Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 291/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_291/2012

Urteil vom 30. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB,
vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.
Februar 2012.

In Erwägung,
dass die am 29. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2012 (betreffend
Krankenkassenprämien) erhobene Beschwerde, soweit auf das Prozessthema bezogen,
keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine Begründung enthält, welche
geeignet wäre, auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG) der Vorinstanz überhaupt hinzuweisen,
dass die Beschwerde somit, auch soweit sie die Kostenauferlegung durch das
kantonale Gericht zufolge mutwilliger und querulatorischer Prozessführung
beanstandet, den Anforderungen an ein gültiges Rechtsmittel offensichtlich
nicht genügt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG; BGE 134 II 244 E. 2 S.
245),
dass die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 108 BGG (gestützt auf Abs. 1
lit. b) zu erledigen ist und der Beschwerdeführer demzufolge die Kosten des
Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz