Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 304/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_304/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2012,
in die Verfügung vom 8. Mai 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen und L.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 500.- verhalten wurde,
in die Verfügung vom 13. Juni 2012, mit welcher L.________ zur Bezahlung des
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. Juni 2012 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 21. Juni 2012, gemäss welcher L.________ den Kostenvorschuss
nicht leisten kann und um kostenlose Abschreibung des Prozesses ersuchen lässt,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann