Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 276/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_276/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Witwerrente; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Nachdem seine erste Ehefrau am 29. April 2000 verstorben war, sprach die
Ausgleichskasse des Kantons Bern dem 1964 geborenen S.________ ab Mai 2000 eine
ordentliche Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu
(Verfügung vom 14. Juni 2000). Im Zusammenhang mit einer Abgleichung der
Zivilstandsdaten aus dem zentralen Rentenregister der AHV/IV mit denjenigen des
Informatisierten Standesregisters erfuhr die Ausgleichskasse im September 2011,
dass sich der Versicherte bereits am 2. April 2004 wieder verheiratet hatte.
Darauf verfügte die Kasse am 27. September 2011 (sinngemäss) die rückwirkende
Aufhebung der Witwerrente ab Mai 2000 und forderte gleichzeitig sämtliche
unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 103'434.-
von S.________ zurück. Auf dessen Einsprache hin reduzierte die Ausgleichskasse
den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 70'890.-, was den ab Oktober 2006 zu Unrecht
ausgerichteten Witwerrenten entspricht (Einspracheentscheid vom 22. November
2011).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2012 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
S.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, eine
Rückerstattungspflicht sei gänzlich zu verneinen. Überdies lässt er um
unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung)
im letztinstanzlichen Verfahren ersuchen.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten
kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster
Satz ATSG [SR 830.1]). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den
genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S.
77 mit Hinweisen).

3.
Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf die bisher bezogene Witwerrente mit dessen
Wiederverheiratung vom 2. April 2004 erloschen ist (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG)
und die in der Folge unrechtmässig bezogenen Leistungen - unabhängig von einer
Meldepflichtverletzung - grundsätzlich zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1
erster Satz ATSG; vgl. BGE 122 V 134). Nachfolgend zu prüfen ist, ob der
Rückforderungsanspruch der Verwaltung verwirkt ist, weil - wie in der
Beschwerde geltend gemacht - die hievor angeführte einjährige relative
Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits abgelaufen war, als die
Ausgleichskasse ihre Rückerstattungsverfügung vom 27. September 2011 erliess.
Nicht mehr im Streite liegt, dass selbst bei Verneinung dieser Frage nur die ab
Oktober 2006 geleisteten Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 70'890.-
zurückgefordert werden können, wogegen die von Mai 2004 bis September 2006 zu
Unrecht bezogenen Witwerrenten zufolge Ablaufs der fünfjährigen absoluten
Verwirkungsfrist nicht zurückzuerstatten sind.

4.
4.1 Laut bereits angeführtem (E. 2 hievor) Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG
verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist
der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung bestehen (SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93, 9C_611/2010 E. 3; vgl.
BGE 124 V 380 E. 1 S. 382; 122 V 270 E. 5a S. 274; je mit Hinweisen). Ist für
die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer
mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es
für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche
Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V
431 E. 3a S. 433; 112 V 180 E. 4c S. 182; ZAK 1989 S. 558, H 212/88 E. 4b in
fine; Urteile 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.2 und 9C_1057/2008 vom 4.
Mai 2009 E. 4.1.2).

4.2 Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter
der Aufsicht des Bundes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
Verbandsausgleichskassen, kantonale Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des
Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Art. 49 AHVG). Gemäss Art. 61 Abs. 1
AHVG werden die kantonalen Ausgleichskassen von den Kantonen als selbständige
öffentliche Anstalten errichtet. Diese unterhalten in der Regel für jede
Gemeinde eine Zweigstelle; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für
mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden (Art. 65 Abs. 2
AHVG). Laut Art. 116 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben die
Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen in allen Fällen u.a.
folgende Aufgaben zu übernehmen: Auskunftserteilung (lit. a); Entgegennahme und
Weiterleitung von Korrespondenzen (lit. b); Abgabe der Formulare und der
einschlägigen Vorschriften (lit. c) sowie Mitwirkung bei der Erfassung aller
Beitragspflichtigen (lit. g); den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben
übertragen werden.
Im Kanton Bern errichten die Einwohnergemeinden Zweigstellen der kantonalen
Ausgleichskasse; mehrere Einwohnergemeinden können eine Zweigstelle gemeinsam
führen (Art. 7 Abs. 1 und 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni
1993 zum AHVG [EG AHVG; BSG 841.11]). Nach Abs. 5 der letztgenannten
Gesetzesbestimmung werden die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen durch
Verordnung des Regierungsrates geregelt. Gestützt darauf hat der Regierungsrat
des Kantons Bern als weitere Aufgaben im Sinne von Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV
die Entgegennahme von Anmeldungen und Leistungsgesuchen, die Weiterleitung der
überprüften Unterlagen sowie die laufende Meldung aller erheblichen
Veränderungen den Gemeindezweigstellen übertragen (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 1998 über die kantonale
Ausgleichskasse und ihre Zweigstellen [AKBV; BSG 841.111]). Überdies wirken die
Zweigstellen nach Art. 10 Abs. 2 AKBV u.a. mit bei der Überprüfung von
Leistungsansprüchen (lit. d) und von Arbeitgebern, die nicht der
Arbeitgeberkontrolle unterstehen (lit. e).

5.
5.1 Die vorliegenden (Renten-)Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte für den
vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, wonach die Ausgleichskasse oder deren
Zweigstelle X.________ bereits vor der im September 2011 erfolgten
Datenabgleichung zwischen zentralem Rentenregister und Informatisiertem
Standesregister Kenntnis von der Wiederverheiratung im April 2004 gehabt
hätten. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, "als juristischer Laie"
sei er sich "nicht bewusst" gewesen, dass er die Zivilstandsänderung den
AHV-Organen hätte melden müssen, "da bisher alles durch die Behörden geregelt"
worden sei. Die Wiederverheiratung sei der Zivilstandsbehörde bekannt gewesen
und somit auch der AHV-Zweigstelle X.________. Im Zusammenhang mit dem
Down-Syndrom seines Sohnes hätten überdies periodisch Hausbesuche von
IV-Abklärungspersonen stattgefunden, welche jeweils (auch) von der zweiten
Ehefrau empfangen worden seien.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das Wissen von
Zivilstandsbehörde und IV-Stelle um die neuerliche Heirat sei auch den
AHV-Organen zuzurechnen, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Art. 63 Abs. 1
lit. b und c AHVG obliegt die Festsetzung und die Auszahlung der AHV-Renten
(und somit auch die Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten) allein den
Ausgleichskassen (vgl. auch die in vorstehender E. 4.2 dargelegte
Zuständigkeitsregelung). Offenkundig können weder Zivilstandsbehörde noch
IV-Stelle als mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung
betraute Behörden im Sinne der angeführten Rechtsprechung gelten (E. 4.1 hievor
in fine). Die Kenntnis einer in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle
vermag die einjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG
nicht auszulösen. An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die
Ausgleichskasse bei einer früheren Abgleichung des zentralen Rentenregisters
mit den Daten der Zivilstandsbehörden auch entsprechend früher auf die
Wiederverheiratung des Beschwerdeführers gestossen wäre. Anzumerken bleibt,
dass dem Zivilstandsregister gegenüber Sozialversicherungsträgern
rechtsprechungsgemäss keine (mit dem Handelsregister vergleichbare)
Publizitätswirkung beizumessen ist (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E. 3b).

5.2 In Verdeutlichung seiner im kantonalen Verfahren vorgetragenen
Sachverhaltsdarstellung macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend,
dass er in den Jahren vor seiner zweiten Eheschliessung Kinderbetreuerinnen
angestellt gehabt und für diese AHV-Beiträge abgerechnet habe. In der Folge
seien ihm von der AHV-Zweigstelle X.________ noch mehrmals entsprechende
Lohnbescheinigungsformulare zugestellt worden, welche er "jeweils mit dem
Vermerk 'Aufgrund Wiederverheiratung hinfällig' retourniert habe". Über
diesbezügliche Unterlagen verfügt der Beschwerdeführer selber offenbar nicht
(mehr); immerhin findet sich in seinen vorinstanzlich eingereichten Akten die
Kopie des Lohnbescheinigungsformulars für das Jahr 2006, welches seine
Unterschrift und das Datum vom 15. Oktober 2007 trägt und zudem mit dem
handschriftlichen Vermerk "=> keine Personen mehr beschäftigt!" versehen wurde.
Der Frage, ob der Beschwerdeführer die (weiter nicht ausgefüllten) Formulare
für die Lohnabrechnungen der Jahre 2004 und 2005 sowie allenfalls 2007 ff.
tatsächlich mit einem Verweis auf seine neuerliche Eheschliessung an die
zuständige AHV-Zweigstelle X.________ (vgl. E. 4.2 hievor) zurückgesandt hat,
ist entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen: Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG
verlangt bloss, dass die Versicherungseinrichtung (hier die Ausgleichskasse)
vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält; auf welchem Wege dies geschieht,
spielt grundsätzlich keine Rolle. So hat sich eine Ausgleichskasse das Wissen
um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt
rechtsprechungsgemäss auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im
Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers als
Nichterwerbstätiger zur Kenntnis gelangte (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 26/93 vom 25. Oktober 1995 E. 4d). Dies muss auch
gelten, wenn die Kenntnisnahme durch die Kasse im Rahmen der Erfassung des
Rentenbezügers als beitragspflichtiger Arbeitgeber erfolgt. Falls die
Ausgleichskasse des Kantons Bern oder deren Gemeindezweigstelle X.________
tatsächlich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Art und Weise
wiederholt von der neuerlichen Heirat vom 2. April 2004 erfahren hat, wäre der
Rückforderungsanspruch zufolge Ablaufs der einjährigen Verwirkungsfrist längst
erloschen gewesen, als die Kasse am 27. September 2011 die Rückerstattung der
unrechtmässig bezogenen Witwerrenten verfügte. Etwas anderes gilt nur für die
innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichteten
Rentenbetreffnisse: Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange
nicht verwirken, als die monatlichen Renten noch gar nicht ausbezahlt waren (
BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276; SVR 2012 IV Nr. 33 S. 131, 9C_363/2010 E. 3.1
und 3.2).

5.3 Die Ausgleichskasse hat in ihrer Vernehmlassung ebenso wenig wie das
kantonale Gericht oder das BSV zu den letztinstanzlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers Stellung bezogen. Die Kasse hat auch davon abgesehen, die
beitragsrechtlichen Akten des Beschwerdeführers nachzureichen. Im Lichte
vorstehender Erwägungen ist es jedoch unabdingbar, die Frage nach der
Verwirkung der Rückerstattungsforderung nicht nur auf der Grundlage der
leistungsbezogenen, sondern auch der beitragsbezogenen Kassenunterlagen zu
beantworten. Die Sache wird deshalb zur Einholung sämtlicher den
Beschwerdeführer betreffenden Akten der Ausgleichskasse (einschliesslich
derjenigen der AHV-Zweigstelle X.________) und zu anschliessendem neuen
Entscheid über die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Witwerrenten an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

6.
Ausgangsgemäss trägt die Ausgleichskasse die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG); überdies hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271; 132 V 215 E. 6.1
S. 235). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem
Bundesgericht ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2012 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen
Witwerrente neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger