Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 318/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_318/2012

Urteil vom 24. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. Februar 2012.

In Erwägung,
dass O.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 15. Februar 2012 betreffend die revisionsweise Aufhebung der ganzen
Invalidenrente (durch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. Mai
2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Frage einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht in rechtsgenüglicher
Weise geklärt, sondern sei gleich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
geschritten,
dass diese Rüge nicht stichhaltig ist,
dass die Vorinstanz insbesondere gestützt auf den Bericht des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Februar 2010 das Vorliegen eines
Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne verbesserter Befunde aus
rheumatologischer Sicht bejaht hat,
dass diese Beurteilung jedenfalls vertretbar ist, von einer diesbezüglich
unhaltbaren Beweiswürdigung somit nicht gesprochen werden kann (Urteil 9C_1063/
2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.2 in fine),
dass der RAD-Arzt auf entsprechende Anfrage des Rechtsdienstes der IV-Stelle im
Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit für medizinische Laien seine
Begründung präzisierte,
dass nicht einsehbar ist, inwiefern dieses Vorgehen unzulässig ("nicht lege
artis") sein soll, und zwar umso weniger, als keine Anhaltspunkte bestehen und
der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, der RAD-Arzt habe damit seine
auf den medizinischen Akten und der klinischen Untersuchung vom 12. Februar
2010 beruhende Beurteilung inhaltlich geändert,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht bestritten wird und kein
Anlass für eine nähere Prüfung besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
Winterthur, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler