Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 272/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_272/2012

Urteil vom 1. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch seinen Vater A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

sana24 AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Prämien),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 1. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 11. Dezember 2009 setzte die Krankenkasse sana24 AG gegen A.________ Fr.
201.60 (Prämien für die Monate Juli bis September 2009 für den 1994 geborenen
Sohn M.________) zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. August 2009, Mahnspesen und
Bearbeitungsgebühren in Betreibung. Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 hob sie
den gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Dezember 2009 erhobenen Rechtsvorschlag
auf und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Fr. 256.35, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 2. September 2010 festhielt.

B.
Die Beschwerde von M.________ und A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 2012
ab.

C.
M.________, vertreten durch seinen Vater A.________, führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid
vom 1. Februar 2012 sei aufzuheben, der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung im
Betrag von Fr. 201.60, zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. August 2009 zu bestätigen
und der Zahlungsbefehl vom 24. Dezember 2009 zu löschen; weiter sei ihm eine
angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht Versicherungspolicen eingereicht,
denenzufolge er und sein Vater seit 1. April bzw. 1. Mai 2008 bei der avanex
Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert sind. Dabei handelt es
sich um eine neue Tatsache resp. um neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs.
1 BGG, ohne dass er dartut, inwiefern diese erst durch den angefochtenen
Entscheid rechtswesentlich wurden und nicht bereits im vorinstanzlichen
Verfahren und im vorgerichtlichen Verfahren eingebracht werden konnten und
mussten, weshalb sie ausser Betracht zu bleiben haben (SVR 2011 EL Nr. 6 S. 17,
9C_972/2009 E. 4.2; Urteil 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.2). Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit gestützt auf die neuen
Vorbringen gerügt wird, die Vorinstanz habe "diese Doppelversicherung [vgl.
dazu Art. 7 Abs. 5 KVG und BGE 130 V 448 E. 4 S. 451 ff.] völlig ausgeblendet".

2.
2.1
2.1.1 Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern nach
Artikel 11 frei wählen. Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen
Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 4 Abs. 1
und 2 KVG).
2.1.2 Vorliegend wurde im "Versicherungsantrag" für den Beschwerdeführer vom
25. Juni 2009 angegeben, es handle sich um eine Neuaufnahme; es gebe keine
Vorversicherer. Gestützt auf diese Angaben bestätigte die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 6. Juli 2009 die Versicherungsdeckung nach KVG und die
gewünschten Zusatzversicherungen nach VVG ab 1. des Monats und stellte in der
Folge die Prämien für die Monate Juli bis September 2009 in Rechnung.

2.2 Die Vorinstanz hat die grundsätzlich, aber nicht masslich bestrittene
Prämienforderung bestätigt. Insbesondere hat sie einen Grundlagenirrtum nach
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR in dem Sinne verneint, der Beschwerdeführer habe ein
Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin nur unter der Bedingung
eingehen wollen, dass gleichzeitig auch sein Vater aufgenommen würde. Gegen die
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs.
3 BGG), vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nicht anzukommen. Auch die
weiteren Rügen sind, soweit überhaupt genügend substanziiert, unbegründet.
Hinzuweisen ist, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die Prämien für
die Monate Juli bis September 2009 geht. Der Beschwerdeführer wird somit nicht
"gezwungen, fast 3 Jahre Prämien nachzuzahlen".

3.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_220/2011 vom 18. Mai 2011 E.
5).

4.
4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein
Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 BGG).

4.2 Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Diesem
Begehren ist nicht stattzugeben, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet
werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist auch das Anspruchserfordernis
der Bedürftigkeit nicht gegeben: Der Rechtsschutz gehört zur Unterhaltspflicht
der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach Art. 276 f. ZGB. Die
Beitrags- und Beistandspflicht nach Familienrecht im Verhältnis zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern geht der Pflicht des Staates vor, der bedürftigen
Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren (BGE 127 I 202 E. 3d S. 206; SVR 1994 IV Nr. 9 S. 19, I 395/93 E.
6a). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die
erforderlichen Mittel verfügt, um die Gerichtskosten zu bezahlen, sind somit
auch die finanziellen Verhältnisse seines Vaters zu berücksichtigen. Es ist
nicht anzunehmen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dieser dazu
nicht in der Lage wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler