Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 31/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_31/2012

Urteil vom 23. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. November 2011.

In Erwägung,
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November
2011 betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 9. Februar 2012 das Gesuch des I.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass die Vorinstanz dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für
Erwachsene vom 30. November 2009 Beweiskraft beigemessen hat und gestützt
darauf ab 1. Mai 2010 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestätigt hat,
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_81
/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, die ursprüngliche Zusprache der
Hilflosenentschädigung sei unter Berücksichtigung der durch die psychiatrische
Problematik reduzierten Fähigkeit zur Schmerzbewältigung erfolgt und die
Einschränkungen in der Selbstversorgungsfähigkeit erreichten seit dem Wegfall
der psychiatrischen Komorbidität (spätestens im Januar 2008) nicht mehr das
Ausmass einer Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG,
dass der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 30.
November 2009 den Anforderungen an den Beweiswert genügt (vgl. BGE 133 V 450 E.
11.1.1 S. 468; 128 V 93 E. 4 S. 93 f.), zumal er auch im Einklang mit dem
Gutachten des Instituts X.________ vom 4. März 2008 steht,
dass die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)
eingehend und nachvollziehbar begründet hat, weshalb die Beweiskraft des
Abklärungsberichts vom 30. November 2009 weder durch die blosse Unterschrift
des Dr. med. F.________ auf dem Revisionsfragebogen vom 13. August 2009 noch
durch die tatsächliche Inanspruchnahme bestimmter Hilfeleistungen von
Familienmitglieder - was aus beiden Gesprächsprotokollen (Abklärungsbericht vom
30. November 2009 und Protokoll vom 4. November 2009) deutlich hervorgeht -
geschmälert wird,
dass das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf
weitere Abklärungen verzichtet hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229
E. 5.3 S. 236), was keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung weder
offensichtlich unrichtig sind (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254), noch auf einer Verletzung von Bundesrecht
beruhen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 128 V 93 E. 4 S. 93 f.; 125 V 351 E. 3
S. 352 ff.), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG),
dass die erstmals letztinstanzlich vorgebrachte Behauptung, der
Beschwerdeführer sei mittlerweile auf den Rollstuhl angewiesen, unzulässig ist
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass die Feststellungen betreffend psychischen Gesundheitszustandes die Annahme
eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG rechtfertigen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann