Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 324/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_324/2012 {T 0/2}

Urteil vom 13. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 15. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Mai 2007 sprach
die IV-Stelle Luzern dem 1982 geborenen A.________ rückwirkend ab 1. Februar
2003 eine ganze und ab 1. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zu.
Am 26. Januar 2010 bejahte die IV-Stelle den Anspruch des A.________ auf eine
ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2008 und auf eine halbe
Rente ab 1. Mai 2008. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern teilweise gut, hob die Verfügung auf und
wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen
im Sinne der Erwägungen über den Anspruch neu verfüge (Entscheid vom 20. August
2010).
Nach Observierung des Versicherten stellte die Verwaltung vorbescheidsweise die
vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Sie teilte A.________
mit, dass beim Instiitut X._______ eine medizinische Abklärung vorgesehen sei.
An dieser Gutachtensstelle hielt die IV-Stelle auf die vom Versicherten dagegen
erhobenen Einwände hin fest (Verfügung vom 3. Oktober 2011). Mit Verfügung vom
23. November 2011 stellte sie die Invalidenrente vorsorglich ein und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten.
Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Eventuell seien die Akten mit
zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu ergänzen, wobei weiterhin die
bisherige Invalidenrente auszurichten sei. Gleichzeitig ersuchte A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 15. März 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. Es wurden keine
Gerichtskosten erhoben. Dem Versicherten wurde die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Des Weitern
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3).

2.
2.1 Die Vorinstanz wies die vom Versicherten gegen die sofortige vorsorgliche
Renteneinstellung (Verfügung vom 23. November 2011; Art. 55 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 56 VwVG; vgl. auch Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E.
2, in: SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32) erhobene Beschwerde ab. Da ihr Entscheid das
Verfahren nicht abschliesst, liegt kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
vor, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid über die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327
unten f.).
Derartige Zwischenentscheide sind beim Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht
offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647
f.). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden können (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328);
eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel
nicht (BGE 134 I 83 E. 3.1. S. 87 mit Hinweisen).

2.2 Vorsorgliche Massnahmen begründen einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch
nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Als Beispiele können etwa
ein provisorischer Führerausweisentzug (Urteil 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E.
1 [publ. in: JdT 2008 I 466]) oder allgemein Verbote, bestimmte Handlungen
vorzunehmen (vgl. Urteil 4D_71/2007 vom 7. Februar 2008 E. 1.1; 5A_202/2007 vom
13. Juni 2007 E. 1.1 [Publikationsverbot]), genannt werden (vgl. auch BGE 134 I
83 E. 3.1 S. 86 f.). Demgegenüber hat der blosse vorläufige Entzug finanzieller
Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge
(vgl. Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009 E. 4.3 [publ. in: SJ 2010 I S. 37];
5A_270/2008 vom 20. November 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 135 III 238, aber
in: FamPra.ch 2009 S. 486; 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 2.3). Das gilt
auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung (Urteil 9C_45/2010
vom 12. April 2010 E. 1.2, in: SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32; vgl. auch Urteil
9C_1016/2009 vom 3. März 2010 E. 1). Denn wenn sich im Revisionsverfahren
ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für die ganze Dauer der
vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (zum Ganzen: Urteil
9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2, in: SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32; Hansjörg
Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 70 f. zu Art. 55 und N. 54
f. zu Art. 56 VwVG).

3.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die sofortige vorsorgliche
Renteneinstellung bei ihm - abweichend von der Rechtsprechung (E. 2.2) - einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben soll. Die Beschwerde setzt
sich mit der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils,
in Verletzung der Substanziierungspflicht, nicht genügend auseinander (BGE 137
III 324 E. 1.1 S. 328 unten f.; vgl. dazu auch Urteile 9C_167/2012 und 9C_171/
2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3; 5A_175/2009 vom 9. Juni 2009 E. 1.3; 4A_92/2007
vom 8. Juni 2007 E. 2 in fine; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2007, N. 13 zu Art. 93 BGG). Auf das Rechtsmittel ist deshalb, da es
bezüglich der Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht hinreichend
begründet ist, gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG). Damit ist das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos. Zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann