Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 305/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_305/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004
Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
S.________ bezog ab 1. April 1994 Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV. Am
.... 2008 verstarb ihr Cousin W.________. Gemäss Erbenverzeichnis der letzten
Wohngemeinde des Verstorbenen vom 17. Juni 2008 gehörte S.________ zu den
gesetzlichen Erben. Da das Nachlassvermögen gegenüber der Steuerbehörde nicht
deklarierte Wertschriften und Kontoguthaben enthielt, wurde Ende Juli 2008 ein
Nachsteuerverfahren eingeleitet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung des
Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im März 2009 wurde im entsprechenden
Formular u.a. nach Anteilen an unverteilten Erbschaften gefragt, was S.________
verneinte. Am 28. April 2010, ein Tag nach Rechnungsstellung für die Nachsteuer
(Bund, Kanton und Gemeinde) erfolgte eine erste Auszahlung des Erbanteils in
der Höhe von Fr. 114'400.-, am 20. April 2011 gestützt auf die Liquidations-
und Teilungsrechnung der Bank Y.________ vom 31. März 2011 die zweite über Fr.
66'604.35.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 teilte S.________ dem Amt für Zusatzleistungen
zur AHV/IV der Stadt Zürich mit, "dass .... mein Erbteil eines Blut-Cousins
endlich geteilt wurde". Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 forderte die Amtsstelle
Fr. 69'915.- für im Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2011 zu viel
ausgerichtete Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen: Fr. 48'160.-, Beihilfen:
Fr. 8'080.-, Gemeindezuschüsse: Fr. 12'775.-, Einmalzulagen: Fr. 900.-) zurück.
Dagegen erhob S.________ am 8. Juli 2011 Einsprache, nachdem sie zwei Tage
zuvor ihre Bank beauftragt hatte, die zurückgeforderte Summe zu überweisen. Mit
Einspracheentscheid vom 23. November 2011 bestätigte das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Rückerstattungspflicht im
festgesetzten Umfang.

B.
Die Beschwerde von S.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 29. Februar 2012 in dem Sinne teilweise gut, dass es
den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zurückwies, damit dieses im Sinne
der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und den
Rückerstattungsanspruch neu festlege.

C.
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid
vom 29. Februar 2012 sei aufzuheben.

S.________ beantragt, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Das
kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen
haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid verpflichtet den Beschwerdeführer, den Anspruch auf
Zusatzleistungen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Nachsteuerverfahrens
(27. April 2010) neu zu berechnen und die Rückerstattungspflicht entsprechend
festzulegen (E. 3.4 und Dispositiv-Ziffer 1). Dabei handelt es sich, formell,
um einen Rückweisungsentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der jedoch, materiell,
als Endentscheid nach Art. 90 BGG zu qualifizieren ist (BGE 134 II 124 E. 1.3
S. 127; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten, da auch die weiteren formellen Gültigkeitserfordernisse
gegeben sind.

2.
Die Beschwerdegegnerin hatte die vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Fr.
69'915.- durch ihre Bank überweisen lassen, bevor sie (rechtzeitig) gegen die
Rückerstattungsverfügung Einsprache erhob. In der vorinstanzlichen Beschwerde
beantragte sie u.a., die Amtsstelle sei zu verpflichten, ihr diese Summe,
eventualiter den aufgrund des neu festgesetzten Berechnungsbeginns zuviel
bezahlten Betrag zurückzuzahlen. Die Vorinstanz hat dazu nichts gesagt und
einzig die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid - im Grundsatz und
masslich - bestätigte Rückerstattungspflicht der Zusatzleistungsbezügerin
geprüft. Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht
verpflichtet gewesen wäre, über die geltend gemachte Rückforderung, die nicht
Anfechtungsgegenstand bildete, zu befinden (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3). Der Antrag der
Beschwerdegegnerin, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr den aufgrund einer neuen
Berechnung zuviel zurückbezahlten Betrag zu "retournieren", ist somit
unzulässig und darauf nicht einzutreten. Klar ist, dass die Durchführungsstelle
der Beschwerdegegnerin von den überwiesenen Fr. 69'915.- das erstatten wird,
was nach dem definitiven Abschluss dieses Verfahrens rechtens nicht
zurückgefordert werden durfte.

3.
3.1 Die streitige Rückerstattungspflicht betrifft bundesrechtliche
Ergänzungsleistungen sowie Beihilfen und Gemeindezuschüsse, jährliche und
Einmalzulagen, nach dem zürcherischen Gesetz vom 7. Februar 1991 über die
Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG]; LS 831.3) und die vom
Gemeinderat der Stadt Zürich am 21. Dezember 2005 dazu erlassene
Vollzugsverordnung (Zusatzleistungsverordnung; LS 831.110). Soweit es um
kantonale (oder kommunale) Leistungen geht, prüft das Bundesgericht lediglich,
ob die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer
Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (Art. 95 lit. a und b BGG;
BGE 138 V 74 E. 2 S. 76), insbesondere gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV
verstösst (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145).

3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1
Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat diese Vorschrift auch auf die zurückzuerstattenden
Leistungen nach kantonalem Recht angewendet, was in Bezug auf die
Gemeindezuschüsse nicht zu beanstanden ist. Art. 12 Abs. 2 der
Zusatzleistungsverordnung hält ausdrücklich fest, dass für die Rückerstattung
der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse (...) die für die
Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet
werden (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.3 S. 182). Anders verhält es sich hinsichtlich
der Beihilfen. Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel
zurückzuerstatten, u.a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in
günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Rückerstattungsansprüche
verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung
betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber
nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (Abs. 4). Eine
Regelung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt, was entgegen der Auffassung
der Vorinstanz indessen nicht den Weg frei macht für die (sinngemässe)
Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.2 S. 181). Jedoch
spricht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit. a ZLG ("a fortiori") auch auf
unrechtmässig bezogenen Beihilfen anzuwenden. Die Rückerstattung der im
Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Juli 2011 bezogenen Beihilfen in der Höhe
von Fr. 8'080.- beurteilt sich somit danach, ob die Beschwerdegegnerin durch
den ausbezahlten Erbschaftsanteil von Fr. 182'016.- in günstige Verhältnisse im
Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG gekommen ist. Dazu hat sich die Vorinstanz
nicht geäussert.

4.
4.1
4.1.1 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1
ATSG, ob förmlich oder formlos verfügt, setzt einen Rückkommenstitel
(prozessuale Revision oder Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) voraus
(Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Ein solcher ist
namentlich gegeben, wenn der Anteil an einer unverteilten Erbschaft, worunter
der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der
Gemeinschaft zu verstehen ist ("Anwartschaftsquote"; ZAK 1992 S. 325, P 6/91 E.
2c), bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) zu Unrecht nicht als
Vermögen angerechnet wurde und eine Berichtigung in masslicher Hinsicht von
erheblicher Bedeutung ist (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, 9C_999/2009 E. 1.2).
4.1.2 Nach der im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Rechtsprechung
ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt
des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB) zu
berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein
Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn
über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht
genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten
tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-Anspruch jedoch sicher
ausgeschlossen werden kann (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, 9C_999/2009 E. 1.1).
Vorliegend ist unbestritten, dass der zweite Tatbestand ausser Betracht fällt.

4.2 Die Vorinstanz hat - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG) - festgestellt, dass sich im Nachlassvermögen vom Erblasser gegenüber
dem Steueramt nicht deklarierte Wertschriften und Kontoguthaben gefunden
hätten, was ein Nachsteuerverfahren nach sich gezogen habe. Bis zu dessen
Abschluss sei mit der Erbteilung zugewartet worden. Geld aus der Erbschaft sei
zwar vorhanden und eine Teilung damit prinzipiell jederzeit möglich gewesen.
Vor der Festsetzung der Nachsteuer sei jedoch die Höhe noch nicht bestimmbar
gewesen. Erst mit der Abrechnung der Nachsteuer am 27. April 2010 habe
diesbezüglich und somit über den der Beschwerdegegnerin zufallenden Anteil
hinreichende Klarheit bestanden. Dieser sei daher ab diesem Zeitpunkt in der
EL-Berechnung als Vermögen zu berücksichtigen. Bezeichnenderweise sei die erste
Auszahlung des Erbteils am 28. April 2010 erfolgt.

4.3 Die Beschwerde führende Amtsstelle rügt, die vorinstanzliche Auffassung,
wonach in Fällen, in denen ein amtliches Verfahren die Erbteilung verzögere,
das geerbte Vermögen erst nach dessen Abschluss angerechnet werden dürfe,
widerspreche der Praxis des Bundesgerichts. Das Nach- und Strafsteuerverfahren
hindere eine Teilung nicht. Einer Fachperson sei es ohne grosse Schwierigkeiten
möglich, das voraussichtliche Ausmass und den Umfang der Steuernachzahlungen
selbst im Voraus einzuschätzen. Dazu komme, dass die Erben für die
Steuerschulden auch mit ihrem eigenen Vermögen hafteten, sodass insbesondere
bei Bildung von Rückstellungen für die voraussichtlich zu bezahlenden Steuern
selbst eine vorgezogene Erbteilung ohne weiteres und ohne Gefahr für die
Durchsetzbarkeit der Steuerforderung hätte durchgeführt werden können. Es wäre
somit der Beschwerdegegnerin ohne weiteres möglich gewesen, bereits vor
Abschluss des Steuerverfahrens beim Nachlassverwalter bzw. bei der mit der
Liquidation und Teilung der Erbschaft beauftragten Bank auf einer Erbteilung zu
bestehen.
4.4
4.4.1 Nach Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die
Teilung der Erbschaft verlangen, soweit es nicht durch Vertrag oder Vorschrift
des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB kann
jeder Miterbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der
Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. Bei Zustimmung aller Erben ist
auch eine partielle Teilung der Erbschaft möglich und zulässig (BGE 115 II 323
E. 2a S. 328). Sind auf dem Nachlass Nachsteuern geschuldet und diese noch zu
veranlagen, stellt sich die Frage, ob sich deren voraussichtliche Höhe etwa
durch Angabe eines bestimmten Prozentsatzes des Steuersubstrates abschätzen
lässt. Erst wenn und sobald dies möglich ist, hat bei feststehenden Aktiven und
übrigen Passiven der Anteil eines EL-beziehenden Miterben an der Erbschaft
entsprechend seiner Erbquote als hinreichend klar bestimmbar zu gelten und ist
demzufolge bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Es fragt sich indessen,
inwieweit von einer (betagten) EL-beziehenden Person verlangt werden kann, nach
Kenntnis von der (gesetzlichen) Erbberechtigung auf eine vollständige oder
partielle Teilung des Nachlasses hinzuwirken und insbesondere die Höhe von
allenfalls noch zu veranlagenden Nachsteuern durch die Steuerbehörde oder
allenfalls sogar auf eigene Kosten durch einen Steuerexperten abschätzen zu
lassen. Es ist jedenfalls Sache der Behörde, welche die Zusatzleistungen
festsetzt, die betreffende Person im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 ATSG dabei
beratend zu unterstützen. Hiezu ist notwendig, dass sie möglichst frühzeitig
von der Erbberechtigung Kenntnis erhält.
4.4.2 Gemäss Art. 24 Satz 1 ELV hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher
Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine
Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von
jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung
der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Vorliegend
ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beteiligung an der
Erbschaft ihres .... 2008 verstorbenen Cousins erst im Mai 2011 meldete, nach
vollständiger Auszahlung ihres Anteils von Fr. 182'016.- (Fr. 114'400.- [1.
Zahlung vom 28. April 2010], Fr. 66'604.35 [2. Zahlung vom 20. April 2011]).
Den Erbanfall hätte sie indessen aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht bereits
früher mitteilen müssen, spätestens bei sicherer Kenntnis von der
Erbberechtigung mit Ausstellung der Erbenbescheinigung vom 10. Juli 2008. Diese
Verpflichtung musste ihr bekannt sein, da im Rahmen der mindestens alle vier
Jahre durchzuführenden (vgl. Art. 30 ELV) periodischen Überprüfung des
Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV jeweils ausdrücklich auch nach
Ansprüchen an Anteilen an unverteilten Erbschaften gefragt wurde. Gemäss den
Akten fand eine solche Überprüfung der Anspruchsberechtigung von Amtes wegen
vor dem meldepflichtigen Ereignis letztmals im September 2005 statt. Bei der
nächsten Überprüfung im März 2009 verneinte die Beschwerdegegnerin im
entsprechenden Formular die Frage nach Ansprüchen an unverteilten Erbschaften
(vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 82/96 vom 22. Januar 1997
E. 5b, wonach die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich Einhaltung der
Meldepflicht im Regelfall nicht von der Verwaltung zu tragen sind).
4.4.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger
Meldung des Erbanfalles die Beschwerdegegnerin aufgefordert hätte, die mit der
Liquidation und Teilung der Erbschaft beauftragte Bank um partielle Teilung des
Nachlasses vor Abschluss des Nachsteuerverfahrens zu ersuchen oder zumindest
die voraussichtliche Höhe ihres Erbanteils in Erfahrung zu bringen. Dies
bedeutet indessen nicht, dass der Anspruch ab dem dem Erbanfall im März 2008
folgenden Monat neu zu berechnen und die ab diesem Zeitpunkt bis Ende Juni 2011
bereits ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten wären (Art. 25 Abs. 2 lit.
c ELV), wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Massgebend ist, wann
frühestens auch bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht der Erbanteil
hinreichend klar hätte beziffert werden können (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 6.2.4). Dies wiederum setzt
voraus, dass alle Erben und deren Erbquoten, die wesentlichen Aktiven und
Passiven, insbesondere die voraussichtliche Höhe der Nachsteuer bekannt sind.

Aus den Akten ergibt sich, dass gemäss dem Erbenverzeichnis vom 17. Juni 2008
der letzten Wohngemeinde des Erblassers und der Erbenbescheinigung vom 10. Juli
2008 insgesamt zwanzig Personen, darunter die Beschwerdegegnerin, gesetzlich
erbberechtigt waren. Im selben Monat wurde das Verfahren betreffend die
Nachbesteuerung der vom Erblasser zu Lebzeiten nicht deklarierter
Vermögenswerte in der Höhe von rund Fr. 750'000.- eingeleitet. Im März 2009
beauftragten die Erben die Bank Y.________ mit der Liquidation und Teilung des
Nachlasses. Diese teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2009 die Erbquoten der
Berechtigten mit sowie eine provisorische Aufstellung über das mutmassliche
Nachlassvermögen. Danach wurden die Erben mit verschiedenen Schreiben über das
Nachlassvermögen und den Stand der Nachlassliquidation informiert. Am 27. April
2010 war das Nachsteuerverfahren abgeschlossen. Am 30. September 2010 erging
die letzte definitive Rechnung (Direkte Bundessteuer 2008). Am 15. Februar 2011
erstellte die Bank die Liquidations- und Teilungsrechnung per 31. März 2011.
Aufgrund dieser Unterlagen konnte die Höhe des der Beschwerdegegnerin
zustehenden Anteils an der Erbschaft frühestens im Mai 2009 hinreichend klar
beziffert und in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden. Ein
früherer Zeitpunkt erscheint indessen nicht ausgeschlossen, wenn davon
ausgegangen wird, dass mit der Liquidation und Teilung des Nachlasses früher
als im März 2009 hätte begonnen werden können.

4.5 Im Sinne des Vorstehenden wird der Beschwerdeführer bei der Bank Y.________
Auskünfte einzuholen haben, u.a. zur Frage, wann frühestens das
Nettonachlassvermögen, insbesondere der Nachsteuerbetrag, hinreichend genau
hätten bestimmt werden können. Danach wird er über die Rückerstattungspflicht
von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen und Gemeindezuschüssen nach
kantonalem Recht (zu den Beihilfen vorne E. 3.2) neu verfügen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der
Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
Abs. 1 BGG).

Die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ist zu belassen (Art. 67
und Art. 68 Abs. 5 BGG; vgl. Urteil 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2012 (mit
Ausnahme der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) und der
Einspracheentscheid des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
vom 23. November 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'400.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler