Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 269/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_269/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 21. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene M.________ meldete sich im September 2009 unter Hinweis auf
eine Accessorius-Lähmung rechts bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens
verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 12. Januar 2011 einen
Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 20 %).

B.
Die Beschwerde der M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 21. Februar 2012 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegeheiten führen und
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 21. Februar 2012 sei ihr
mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären Gutachten des medizinischen
Abklärungsinstituts X.________ vom 11. August 2010, wonach die Versicherte seit
17. Juli 2008 in einer leichten, adaptierten Tätigkeit wie der bisherigen über
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % verfügt, Beweiskraft beigemessen.
Bei einem resultierenden Invaliditätsgrad von 20 % hat sie einen Rentenanspruch
verneint.
Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens in Abrede.

3.
3.1 Vorab ist auf die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz einzugehen. Diese hat die als wesentlich und erstellt erachteten
Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar
dargelegt. Darin kann keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/
2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.)
oder des Willkürverbotes (Art. 9 BV) erblickt werden (Urteil 9C_215/2010 vom
20. April 2010 E. 3). Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich ist, das
vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des
Bundesgerichts (HANSJÖRG SEILER und andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007,
N. 9 f. zu Art. 112 BGG) - sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). Dies trifft hier zu.
3.2
3.2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und
zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Ausführungen über die ärztliche Aufgabe (BGE 125 V 256 E.
4 S. 261) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
3.2.2 Zu ergänzen ist Folgendes: Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (
BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise
hängt u.a. davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende
Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die
richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können
(SVR 2008 IV Nr. 13 S. 37, I 211/06 E. 5.4.1; Urteile 9C_547/2010 vom 26.
Januar 2011 E. 2.2; 8C_65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1; 9C_270/2008 vom
12. August 2008 E. 3.3).

3.3 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 E. 4
mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden
Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
BGG).
3.4
3.4.1 Es steht fest, dass die Versicherte im Zusammenhang mit der im Januar
2008 erfolgten Exzision eines Lymphknotens am Hals eine Verletzung des
Accessorius-Nervs erlitt, was Beeinträchtigungen im Bereich der rechten
Schulter, verbunden mit einer anfänglich vollständigen Arbeitsunfähigkeit, zur
Folge hatte. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgestellt, der Neurologe Dr.
med. W.________ habe anlässlich der Untersuchungen vom 17. April und 16. Juli
2008 Verbesserungen konstatiert; Beweglichkeit und rohe Kraft seien nicht mehr
relevant eingeschränkt gewesen und Muskelatrophien hätten nicht nachgewiesen
werden können, weshalb es zum Abschluss der neurologischen Diagnostik und
Behandlung gekommen sei. Dass diese vorinstanzlichen Feststellungen
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen,
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1). Auch der Verweis des Dr. med.
W.________ auf "gewisse schmerzhafte Restsymptome bedingt durch die länger
anhaltende asymmetrische und Fehlbelastung" stellt unter den gegebenen
Umständen keinen genügenden Anhaltspunkt dar für die Erforderlichkeit weiterer
Abklärungen durch einen neurologischen Facharzt (E. 3.2.2). Ein Hinweis auf
eine relevante Einschränkung infolge der Verletzung des Accessorius-Nervs - der
im Übrigen, auch wenn er als Hirnnerv bezeichnet wird, nicht dem zentralen,
sondern dem peripheren Nervensystem zuzurechnen ist (Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 2012, 263. Aufl. 2011, S. 1433) - konnte denn auch weder bei der
internistisch/allgemeinmedizinischen noch der orthopädischen Begutachtung
erkannt werden. Zudem hat die Vorinstanz verbindlich (E. 1) festgestellt, dem
von der Versicherten beigezogenen Prof. Dr. med. G.________ sei es nicht
möglich gewesen, Paresen zu objektivieren und seinem Gutachten vom 11.
September 2010 liessen sich in medizinischer Hinsicht keine neuen Aspekte
entnehmen.
3.4.2 Selbst wenn mit dem von der Versicherten eingeholten neurochirurgischen
Gutachten von Prof. Dr. med. G.________ von einer nur unvollständigen
Wiedergewinnung der Nervenfunktion und einer dadurch verursachten
"geringgradigen" Atrophie des Musculus trapezius und kompensatorischer
Hypertrophie des Musculus levator scapulae auszugehen wäre, legt der Gutachter
nicht nachvollziehbar dar, weshalb dieser Umstand als genügendes Korrelat zu
den Schmerzen resp. zu einer darauf beruhenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit
zu betrachten sein sollte. Solches lässt sich überdies auch nicht dem von ihm
angerufenen Lehrbuch entnehmen (KLAUS POECK, Neurologie, 2. Aufl. 1972,
insbesondere S. 14 und 425). Für die Annahme einer relevanten Einschränkung ist
denn auch nicht ausschlaggebend, ob das fragliche Leiden durch eine organisch
nachweisbare Beeinträchtigung ausgelöst wurde oder eine solche Komponente immer
noch vorhanden ist (vgl. Urteil 9C_438/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3). Auch
die vom Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ abweichenden
Einschätzungen des Hausarztes und der behandelnden Rheumatologin vermögen
dessen Beweiskraft nicht zu erschüttern, gilt es doch, dem Unterschied zwischen
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/
cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17.
November 2009 E. 2.2). Zudem divergiert ihre Auffassung in Bezug auf den
medizinischen Sachverhalt nicht wesentlich von jener der Experten des
medizinischen Abklärungsinstituts X.________. Schliesslich begründen die
mittels MRI der Halswirbelsäule durch das Zentrum Y.________ erhobenen Befunde
(Bericht vom 12. November 2011) ebenfalls keinen ernsthaften Zweifel an der
Schlüssigkeit des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts X.________:
Eine Nervenwurzelkompression, höhergradige spinale Enge oder Myelopathie waren
nicht nachzuweisen und beginnende resp. mässige degenerative Veränderungen
wurden bereits durch das medizinische Abklärungsinstitut X.________
festgestellt und berücksichtigt.
3.4.3 Dass das 25 Seiten zählende und nachvollziehbar abgefasste Gutachten des
medizinischen Abklärungsinstituts X.________ auf in zeitlicher Hinsicht
ungenügenden Untersuchungen (vgl. E. 3.4.4) beruhen soll, ist nicht
ersichtlich: Insbesondere werden nicht objektive Beeinträchtigungen geltend
gemacht, die in der Expertise keine Berücksichtigung fanden. Auch soweit die
Versicherte dem Orthopäden Voreingenommenheit vorwirft, fehlt es an objektiven
Anhaltspunkten (vgl. E. 3.5). Dass sie dessen Befragung als "höchst
unfreundlich, ja gerade stasi-mässig" empfand, genügt jedenfalls nicht, eine
"ehrverletzende Untersuchung" anzunehmen und seine fachärztlichen Erkenntnisse
in Zweifel zu ziehen. Schliesslich ist ihm - angesichts der berichteten
Beschwerden - auch nicht vorzuwerfen, dass er im Sinne einer umfassenden
Beurteilung auch das Knie und nicht ausschliesslich den Schulterbereich
inspizierte.
3.4.4 In psychiatrischer Hinsicht wurde im Gutachten des medizinischen
Abklärungsinstituts X.________ lediglich eine Schmerzausweitung (ICD-10: F54)
als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch unter
diesem Aspekt genügt die Expertise den bundesrechtlichen Anforderungen an die
Beweiskraft (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352): Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass
in der psychiatrischen Beurteilung die Anamnese, die geklagten Beschwerden, die
anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde und namentlich die Medikation
ungenügend berücksichtigt worden sein sollen. Diesbezüglich stellte der Experte
fest, der Medikamentenspiegel des verordneten Antidepressivums liege "unter dem
therapeutischen Bereich" und jener des Antiepileptikums könne gar nicht
nachgewiesen werden. Weiter ist grundsätzlich nicht die Dauer der Untersuchung
massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu
beurteilenden (Psycho-)Pathologie angemessen ist (vgl. Urteile 9C_246/2010 vom
11. Mai 2010 E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Für die Annahme,
dass dies im konkreten Fall nicht zutreffen soll, liegen keine Hinweise vor,
zumal der Gutachter wesentliche unbestrittene Angaben (etwa betreffend die
Lymphknotenexzision und damit einhergehende Komplikationen und medizinische
Massnahmen) bereits den Vorakten entnehmen konnte. Schliesslich zielt der
Vorwurf einer ungenügenden Berücksichtigung der Morbiditätskriterien nach BGE
130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. (vgl. auch BGE 137 V 64 E. 4 S. 67 ff.) ins Leere:
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb im
konkreten Fall von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Schmerzleidens
auszugehen sein soll, zumal in somatischer Hinsicht lediglich ein erhöhter
Bedarf an Arbeitspausen zwecks regelmässiger Lockerung der Muskulatur besteht.

3.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass bereits geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
eine erneute Begutachtung erfordern (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157
E. 1d S. 162 f.; Urteil 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.1), kann sie
nichts für sich ableiten: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Einschätzungen
versicherungsinterner Ärzte, wozu die Gutachter des medizinischen
Abklärungsinstituts X.________ nicht zählen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S.
220). Weiter verweist die Versicherte selber zutreffend darauf, dass durch
MEDAS (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG und Art. 72bis IVV) wie das medizinische
Abklärungsinstitut X.________ erstellte Gutachten unter den Aspekten der
Unabhängigkeit und Objektivität grundsätzlich als beweiskräftig gelten (BGE 137
V 210 E. 2.1-2.3 S. 229 ff.; 136 V 376 E. 4 S. 377 ff.); konkrete Anhaltspunkte
für eine Befangenheit der Gutachter oder überzeugende Gründe für eine Änderung
der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 136 III 6 E. 3 S. 8; 135 I 79 E. 3 S. 82; 134
V 72 E. 3.3 S. 76) wurden resp. werden indessen nicht geltend gemacht.
Schliesslich wird auch nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, inwiefern der
angefochtene Entscheid das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK oder das
Recht auf "autonome Organisation des Familienlebens" (Art. 8 EMRK) verletzen
sollte.

3.6 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten nicht
offensichtlich unrichtig und beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung,
weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 1). Folglich hat die
Vorinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E.
5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf weitere
Abklärungen verzichtet. Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung werden
nicht angefochten. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes
wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). Das
kantonale Gericht hat demnach zu Recht einen Rentenanspruch verneint (Art. 28
Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist unbegründet. Eine nach Erlass der angefochtenen
Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist im Rahmen
einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 4 IVV) geltend zu machen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann