Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 307/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_307/2012

Urteil vom 2. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
R.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. März 2012.
Nach Einsicht
in die von R.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 5. März 2012 geführte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm,
unter Aufhebung der ergangenen Entscheide, "mindestens eine
Viertelinvalidenrente zuzusprechen",

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht nach pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage und mit
zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum
Schluss gelangt ist, dass der Versicherte ab April 2004 bei einem
Invaliditätsgrad von 8 % keine Invalidenrente mehr beanspruchen kann,
dass die Beschwerde für die Zeit vorher keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält
(Art. 42 Abs. 1 BGG), weshalb auf diesen Anspruchszeitraum von vornherein nicht
einzugehen ist,
dass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wenn sie festhielt, dass keine
weiteren medizinischen Abklärungen notwendig waren und ab dem 10. Dezember 2003
in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand, sodass
der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab April 2004 (Art. 88a Abs. 1 IVV)
zu verneinen sei,
dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen,
soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen darstellen und sich in
appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, weshalb sie
insofern unzulässig sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff., 130 I 290
E. 4.10 S. 302),
dass insbesondere die Rügen des Beschwerdeführers, eine diagnostizierte
mittelschwere depressive Störung könne durchaus zu einer Teilinvalidität
führen, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei unzutreffend
beurteilt worden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der Dauer der
Ausrichtung einer Invalidenrente willkürlich gewürdigt, unbegründet sind, weil
auch ein Gutachten des Instituts X.________ der freien Beweiswürdigung
unterliegt (Art. 61 lit. c ATSG) und die Vorinstanz unter Berücksichtigung der
gesamten medizinischen Aktenlage dargetan hat, dass weder somatische noch
psychische Befunde den Beschwerdeführer in der Verrichtung angepasster
Tätigkeiten wesentlich behindern, weshalb von einer willkürlichen
Beweiswürdigung nicht die Rede sein kann,
dass die geringfügigen Differenzen zwischen der vorinstanzlichen und der vom
Beschwerdeführer für richtig gehaltenen Einschätzung des Valideneinkommens
bezüglich der Zeit ab April 2004 nicht entscheiderheblich sind,
dass die Beschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hatte und offensichtlich
unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer
Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini