Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 316/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_316/2012

Urteil vom 4. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
P._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Sistierung der Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung vom 20. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Wallis sprach dem 1972 geborenen P._________ mit Verfügung vom 3.
September 2009 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2005 zu,
welche sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 auf Grund einer Inhaftierung ab
31. März 2010 sistierte. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 11. Oktober 2010
die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen ab 1. April 2010 zurück.

B.
P._________ erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde. Während die IV-Stelle die
Rückforderungsverfügung pendente lite aufhob, was zur Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens führte, wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde gegen die
Sistierungsverfügung vom 1. Oktober 2010 mit Entscheid vom 20. März 2012 ab.

C.
P._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, dass die Rente rückwirkend und ab sofort wieder ausgerichtet werde.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch des
P._________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle
vorgenommene Rentensistierung ab 31. März 2010 zu Recht bestätigt hat.

2.1 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1),
mit Urteil vom 16. Februar 2012 habe die I. Strafrechtliche Abteilung des
Kantonsgerichts Wallis die Rechtmässigkeit von Untersuchungshaft und
stationärer therapeutischer Massnahme bestätigt; es sei einzig die
Einschliessung aufgehoben und der Übertritt in eine Einrichtung gemäss Art. 59
Abs. 2 StGB angeordnet worden. In der Anstalt Y.________ lasse die
Tagesstruktur der Therapieabteilung keine Erwerbstätigkeit zu. Dass dies auch
für den Versicherten zutreffe, werde durch dessen Angaben anlässlich der
Verhandlung vom 7. Dezember 2011 sowie durch die anschliessend durchgeführte
Beweiserhebung bestätigt. Gemäss BGE 137 V 154 verbiete es sich nur, den
Rentenanspruch zu sistieren, wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten
Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit
zumindest teilweise selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen. Davon könne
auf Grund des Beweisergebnisses hier nicht ausgegangen werden, könne doch auch
ein Nichtinvalider im stationären Massnahmenvollzug in Y.________ keiner
nennenswerten Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie es sich nach dem erfolgten
Wechsel in eine offenere Massnahmenvollzugsanstalt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB
verhalte, werde die IV-Stelle zum gegebenen Zeitpunkt auf Grund der konkreten
Verhältnisse prüfen müssen.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen
Feststellungen und deren Schlussfolgerungen als offensichtlich unrichtig oder
sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II
353 E. 5.1 S. 356). Weder beanstandet er die vorinstanzliche Beweiswürdigung
zum Ausmass seiner Erwerbstätigkeit in der Anstalt noch bestreitet er die
Inhaftierung bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Sistierungsverfügung. Soweit
er vorbringt, die Inhaftierung sei zu Unrecht erfolgt, kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da die Rechtmässigkeit des Strafurteils vom 16.
Februar 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; insbesondere
ändert am vorinstanzlichen Ergebnis nichts, dass nach Ansicht des
Beschwerdeführers bei Schuldfähigkeit richtigerweise eine Bewährungsstrafe
anzusetzen gewesen wäre. Soweit er schliesslich geltend macht, er sei nur in
einer geschlossenen Anstalt, bis eine offene Klinik oder Anstalt gefunden
werde, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass die IV-Stelle zum
gegebenen Zeitpunkt auf Grund der konkreten Verhältnisse wird prüfen müssen,
wie es sich nach dem erfolgten Wechsel in eine Massnahmenvollzugsanstalt gemäss
Art. 59 Abs. 2 StGB verhält, wozu es bis zum 1. Oktober 2010 nicht gekommen
ist, was hier allein Prüfungsgegenstand bildet.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt
wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei -
umständehalber in reduziertem Umfang - auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 22. Juni
2010 abgewiesen worden ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein