Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 325/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_325/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene B.________ war seit 1. Januar 2003 bei der Pensionskasse
X.________ sowie der Zusatzkasse Y.________ (nachfolgend: Pensionskasse bzw.
Zusatzkasse) für die berufliche Vorsorge versichert. Seit dem 1. Januar 2010
bezieht er eine Altersrente.
Nachdem per Ende 2008 in beiden Kassen eine Unterdeckung resultiert hatte,
beschlossen diese, die Sparkapitalien im Jahr 2009 vorläufig nicht zu
verzinsen. Anfang Februar 2010 informierten sie die Versicherten dahin, dass
aufgrund der erfreulichen Rendite die Sparkapitalien der Pensionskasse
rückwirkend für 2009 mit 1,25 % verzinst würden. Diese Zinsgutschrift
beschränkte sich auf diejenigen Personen, die am 1. Januar 2010 als Aktive in
der Kasse geführt wurden. Die Zusatzkasse gewährte keine höhere Verzinsung.

B.
Am 1. November 2010 liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse sei zu
verpflichten, sein Altersguthaben im Kalenderjahr 2009 mit 2 % zu verzinsen;
die Zinsgutschrift sei rückwirkend per 1. Januar 2010 bei der Umwandlung seines
Altersguthabens in eine Rente zu berücksichtigen und die Rente sei entsprechend
anzupassen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2012 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ die
vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. Zusätzlich ver-langt er, seinem
Altersguthaben seien Fr. 13'222.25 gutzuschreiben.
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 16. August 2012 gelangt B.________ mit einer weiteren Eingabe an das
Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG;
vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin
prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf
nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). In der
Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 133 III
439 E. 3.2 S. 444).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei
willkürlich (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.3 Der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den vom kantonalen
Gericht festgestellten Sachverhalt entspricht es, dass neue Tatsachen und
Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies der Fall sein
soll, ist in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen (BGE 134 V 223 E. 2.2.1
S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395).

Das Novenverbot gilt auch für die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 7B.249/2003 vom 7. Januar 2004 E. 1). Unbeachtlich
sind daher die darin erstmals vorgebrachten Behauptungen, bei der
nachträglichen Verzinsung handle es sich um eine reine Goodwill-Zinsgutschrift
und der Beschwerdeführer habe aktuell bereits einen monetären Vorteil erzielt,
indem im Zeitpunkt der Pensionierung ein höherer Umwandlungssatz angewendet
worden sei. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nicht darlegt,
weshalb die fraglichen Vorbringen erst im Verfahren vor Bundesgericht zulässig
sein sollen.

1.4 Dass der Beschwerdeführer seine Forderung letztinstanzlich neu beziffert
hat, stellt keine Veränderung des Streitgegenstands und kein unzulässiges neues
Begehren dar (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Der geforderte Betrag von Fr. 13'222.25
stützt sich zudem auf aktenkundige Tatsachen (2 % von Fr. 661'112.30; vgl.
Versicherungsausweis vom 31. Dezember 2009).

2.
Gemäss Feststellung der Vorinstanz wies die Pensionskasse per Ende 2008 eine
Unterdeckung gemäss Art. 44 Abs. 1 BVV2 auf (94 %). Per 31. Dezember 2009
betrug der Deckungsgrad wieder über 100 % (103,6 %). An seiner Sitzung vom 12.
November 2009 beschloss der Stiftungsrat, nachdem er sich im Februar 2009 für
eine vorläufige Nullverzinsung ausgesprochen hatte, allen Mitgliedern, die am
1. Januar 2010 als Aktive versichert waren, für das Jahr 2009 nachträglich
einen Zinssatz von 1,25 % gutzuschreiben. Streitfrage bildet dabei, ob und
inwieweit die Pensionskasse das Altersguthaben des Beschwerdeführers, der sich
per 1. Januar 2010 vorzeitig pensionieren liess, im Jahr 2009 zu Unrecht nicht
verzinst hat.

3.
3.1 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine umhüllende
Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 132 V 278 E. 3.1 S. 279). Für die weitergehende
Vorsorge gibt es keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des
Zinssatzes (Art. 49 Abs. 2 BVG). Der Stiftungsrat kann in diesem Bereich den
Zins für das Altersguthaben grundsätzlich frei festlegen. Bedingung ist - nebst
den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit, des
Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit -, dass die gesetzliche
Mindestverzinsung eingehalten ist, was anhand der Schattenrechnung überprüft
wird. Mit anderen Worten muss das reglementarische Altersguthaben mindestens so
hoch sein wie das BVG-Altersguthaben (vgl. BGE 132 V 278 E. 4.2 S. 281).

3.2 Gemäss Art. 7 des ab 1. Januar 2009 gültigen Vorsorgereglements erfolgt die
Verzinsung der Sparbeiträge ab 1. Januar des Folgejahres.
Freizügigkeitseinlagen, Einkauf von Vorsorgeleistungen sowie allfällige
ausserordentliche Beiträge und Einlagen werden ab dem Zeitpunkt der Einlage
verzinst. Die Verzinsung erfolgt bis zum Eintreten eines Versicherungsfalles
oder bis zum Zeitpunkt der Überweisung. Der Stiftungsrat legt unter
Berücksichtigung der Anlagesituation und des gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestzinssatzes die Verzinsung der Altersguthaben jährlich fest.
Bei einer Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2 legt der Stiftungsrat in
Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge angemessene Massnahmen
zur Behebung der Unterdeckung fest. Nötigenfalls können insbesondere die
Verzinsung der Altersguthaben, die Finanzierung und die Leistungen den
vorhandenen Mitteln angepasst werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
ist zu beachten (Art. 20bis Abs. 1 Reglement). Besteht in der Pensionskasse
eine Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2, muss der Stiftungsrat die
Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Rentner über die
Unterdeckung und die in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge
festgelegten Massnahmen informieren (Art. 20bis Abs. 5 Reglement).

4.
4.1 Im Jahr 2008 betrug die Verzinsung des Sparkapitals 2,75 %. Unter dem
Eindruck der (damaligen) Unterdeckung beschloss der Stiftungsrat an seiner
Sitzung vom 25. November 2008, den Zinssatz für die Altersguthaben ab 1. Januar
2009 "bis auf Weiteres auf 0 % (Null)" festzulegen resp. "die Sparkapitalien im
Jahr 2009 vorläufig nicht zu verzinsen" (Informationsschreiben vom Februar
2009). Ende 2009 resultierte wiederum ein Deckungsgrad von über 103 %. Im
Hinblick auf diese Sachlage setzte der Stiftungsrat die definitive (Nach-)
Verzinsung für das Jahr 2009 an seiner Sitzung vom 12. November 2009 auf 1,25 %
fest (vgl. auch Informationsschreiben vom 30. Januar 2010). Gleichzeitig setzte
er den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben ab 1. Januar 2010
provisorisch auf 2 % fest. Infolge des Aufwärtstrends der Märkte (Performance
in der Höhe von 13,2 %) drängten sich somit im Jahr 2009 keine
Sanierungsmassnahmen auf (vgl. E. 3.2 Abs. 2 hievor). Im Informationsschreiben
vom Februar 2009 wurde denn auch die vorläufige Nullverzinsung nur als mögliche
Massnahme zur Stabilisierung der Pensions- und Zusatzkasse bezeichnet.

4.2 Bekanntermassen entscheidet der Stiftungsrat über die Frage der aktuellen
Verzinsung in vielen Fällen frühestens im 4. Quartal des laufenden und
spätestens im 2. Quartal des folgenden Kalenderjahres, d.h. retrospektiv. Wie
sich nicht nur aus den bereits erwähnten Protokollen der Stiftungsratssitzung
vom 25. November 2008 und 12. November 2009 ergibt, sondern sich auch dem
Anhang zur Jahresrechnung 2009 - vom Stiftungsrat am 18. März 2010 genehmigt -
und dem Protokoll vom 9. Juni 2010 entnehmen lässt, handelt es sich bei der
prospektiven Festsetzung der Verzinsung für das fragliche Jahr, wie sie von der
Beschwerdegegnerin gehandhabt wird, lediglich um eine provisorische Grösse.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Nichtverzinsung des Sparguthabens des
Beschwerdeführers im Jahr 2009 ist somit die generelle endgültige
Zinsfestlegung. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellt sich hier
deshalb nicht die allgemeine (Vor-)Frage, ob wegen der Unterdeckung per Ende
2008 eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip für das Jahr 2009 zulässig
und durchführbar war. Nach dem in E. 4.1 Dargelegten war sie für den
definitiven Entscheid des Stiftungsrats Ende 2009, die Altersguthaben im
laufenden Jahr mit 1,25 % zu verzinsen, ohnehin irrelevant. Zudem sahen sich
letztlich allein die "austretenden" und "ausscheidenden" Versicherten mit einer
Nullverzinsung konfrontiert.

5.
5.1 Die Vorinstanz erwog, mit dem für den Anspruch auf die Zinszahlung von 1.25
% vorausgesetzten Versicherungsstatus am 1. Januar 2010 werde das
Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. Soweit die Beschwerdegegnerin Ende Jahr
unter Berücksichtigung des verbesserten Deckungsgrades einen Zusatzzins
ausgerichtet habe, komme diesem Ausschüttungscharakter für das Jahr 2010 zu.
Ferner habe die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass es den Grundsatz
der Gleichbehandlung nicht verletze, wenn bei der Verteilung der freien
Stiftungsmittel Versicherte, die wie der Beschwerdeführer freiwillig aus einer
Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden sind, nicht berücksichtigt würden. Im
Weiteren werde das Alterskapital des Beschwerdeführers seit 1. Januar 2010 mit
einem technischen Zinssatz von 3,5 % verzinst, wie er auch in Bezug auf seine
Rente einen weitestgehenden Bestandesschutz geniesse. Demgegenüber seien die
aktiven Versicherten unverändert der Gefahr von Wertschwankungen ausgesetzt und
hätten Sanierungsmassnahmen zu gewärtigen. Schliesslich würden die im Jahr 2009
aus anderen Gründen aus der Vorsorgeeinrichtung ausgeschiedenen Versicherten
ebenfalls leer ausgehen.

5.2 Ob und inwieweit der vorzeitig pensionierte Beschwerdeführer als
"freiwillig Ausgeschiedener" gilt, kann offen bleiben. Die Pensionskasse
präzisierte den Status des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung jedenfalls
als "aus dem Aktivversichertenstatus Ausgeschiedene(r)". Abgesehen davon, dass
sie im Informationsschreiben vom Februar 2009 selber die Wendung "austretende
Versicherte" mit dem Klammerzusatz "Arbeitgeberwechsel" definiert und dadurch
eingeengt hat, geht es hier bei der Verzinsung des Sparkapitals nicht um die
Verteilung von freien Mitteln. Wohl lässt sich argumentieren, dass mit der
nachträglichen Festsetzung eines höheren Zinssatzes der Aufbau freier Mittel
geschmälert und solche somit vorweg verteilt würden. Die Verzinsung des
Sparkapitals gehört jedoch zu den Verpflichtungen der Pensionskasse. Den
Versicherten steht diesbezüglich ein individueller Rechtsanspruch zu. Das
Reglement gibt keinen Mindestzinssatz vor (vgl. E. 6.1 nachfolgend). Wenn auch
der Stiftungsrat im Zusammenhang mit der definitiven Bestimmung der Verzinsung,
die erst am Ende des laufenden Jahres erfolgt, von einem "Zusatzzins" spricht,
ist diese - entsprechend der reglementarischen Vorgabe und deren Umsetzung -
insgesamt Teil des effektiv erwirtschafteten Vermögensertrags und nicht Abbau
von freien Mitteln (vgl. E. 4.2). Im Übrigen scheint es die Pensionskasse nicht
anders zu sehen, führt doch auch sie in der Vernehmlassung aus, dass es sich
vorliegend nicht um die Verteilung von freien Stiftungsmitteln handle. Insoweit
unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von derjenigen in
SVR 2010 BVG Nr. 36 S. 136 (9C_953/2009), in welchem der reglementarische
Verzinsungssatz wenigstens dem Mindestzinssatz gemäss BVG entsprach und der
darüber hinausgehende Zinsanteil - nach der Regelung des Reservenkonzepts der
Pensionskasse - aus den freien Mitteln der aktiven Versicherten finanziert
wurde (E. 5). Der - unabhängig von einer Teil- oder Gesamtliquidation -
allgemein gültige Grundsatz, dass keine Verletzung der Gleichbehandlung der
Destinatäre vorliegt, wenn bei der Verteilung von freien Stiftungsmitteln
diejenigen Versicherten nicht berücksichtigt werden, die freiwillig aus einer
Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden sind (BGE 133 V 607 E. 4.2.2 und 4.2.3 S.
611), findet hier daher keine Anwendung.

5.3 Zwar trifft es zu, dass Pensionierte insoweit einen Bestandesschutz
geniessen, als ihre Rente bei Unterdeckung nicht generell dauerhaft gekürzt
werden kann (vgl. Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; vgl. auch BGE 135 V 382).
Indessen war der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres 2009, vom 1. Januar
bis 31. Dezember, aktiv bei der Pensionskasse versichert, und sein Sparkapital
trug zeitlich identisch mit demjenigen der übrigen (ganzjährigen)
Aktivversicherten zur Erwirtschaftung des Ertrages bei. Diese und nicht die
anderen Versicherten, die im Verlaufe des Jahres 2009 aus der
Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden und ebenfalls leer ausgegangen sind, bilden
somit die Bezugsgrösse.

5.4 Insoweit dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 ein technischer Zinssatz
von 3,5 % zugute kommt, ist dafür sein Statuswechsel (vom Aktiven zum
Pensionierten) verantwortlich. Als Ausgleich zum Verzinsungsanspruch für das
Jahr 2009, wie die vorinstanzlichen Erwägungen implizieren, kann diese Tatsache
schon mangels Gleichartigkeit nicht dienen. Der technische Zinssatz ist eine
sogenannte Berechnungsannahme. Er ist nicht deckungsgleich mit dem
kaufmännischen Zinssatz, wie er sich aus Art. 7 des Reglements ergibt.
Insbesondere hat der technische Zinssatz - im Gegensatz zum Letzteren - keinen
direkten Einfluss auf die Höhe des Rentenanspruchs im Einzelfall.

5.5 Die Verzinsungspolitik der Pensionskasse ist kongruent mit der
obligatorischen Lösung. Die Sparbeiträge 2009 werden erst ab 1. Januar 2010
verzinst (vgl. E. 3.2). Mit anderen Worten werden dem individuellen Alterskonto
am Ende des Kalenderjahrs der jährliche Zins auf dem Altersguthaben nach dem
Kontostand am Ende des Vorjahres und die unverzinsten Altersgutschriften für
das abgelaufene Kalenderjahr gutgeschrieben (Art. 11 Abs. 2 BVV2). Der Ende
2009 definitiv festgesetzte Zinssatz für das Jahr 2009 in der Höhe von 1,25 %
bezieht sich demnach auf das Sparkapital per 31. Dezember 2008.
"Ausschüttungscharakter" für das Jahr 2010, wie es die Vorinstanz nennt,
erlangte er rein aus verwaltungstechnischen Gründen. Wegen der provisorisch
festgelegten Nullverzinsung wurde für 2009 kein "Zinsspeicher" geführt, weshalb
die nachträgliche definitive Zinsgutschrift 2009 auf dem Kapital per 31.
Dezember 2009 und nur zu Gunsten der Versicherten erfolgte, die am 1. Januar
2010 noch aktiv waren (Stiftungsrats-Protokolle vom 25. November 2008 und 12.
November 2009). Solche administrativen Umstände vermögen eine
Ungleichbehandlung nicht zu begründen.

5.6 Nach dem Gesagten lässt sich kein sachlicher Grund erkennen, der die
Nullverzinsung rechtfertigt, die im Jahr 2009 gegenüber dem per 1. Januar 2010
vorzeitig pensionierten Beschwerdeführer angewendet wurde. Die Pensionskasse
hat die Verzinsung des überobligatorischen Guthabens im Jahr 2009 in
unhaltbarer Weise rechtsungleich und insoweit in Verletzung von Bundesrecht
vorgenommen.

6.
Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Verzinsung des überobligatorischen
Sparguthabens im Jahr 2009 unter dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz
von 2 % (Art. 12 lit. f BVV2) zulässig ist.

6.1 Der Beschwerdeführer will die Verzinsung gemäss Art. 7 des Reglements in
dem Sinne verstanden wissen, dass bei deren Bestimmung vom BVG-Mindestzinssatz
auszugehen ist, der bei guter Performance nicht unterschritten werden darf.
Dieser Auffassung steht jedoch bereits der klare Wortlaut des Reglements
entgegen. Danach sind die Anlagesituation und der gesetzlich vorgeschriebene
Mindestzinssatz nur Kriterien für die Festlegung des Zinssatzes. Eine feste
Formel oder verbindliche Mindestgrösse lässt sich dem Pensionskassenreglement
nicht entnehmen.

6.2 Es liegt auf der Hand, dass die Verzinsung, die auf dem überobligatorischen
Sparkapital ausgerichtet wird, der finanziellen Lage der Kasse angepasst werden
darf bzw. - im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezwecks -
muss. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausgaben und Einnahmen
grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können wirtschaftlich nur
gutgeschrieben werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen
Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen
erschlossen oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden (BGE
132 V 278 E. 4.6 S. 283 f.).
Der Beschwerdeführer begründet einzig mittels der ihm zutreffend erscheinenden
Auslegung von Art. 7 des Reglements (vgl. E. 6.1), die Verzinsung des
überobligatorischen Sparkapitals in der Höhe von 1,25 % für das Jahr 2009 sei
willkürlich. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, von dieser Festlegung
abzuweichen. Aus der Jahresrechnung 2009 erhellt, dass die Beschwerdegegnerin
Ende 2008 über keinerlei Wertschwankungsreserven verfügte und bis Ende 2009
erst wieder rund 23 % des Sollwertes hatten aufgebaut werden können.
Bezeichnenderweise fehlte es auch an freien Mitteln. Eine höhere Verzinsung zu
erbringen als diejenige, die auf Grund der konkreten Performance tatsächlich
finanzierbar war, lag ausser Reichweite. Dass dadurch das BVG-Altersguthaben
nicht mehr gewährleistet sei (vgl. E. 3.1), ist weder aktenkundig noch wird
dies geltend gemacht.

7.
Der Beschwerdeführer fordert die Verzinsung auf seinem Sparkapital per 1.
Januar 2009 nach. Dieses beläuft sich auf Fr. 661'112.30. Ein Zins von 1,25 %
ergibt Fr. 8'263.90. Dieser Betrag ist zum Kapital hinzuzurechnen, das
Grundlage für die vom Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 bezogene
Altersleistung bildet, und diese ist entsprechend anzupassen.

8.
Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise begründet. Dem Verfahrensausgang
entsprechend werden die Gerichtskosten hälftig den Parteien auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die teilweise unterliegende Pensionskasse hat dem Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG); sie selbst ist als mit
öffentlich-rechtlichten Aufgaben betraute Organisation gemäss Art. 68 Abs. 3
BGG nicht anspruchsberechtigt.

9.
Von Bundesrechts wegen besteht auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Der
Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat,
bei der Vorinstanz eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das
Klageverfahren zu beantragen (nicht publizierte E. 10.2.2 des Urteils BGE 132 V
127).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2012 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Sparkapital des Beschwerdeführers, das Grundlage
für die von diesem seit 1. Januar 2010 bezogenen Altersleistung bildet, Fr.
8'263.90 hinzuzurechnen und diese entsprechend zu erhöhen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer