Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 273/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_273/2012

Urteil vom 20. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, diese
vertreten durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a C.________ war vom 1. Januar bis 31. Juli 2000 als Lehrerin für Textiles
Werken an den Schulen X.________ tätig. Vom 1. Februar bis 15. August 2001
erteilte sie Handarbeit und Werken an der Schule Y.________. Vom 20. August
2001 bis 12. Juli 2002 war sie Klassenlehrerin an der Schule Z.________. Vom 1.
August 2002 bis 15. August 2003 war sie bei der Arbeitslosenversicherung
angemeldet und bezog Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer
Vermittlungsfähigkeit von 100 %. In dieser Zeit begann sie an der Pädagogischen
Hochschule U.________ die Zusatzausbildung Zeichnen an der Volksschule, welche
sie im Februar 2003 erfolgreich abschloss. Ab 16. August 2003 unterrichtete
C.________ Handarbeit und Werken an der Kantonalen Schule W.________. In dieser
Eigenschaft war sie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
(heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; nachfolgend: BVK)
berufsvorsorgeversichert. Seit 20. Oktober 2003 arbeitete sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr.

Im Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2009 erwarb C.________ an der
Hochschule V._______ den Bachelor of Arts in Information und Dokumentation. Die
Invalidenversicherung, bei welcher sie sich im Februar 2004 zum Leistungsbezug
angemeldet hatte, richtete unter dem Titel Umschulung Leistungen (u.a.
Taggelder) aus. Mit Verfügung vom 19. August 2010 sodann sprach ihr die
IV-Stelle des Kantons Zürich aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine
ganze Rente ab 1. September 2009 samt einer Kinderrente zu.
A.b Gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. R.________,
FMH für Innere Medizin (Gutachten vom 21. Januar 2004), richtete die BVK ab 1.
September 2004 bis zum Beginn der Umschulung und nach Wegfall des
IV-Taggeldanspruchs eine auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 %
bemessene Berufsinvalidenrente aus. Am 23. Juli 2010 teilte sie C.________ mit,
dass die Leistungen per 30. September 2010 aufgehoben würden. Mit
Einspracheentscheid vom 10. August 2010 stellte die BVK fest, dass kein
Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe.

B.
Am 19. August 2010 erhob C.________ Klage gegen den Kanton Zürich mit dem
Begehren, dieser sei zu verpflichten, ihr aus dem Vorsorgeverhältnis ab 1.
September 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
sowie eine entsprechende Kinderrente gemäss den gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen auszurichten, und ab dem Zeitpunkt der
Klageeinreichung seien Verzugszinsen zu erbringen.

Mit Entscheid vom 20. Februar 2012 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________
beantragen, der Entscheid vom 20. Februar 2012 sei aufzuheben und ihr eine
ganze Rente sowie eine Kinderrente ab dem 1. September 2009 zuzüglich eines
Verzugszinses von 5 % ab 19. August 2010 zuzusprechen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, diese vertreten durch
die BVK, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale
Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung.
C.________ hat sich in einer weiteren Eingabe zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Im Streit um Leistungen der beruflichen Vorsorge im Besonderen überprüft
das Bundesgericht im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG die Anwendung kantonalen und
kommunalen Vorsorgerechts grundsätzlich frei (BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200;
FamPra. ch 2010 S. 138, 9C_671/2007 E. 2).

2.
Die Beschwerdeführerin hat im bundesgerichtlichen Verfahren verschiedene Akten
eingereicht. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdegegners nicht um unzulässige neue Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die betreffenden Dokumente finden sich bereits in den von der Vorinstanz
beigezogenen Akten der IV-Stelle.

3.
3.1 Nach Art. 23 BVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung) haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV
zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Diese Bestimmung,
einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung, gilt im Bereich der
weitergehenden beruflichen Vorsorge nur, soweit die Reglemente oder Statuten
der Vorsorgeeinrichtung bezüglich Invaliditätsbegriff oder versichertes Risiko
- im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen
Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) -
nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen).

3.2 Die hier massgebenden Statuten der Versicherungskasse für das
[zürcherische] Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (in Kraft gestanden bis 30. Juni
2010; nachfolgend: BVK-Statuten [LS 177.21]) unterscheiden zwischen
Berufsinvalidität (§19) und Erwerbsinvalidität (§ 21). Umstritten ist einzig,
ob die Beschwerdeführerin ab 1. September 2009 Anspruch auf eine nach § 22
BVK-Statuten bemessene Erwerbsinvalidenrente hat.

3.3 Gemäss § 21 BVK-Statuten haben versicherte Personen nach dem Auslaufen der
Rente für Berufsinvalidität Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise
Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als
erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine
andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit
nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der
eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Nach den hier
anwendbaren Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f. mit
Hinweisen; SVR 2011 BVG Nr. 3 S. 10, 9C_789/2009 E. 2.2) wird mit dem zweiten
alternativen Tatbestand auf die gesetzliche Vorgabe nach IVG (in Verbindung mit
dem ATSG) Bezug genommen. Damit steht fest, dass der statutarische Begriff der
"Erwerbsinvalidität" weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von aArt.
23 BVG resp. nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (SVR
2012 BVG Nr. 14 S. 61, 9C_213/2011 vom 2. November 2011 E. 4.4.1).

4.
Die Vorinstanz hat nach Massgabe von aArt. 23 BVG geprüft, ob Anspruch auf eine
Erwerbsinvalidenrente besteht, was von den Parteien nicht in Frage gestellt
wird. Die BVK-Statuten enthalten denn auch keine Vorschriften, welche diese
Bestimmung abändern oder als nicht anwendbar erklären (vgl. Urteil 9C_689/2008
vom 25. Februar 2009 E. 1.2). Sodann hat das kantonale Berufsvorsorgegericht
mit Bezug auf die Ausrichtung von Rentenleistungen wegen Berufsinvalidität
keine Bindungswirkung für Leistungen aus Erwerbsinvalidität angenommen. Ebenso
hat es eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung
betreffend Rente verneint (vgl. Urteil 9C_414/ 2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2).
Das ist unbestritten und diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

4.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat (aArt. 23 BVG; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a
BVG), während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist
verlangt, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
4.1.1 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent (Urteil 9C_394/
2012 vom 18. Juli 2012 E. 2) zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit
Hinweisen). Für den rechtsgenüglichen Nachweis einer in diesem Sinne relevanten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht zwingend ein echtzeitliches
ärztliches Attest verlangt. Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und
spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend
festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem
Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage
getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung
verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch
keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_394/ 2012 vom 18. Juli
2012 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Marc Hürzeler in: BVG und FZG, 2010, N. 9 zu Art.
23 BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 324 N.
891).
4.1.2 Die Annahme eines - hier in erster Linie interessierenden - engen
zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser
Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen,
namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung
durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur
Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für
die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in
der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die
Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll
vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen
werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den
zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a
Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens
drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine
dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich,
stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr
als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine
dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S.
22 mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre
Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine
berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn
des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum
Beginn der Versicherungsdeckung (vgl. dazu Urteil 9C_359/2008 vom 19. Dezember
2008 E. 3.2.1) angedauert (vgl. Urteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.2).

4.2 Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (aArt. 23 BVG), ist Tatfrage.
Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher vom Bundesgericht
lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar, soweit sie auf einer
Würdigung konkreter Umstände beruhen (vorne E. 1; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143,
9C_127/2008 E. 2.2 mit Hinweis). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen
Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer
rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51, 9C_297
/2010 E. 2.3, 2009 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2; Urteil 9C_327/2011 vom
21. Februar 2012 E. 5.3).

4.3 Die Vorinstanz hat die Akten dahingehend gewürdigt, die Klägerin sei
spätestens seit der im Jahr 2000 eingetretenen und vorübergehend während rund
sechs Monaten mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit einher gegangenen
psychischen Dekompensation - ohne wesentlichen Unterbruch anhaltend - erheblich
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin rügt
diese Sachverhaltsfeststellung als aktenwidrig und Ergebnis einseitiger
Beweiswürdigung.
4.4
4.4.1 Die Internistin und Vertrauensärztin der BVK, Dr. med. R.________,
erachtete in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2004 die Beschwerdeführerin ab 20.
Oktober 2003 als 100 % arbeitsunfähig aus psychischen Gründen. Dr. med.
B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Expertise vom
31. März 2010 zu Handen der IV-Stelle fest, die Krankheit sei definitiv
arbeitsmedizinisch relevant seit September 2003. Seitdem sei von einer
grundsätzlichen 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft, als
Werklehrerin, aber auch in jeglicher anderen Tätigkeit auszugehen. Den
Zeitpunkt September 2003 begründete die psychiatrische Gutachterin damit, dass
seitdem keine Remission der schizoaffektiven Symptomatik mehr erkennbar sei.
Aus den beiden Gutachten allein kann nicht hinreichend klar gefolgert werden,
dass sich die psychische Störung schon seit Jahren negativ in der
Leistungsfähigkeit niedergeschlagen und schon seit 2000, jedenfalls bei Antritt
der Stelle am 16. August 2003 eine berufsvorsorgerechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Gemäss Dr. med. B.________ hatte sich zwar
die psychische Symptomatik der schizoaffektiven Störung schon seit der
Adoleszenz entwickelt. So sei die Beschwerdeführerin schon in jungen Jahren von
Stimmen und akustischen Halluzinationen begleitet worden. Indessen erachtete
die psychiatrische Gutachterin die Arbeitsunfähigkeit erst seit September 2003
definitiv als arbeitsmedizinisch relevant.
4.4.2 Die Vorinstanz hat - nach dem Gesagten zu Recht - ihre Annahme, die
Beschwerdeführerin sei spätestens seit der im Jahr 2000 eingetretenen
psychischen Dekompensation ohne wesentlichen Unterbruch erheblich in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, nicht allein auf die erwähnten zwei
Gutachten gestützt. Indessen lassen auch die weiteren aktenkundigen Umstände
diesen Schluss nicht zu. Wie die Vorinstanz selber festgestellt hat, ist
abgesehen von der Zeit vom 16. Mai bis 4. Juni 2000 vor September 2003
echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es mag zutreffen,
dass die Beschwerdeführerin aus der krankhaften Überzeugung heraus, ansonsten
das Existenzrecht zu verlieren, alles versucht hatte, um die psychische
Symptomatik geheim zu halten und ihr jeweiliges Arbeitspensum zu erfüllen. Aus
welchen (inneren) Antrieben sie erwerbstätig war, ist jedoch nicht von
entscheidender Bedeutung. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie nach der
psychischen Dekompensation in der zweiten Hälfte 2000 wieder über einen
längeren Zeitraum ohne wesentlichen Unterbruch und ohne dadurch die Gesundheit
ernsthaft zu gefährden eine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Die Frage
ist aufgrund der Akten zu bejahen:

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. Februar bis 15. August 2001 zu 100 % an
der Schule Y.________, wo sie Handarbeit und Werken unterrichtete. Vom 20.
August 2001 bis 12. Juli 2002 war sie Klassenlehrerin an der Schule Z.________.
Das Arbeitspensum betrug zuerst 75 %, ab 7. Januar 2002 100 %. Das
Arbeitszeugnis vom 8. Juli 2002 war durchwegs positiv. Darin wurde u.a.
festgehalten, sie habe sich für ihre Schülerinnen und Schüler mit grossem
Engagement eingesetzt, auch bei besonderen Problemen, die weit über den
Schulunterricht hinaus gingen. Von gesundheitlichen Problemen war keine Rede.
In dem von der IV-Stelle eingeholten Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29.
März 2004 wurde vermerkt, dass nichts von einem Gesundheitsschaden bekannt sei.
Vom 1. August 2002 bis 15. August 2003 war die Beschwerdeführerin bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet, wobei die Arbeitslosenkasse die
Vermittlungsfähigkeit auf 100 % festsetzte. Damit übereinstimmend hielt Frau
Dr. med. R.________ in ihrem vertrauensärztlichen Gutachten vom 21. Januar 2004
fest, dass gemäss Auskunft der betreuenden Hausärztin die Versicherte während
dieser Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitsfähig gewesen sei. Im Zeitraum von
August 2002 bis Februar 2003 absolvierte die Beschwerdeführerin mit Erfolg die
Zusatzausbildung Zeichnen an der Volksschule an der Pädagogischen Hochschule
U.______.
4.4.3 Die dargelegten Umstände verbieten den Schluss, dass überwiegend
wahrscheinlich bei Antritt der Stelle an der Kantonalen Schule W.________ am
16. August 2003 bzw. bei Beginn der Versicherungsdeckung bei der BVK eine deren
Leistungspflicht ausschliessende Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Von
weiteren Abklärungen sind keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten und
daher darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Insbesondere ist nicht einsehbar, welche anderen
Schlüsse aus einer Befragung von Dr. med. B.________ gezogen werden sollten,
hat sich diese doch bereits klar in ihrem Gutachten vom 3. März 2010 geäussert,
dass die Krankheit definitiv arbeitsmedizinisch relevant seit September 2003
sei (vorne E. 4.4.1). Ebenfalls erübrigt sich ein Beizug von Arztzeugnissen der
die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 behandelnden Psychiaterin Dr. med.
A.________. Die Folgen der Beweislosigkeit für eine bereits bei Beginn der
Versicherungsdeckung bei der BVK bestandene berufsvorsorgerechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit hat die Vorsorgeeinrichtung zu tragen (Art. 8 ZGB; Urteil
9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1.2 in fine).

4.5 Nach dem Gesagten ist die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt
hat (aArt. 23 BVG), im September 2003 während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses mit der BVK eingetreten. Die Beschwerdeführerin hat somit
grundsätzlich Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente (§§ 21 und 22
BVK-Statuten) und allenfalls eine Invalidenkinderrente (§ 26 BVK-Statuten), und
zwar frühestens ab 1. September 2009 (Art. 107 Abs. 1 BGG).

5.
Die BVK wird den Invaliditätsgrad zu ermitteln und die Höhe der Rente sowie den
Leistungsbeginn nach Massgabe von Gesetz und Statuten festzusetzen haben (vgl.
BGE 129 V 450; SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69, 9C_104/2007 E. 10.1); zudem hat sie
ab Einreichung der Klage auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Eröffnung
des vorliegenden Urteils fällig werden, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (
BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; SVR 2012 BVG Nr. 9 S. 37, 9C_902/2010 E. 7 [nicht
publ. in: BGE 137 V 383]). Die im Zeitraum vom 1. September 2009 bis 30.
September 2010 ausgerichteten Leistungen für Berufsinvalidität sind allenfalls
anzurechnen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Deren Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist demzufolge gegenstandslos. Über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ist hier nicht zu befinden; es
steht der Beschwerdeführerin frei, eine solche bei der Vorinstanz zu
beantragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2012 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Erwerbsinvalidenrente und allenfalls eine Invalidenkinderrente, zuzüglich eines
Verzugszinses von 5 % ab 19. August 2010 gemäss E. 4.5 und E. 5, hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich überwiesen, damit
sie im Sinne der E. 4.5 und E. 5 verfahren kann.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler