von den angeschlossenen Firmen vollständig abgeliefert werden, zumal sie - im
Gegensatz zum Verwaltungsrat(spräsidenten) - weder Kenntnis von den
betrieblichen Interna hat noch in den Geschäftsverlauf eingreifen, sondern
einzig betreibungsrechtliche Schritte einleiten kann.

5.3 Weil weiterhin Löhne ausbezahlt wurden, ohne die entsprechenden
Sozialversicherungsbeiträge abzuführen oder die in jenem Zeitpunkt bereits
erheblichen Schulden gegenüber der Kasse signifikant zu tilgen, entlastet es
den Beschwerdeführer auch nicht, dass er im Herbst 2008 das Gespräch mit der
Ausgleichskasse gesucht hatte (vgl. etwa das bereits zitierte Urteil 9C_369/
2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2). Nach den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz hätte sich der Beschwerdeführer seiner Verantwortung nur entledigen
können, wenn er entweder selbst unverzüglich zweckdienliche Handlungen
veranlasst oder als Verwaltungsrat(spräsident) demissioniert hätte. Dass er
aber weder auf eine Reduktion der Lohnzahlungen hinwirkte noch sich - als
ausgebildeter Betriebswirt - persönlich bei den (vermeintlichen)
Geschäftspartnern nach dem Stand der Verhandlungen erkundigte, wovon er sich
auch nicht durch allfällige Hinderungsversuche seitens P.________ hätte
abhalten lassen dürfen, gereicht ihm zum Verschulden. Seine Untätigkeit ist
umso weniger nachvollziehbar, als er erst wenige Jahre zuvor von ehemaligen
Mitarbeitern der X.________ AG in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht
worden war und damit auf entsprechendes Verhalten der Mitarbeitenden besonders
sensibilisiert hätte sein müssen, woran auch die angeführte langjährige
Freundschaft mit P.________ nichts ändert.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt, als sie "ignoriert" habe, dass
die Beschwerdegegnerin der X.________ AG eine Stundung für alle Ausstände bis
30. Januar 2009 gewährt habe, ist unklar, ob er damit ein haftungsreduzierendes
Mitverschulden der Beschwerdegegnerin rügen wollte. Abgesehen davon, dass ein
solches nicht ausreichend substanziiert wäre, könnte die Gewährung eines
Zahlungsaufschubes für den Zeitraum vom 17. September 2008 bis 31. Januar 2009
- ohne dass weiter geprüft wird, ob diese Rüge letztinstanzlich überhaupt
zulässig wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG) - ohnehin nicht als solches gewertet werden.
Auch wenn ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan unter Umständen bei der
Beurteilung der Sorgfaltspflichten eines verantwortlichen Arbeitgeberorgans
mitberücksichtigt werden kann (BGE 124 V 253 E. 3b S. 255 und seitherige
Entscheide), wurde hier gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17.
September 2008 die (allfällige) Vereinbarung eines Abzahlungsplanes erst für
Januar 2009 ins Auge gefasst. Das "Hochstellen" der offenen Forderungen bis 30.
Januar 2009 betraf nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz nicht
die gesamten Ausstände (sondern lediglich die Rechnungen Februar bis September
2008 sowie die Rechnung vom 3. April 2008 [wobei er am 17. September 2008 eine
Zahlung Fr. 50'000.- geleistet hatte, was etwas mehr als die Akontobeiträge
August und September 2008 über je Fr. 22'017.45 abdeckte]). Der
Beschwerdeführer kann daraus somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, umso
weniger, als er nicht davon ausgehen durfte, eine zukünftige
Abzahlungsvereinbarung einhalten zu können, ohne die vom stellvertretenden
Geschäftsführer in Aussicht gestellten Aufträge selbst eingehend auf ihre
Erfolgschancen zu überprüfen, was er unbestritten unterliess. Abgesehen davon
liegt sein Verschulden darin, dass es überhaupt zu den Ausständen gekommen war,
weil er sich während längerer Zeit nur ungenügend um die Beitragszahlung
bemühte. An den bis dahin aufgelaufenen, letztendlich nicht mehr signifikant
abbaubaren Ausständen hätte auch eine hypothetische, Ende Januar 2009
abzuschliessende Zahlungsvereinbarung nichts mehr geändert.

5.5 Nach dem Gesagten ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer über
ausstehenden Beiträge weder getäuscht noch durch P.________ an der Wahrnehmung
seiner diesbezüglichen Pflichten gehindert wurde (vgl. hiezu Marco Reichmuth,
a.a.O., Rz. 794). Das kantonale Gericht hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es
ohne Befragung der anerbotenen Zeugen sowohl eine Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs wie auch eine Exkulpationsmöglichkeit des Beschwerdeführers
ausschloss. Massgebend ist einzig, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die
Beitragsausstände nicht die zweckdienlichen Massnahmen ergriff, dadurch seiner
Pflicht, auf eine Begleichung der Ausstände hinzuwirken, nicht rechtsgenüglich
nachkam und folglich schuldhaft den aus der Verletzung der Beitragsabrechnungs-
und -zahlungspflichten der X.________ AG resultierenden Schaden bewirkte (vgl.
z.B. Urteil 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Ob die
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Zivilverfahren der X.________ AG
gegen ehemalige Mitarbeitende vor oder nach der Bilanzdeponierung abgelaufen
war, fällt nicht ins Gewicht.

6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den ehemaligen
stellvertretenden Geschäftsführer P.________, unter anderem mit der Begründung,
es könnten sich dabei ihn entlastende Noven ergeben. Das kantonale Gericht hat
dasselbe Begehren in der vorinstanzlichen Replik mit Verfügung vom 25. November
2011 abgewiesen, weil das Strafverfahren nicht den Beschwerdeführer betreffe
und auch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des P.________ an der
Haftung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte. Es besteht aufgrund
der Akten und mit Blick auf die vorangehenden materiellen Erwägungen kein
Anlass, im letztinstanzlichen Verfahren anders zu entscheiden. Zu bedenken ist
zudem Folgendes: Der Beschwerdeführer verzichtete zunächst bewusst auf eine
Strafanzeige und reichte eine solche erst am 28. Oktober 2011 ein (nachdem
P.________ Einwände in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend eine - private
- Darlehensrückzahlung erhoben hatte), obwohl er bereits lange zuvor von einer
strafrechtlichen Relevanz der Machenschaften des P.________ ausging. Wenn er
den Strafprozess nun als Sistierungsgrund für das Verfahren um die gegen ihn
gerichtete Schadenersatzforderung anführt, ist dies widersprüchlich und würde
die Vollstreckung der Schadenersatzansprüche durch die Beschwerdegegnerin
unbillig verzögern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle