Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 274/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_274/2012

Urteil vom 30. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. O.________,
2. Rechtsanwalt, Massimo Aliotta,
3. lic. iur. Marco Goricki,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. Februar 2012.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 18. Januar 2012 das Gesuch des 1962
geborenen O.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ablehnte,
dass O.________ hiegegen vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Winterthur, dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki, Winterthur, beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und u. a.
um unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, wobei lic. iur. Marco Goricki
ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben sei,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch des
Versicherten, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
lic. iur. Marco Goricki zu bestellen, mit Verfügung vom 21. Februar 2012
abwies,
dass O.________, Rechtsanwalt Massimo Aliotta und lic. iur. Marco Goricki
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei dem Versicherten in der
Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta für das kantonale Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventuell sei die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. Marco Goricki zu bewilligen,
dass sodann dem Versicherten für das letztinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei,
dass das Bundesgericht das Gesuch von O.________ um unentgeltliche Rechtspflege
für das letztinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 16. April 2012 abwies,
dass alle drei Beschwerdeführer als Direktbetroffene durch die Anordnung des
kantonalen Gerichts berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren haben
(Art. 89 Abs. 1 BGG),
dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil begründet, weshalb die Anfechtung des
Zwischenentscheides auch unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
zulässig ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),
dass auf den Hauptantrag, es sei für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Aliotta als unentgeltlicher
Rechtsvertreter einzusetzen, nicht einzutreten ist, da es sich hiebei um ein
unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt,
dass nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im Verwaltungsverfahren
gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG und BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205 nur patentierte
Anwältinnen und Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen sind,
dass das Sozialversicherungsgericht diese Rechtsprechung auch auf das kantonale
Beschwerdeverfahren anwendet, obwohl es der seit 1. Juli 2010 in Kraft stehende
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
vom 7. März 1993 (in der Fassung vom 22. März 2010) nicht ausschliesse, eine
Person, welche nicht über das Anwaltspatent verfügt, als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschränkung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung auf Anwältinnen und Anwälte die Wirtschaftsfreiheit verletzt,
wird doch in der Beschwerde weder mit hinreichender Begründung dargelegt noch
ist ersichtlich, inwiefern die Nichtzulassung eines Juristen ohne Anwaltspatent
als unentgeltlichen Vertreter in einem Prozess vor dem kantonalen Gericht
dieses Grundrecht missachten soll,
dass die erforderliche gesetzliche Grundlage in den einer Auslegung
zugänglichen Absätzen 1 und 2 von § 16 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu erblicken ist, wonach einer
Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung
bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst
zu wahren, wobei unter unentgeltlicher Rechtsvertretung ohne weiteres die
Interessenwahrung durch einen Anwalt oder eine Anwältin verstanden werden kann,
dass die im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
geltende Regelung, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, im
öffentlichen Interesse liegt, wie die Vorinstanz, auf deren Darlegungen
verwiesen wird, richtig festgehalten hat,
dass die Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil 8C_139/2011 vom 29. Juli
2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten können, wird darin doch in E. 6.2
lediglich auf die erwähnte Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich hingewiesen, wonach ein nicht patentierter Anwalt von der
Übernahme eines Mandates als unentgeltlicher Rechtsvertreter ausgeschlossen
ist, ohne dass das Bundesgericht diese Praxis als rechtswidrig bezeichnet
hätte,
dass die in der Beschwerde wiederholt behaupteten Grundrechtsverletzungen sowie
Verletzungen der EMRK einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2
Satz 1 BGG) entbehren, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht näher
einzugehen ist,
dass insbesondere auch Art. 29 Abs. 3 BV, der das Recht auf unentgeltliche
Verbeiständung auf Verfassungsstufe verankert, keinen Anspruch auf gerichtliche
Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung durch Personen, die über kein
Anwaltspatent verfügen, gibt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4),
dass in der Beschwerde im Übrigen keine stichhaltigen Argumente vorgetragen
werden, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Auffassung als anderweitig
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den unterliegenden
Beschwerdeführern auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer