Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 310/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_310/2012

Urteil vom 20. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
5. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5.
März 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar
nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern
die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine
appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. die Urteile 9C_38/2012 vom 30.
Januar 2012, 9C_706/2011 vom 26. September 2011, 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011,
8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 9C_212/2011 vom 15. April 2011),
dass die Eingabe vom 12. April 2012, weil unzureichend begründet, kein gültiges
Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz