Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 303/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_303/2012

Urteil vom 8. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar
2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde keinen Antrag enthält, woran die Eingabe vom 21. April
2012, da dem Gericht nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht, nichts
ändert,
dass sodann, was die Begründung anbelangt, aus dieser ersichtlich sein muss, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452) und insbesondere die blosse
Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz bereits
auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht
genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügen, da ihnen keine genügende inhaltliche Auseinandersetzung mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, weil er zwar
rügt, die Vorinstanz habe seine aufgelegten Arztberichte nicht berücksichtigt,
sich jedoch in keiner Weise mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz
auseinandersetzt, wonach einerseits bezüglich der in den massgeblichen
Beurteilungszeitraum fallenden medizinischen Akten eine eingehende Prüfung
stattfand und andererseits die nach dem Verfügungszeitpunkt vom 22. Mai 2010
verfassten ärztlichen Dokumente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu
überweisen seien zur allfälligen neuen materiellen Prüfung der Rentenfrage,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen weder rügt noch aufzeigt,
inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sich vielmehr auf appellatorische Kritik
an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung beschränkt
(vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, 105 Abs.
1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/2011 vom 26. September 2011
und 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011),
dass dieser Mangel auch mit der ergänzenden Eingabe vom 21. April 2012 nicht
behoben wurde, welche zudem nicht mehr innert der Beschwerdefrist und damit
verspätet eingereicht wurde und deshalb ohnehin nicht zu berücksichtigen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke