Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 309/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_309/2012

Urteil vom 20. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St.
Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
8. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Februar 2012, die Aufforderung
des Gerichts vom 20. März 2012 an die Beschwerdeführerin, bis spätestens 30.
März 2012 den angefochtenen Entscheid beizubringen, sowie den in der gleichen
Verfügung enthaltenen Hinweis auf die an eine Beschwerde gestellten
Anforderungen,

in Erwägung,
dass die Beschwerde weder einen Antrag noch eine rechtsgenügliche Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aufweist und auch nicht nachträglich eine
entsprechend verbesserte Eingabe eingereicht wurde, obwohl die
Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 20. März 2012 auf diese Mängel
aufmerksam gemacht worden war,
dass die Beschwerdeführerin sodann den ihr gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung
vom 20. März 2012 angesetzten, am 30. März 2012 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG)
Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer