Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 266/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_266/2012

Urteil vom 29. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Hochreutener,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene V.________ meldete sich im Mai 2005 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen (u.a.
Gutachten Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14.
Dezember 2007 und Klinik S.________ vom 17. Juni 2009) und nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung
vom 7. September 2010 das Leistungsbegehren ab.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der V.________ hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Februar 2012
die angefochtene Verfügung auf und sprach der Versicherten eine Viertelsrente
ab 1. August 2005 zu, unter Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur
Festsetzung der Rentenhöhe.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. Februar 2012 sei aufzuheben.

V.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das kantonale
Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen der
Invalidenversicherung beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die IV-Stelle auf Grund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie
muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen
hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3
ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 43 Abs. 3 ATSG von der
Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, nur mit grösster
Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47 mit Hinweisen).
Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des
Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei
ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 61, 8C_882/2009 E. 6.2 mit Hinweisen).
Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und
zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne
entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 700/02 vom 24. Juni 2003 E. 2.3 und
3.3).

1.2 Nach Auffassung der Vorinstanz hat die IV-Stelle mit der angefochtenen
Verfügung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG über den Anspruch der Versicherten
auf eine Rente der Invalidenversicherung entschieden oder entscheiden wollen,
ohne indessen eine tatsächliche Würdigung der vorhandenen Akten vorzunehmen.
Diese Betrachtungsweise gibt zu keinen Weiterungen rechtlicher Natur Anlass. In
der Folge hat sie die medizinischen Akten gewürdigt und ist zum Ergebnis
gelangt, es bestehe seit August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus
psychiatrischer Sicht. Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen seien keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten; eine weitere Begutachtung erscheine aufgrund
der vorliegenden Unterlagen ohnehin wenig erfolgversprechend. Den
Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung, die
Versicherte könne weiterhin die angestammte Tätigkeit ausüben, auf 40 %
festgesetzt, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. August 2005 (Art. 29
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) gab (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.
Die Beschwerde führende IV-Stelle bringt vor, der Sachverhalt im Hinblick auf
die psychische Problematik habe nicht ausreichend geklärt werden können. Die
beiden Gutachten vom 14. Dezember 2007 (Dr. med. K.________) und 17. Juni 2009
(Klinik S.________) seien mangels Mitwirkung der Versicherten bei der
Untersuchung nicht verwertbar. Die vorinstanzliche Feststellung, im Zeitpunkt
der Begutachtung durch Dr. med. K.________ sei offenbar eine (auch unter diesem
Gesichtspunkt) hinreichende Exploration möglich gewesen, treffe nicht zu. Es
erscheine offensichtlich, dass die Versicherte durch ihr Verhalten eine
Abklärung verunmögliche. Selbst wenn das Gutachten des Dr. med. K.________ vom
14. Dezember 2007 verwertbar wäre, könnte nach der vorliegend anwendbaren
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 eine Arbeitsunfähigkeit aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht als invalidisierend im rechtlichen
Sinne (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anerkannt werden.

3.
Die Vorbringen der IV-Stelle sind zu wenig substanziiert, um den vorinstanzlich
bejahten Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. K.________ vom
14. Dezember 2007 ernstlich in Frage zu stellen. Vorab bestreitet die
Beschwerdeführerin die Feststellung des kantonalen Versicherungsgerichts nicht,
dass der Experte beim Untersuchungsbefund die Grundstimmung als anfänglich
deutlich dysphorisch-gereizt beschrieb und weiter festhielt, im Verlauf der
Exploration sei die Versicherte jedoch zunehmend offener, freundlicher und
kooperativer geworden. Deren angeblich unkooperative Verhaltensweise im Rahmen
der eineinhalb Jahre späteren Abklärung in der Klinik S.________ sodann ist
nicht geeignet, die Beweiskraft der Expertise vom 14. Dezember 2007
entscheidend zu mindern, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
richtig vorbringt. Soweit schliesslich Dr. med. K.________ nicht alle Vorakten
berücksichtigt haben sollte, insbesondere nicht den im Aktenauszug fehlenden
Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 4. Mai 2007, legt die IV-Stelle
nicht dar, inwiefern die betreffenden Unterlagen für die Beurteilung von
psychischem Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
von Bedeutung gewesen wären.

4.
4.1 Dr. med. K.________ stellte folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischen
Symptomen (ICD-10 F33.01/33.11) und anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bezifferte er
auf 60 % in adaptierten Tätigkeiten. Die IV-Stelle hält richtig fest, dass bei
einem solchen Krankheitsbild sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit
aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im rechtlichen Sinne
(Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen ist, nach
der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung beurteilt (Urteil 9C_936/2011
vom 21. März 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2
4.2.1 Nach der Rechtsprechung kommt einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ebenso wie grundsätzlich sämtlichen
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283) nur
ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Rentenanspruch begründender
Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG;
grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte
Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz den
subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4
S. 355; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a S. 299 unten). Umstände, die bei
Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen
Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können,
sind: Eine Komorbidität im Sinne eines vom Schmerzgeschehen losgelösten
eigenständigen psychischen Leidens von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit
mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik
ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten
Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 130 V
352 E 2.2.3 S. 353 ff.; Urteil 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1).
Umgekehrt sprechen u.a. eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver
in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im
Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49 E. 2.1 S. 51; Urteil 9C_736
/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1).
4.2.2 Unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und
gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen
guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht, bilden die fachärztlichen
Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer
Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S.
355). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden, mit
den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch
die vorher genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3 S. 213; 130
V 352 E. 2.2.4 S. 355) und sich daran zu orientieren (Ulrich Meyer, Die
Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen
Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, 2006, S.
221). Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern, ob eine psychische
Komorbidität gegeben ist oder weitere Umstände vorliegen, welche die
Schmerzbewältigung behindert (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2). Nicht
erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über
jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine
Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 130 V 396). Gestützt darauf haben die
rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische
Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der
festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz
vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche
Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung
zu erlauben (Urteil 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung
schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung
der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte
(insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren)
mitberücksichtigt (Urteil 9C_651/2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.1; Urteil 9C_1040/
2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.4.1; vgl. auch Jörg Jeger, Tatfrage oder
Rechtsfrage? Abgrenzungsprobleme zwischen Medizin und Recht bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit in der Invalidenversicherung. Ein Diskussionsbeitrag aus
der Sicht eines Mediziners [2. Teil], SZS 2011 S. 580 ff.; Urteil 9C_936/2011
vom 21. März 2012 E. 1.2).

4.3 Dr. med. K.________ wurde unter Hinweis auf "BGE I 689/03 [BGE 130 V 352]
Abs. 2.2.3", folgende Zusatzfrage gestellt: "Liegt aus gutachterlicher Sicht
die Grundsatzvariante der zumutbaren Schmerzüberwindung vor oder eine der
beiden Ausnahmen mit Unzumutbarkeit (spezifizierte 'psychiatrische'
Komorbidität und 'andere' qualifizierende Kriterien)?" Der Gutachter gab darauf
zur Antwort: "Trotz ungünstigem Verlauf kann man (...) sagen, dass aus
gutachterlicher Sicht die zumutbare Schmerzüberwindung doch vorliegt, die
körperlichen Schmerzen sind aber eindeutig auf die unbewussten emotionalen
Konflikte zurückzuführen und sind nicht willentlich erzeugt. Andererseits
depressiv bedingt leidet die Versicherte unter Antriebsstörungen und
reduzierter Motivation, was für die Chronifizierung mitverantwortlich ist."
4.3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz erfolgte die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit von 60 % aus psychiatrischer Sicht (E. 4.1) unter
Berücksichtigung der zumutbaren Schmerzüberwindung, weshalb nicht ohne weiteres
von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden könne. Dieser
Sichtweise zufolge ist somit aufgrund der Beurteilung des psychiatrischen
Experten (auch) die rechtlich massgebende erhebliche Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer der mittelgradigen depressiven Episode zu bejahen (E.
4.2.2). Dagegen wendet die IV-Stelle ein, die festgestellte depressive Störung
sei eine Begleiterscheinung zur Schmerzstörung und somit nach der
Rechtsprechung nicht invalidisierend, zumal die von Dr. med. K.________
beschriebenen Einschränkungen wie leichte Deprimiertheit, innere Unruhe,
leichte Antriebsstörung relativ harmlose psychopathologische Befunde seien.
Weiter habe der Gutachter bemerkt, dass eine intensive psychiatrische
Behandlung bislang nicht in die Wege geleitet worden sei, was nicht für den
bzw. nicht für einen grossen Leidensdruck spreche. Schliesslich sei der
angebliche soziale Rückzug nicht plausibel, wenn berücksichtigt werde, dass die
persönliche Anamnese sehr bescheiden und kurz ausgefallen sei.
4.3.2 Die Vorinstanz hat nicht anhand der einschlägigen Kriterien geprüft, ob
die von Dr. med. K.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch
rechtlich bedeutsam (invalidisierend) ist. Die Frage ist zu verneinen. Vorab
stellen mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines
verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person
verunmöglichte, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden (SVR 2011 IV Nr. 57
S. 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2; Urteil 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2
mit Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus
dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch
angehbar (vgl. Habermeyer/ venzlaff, Affektive Störungen, in: Psychiatrische
Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E.
5.3.4; Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). In diesem
Zusammenhang fällt entscheidend ins Gewicht, dass nach Lage der Akten die
Beschwerdegegnerin bisher in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlung stand. Schon deshalb und ohne dass weitere Abklärungen notwendig
wären, verbietet sich der Schluss, sie verfüge nicht über genügende psychische
Ressourcen, die es ihr erlauben, trotz ihrer Schmerzen einer Erwerbstätigkeit
in einem den Anspruch auf eine Rente ausschliessenden zeitlichen Umfang
nachzugehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem im Urteil
8C_20/2011 vom 9. Juni 2011 beurteilten Sachverhalt. Nicht einschlägig ist auch
das von der Versicherten erwähnte Urteil 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011, in dem
es nicht um einen Anwendungsfall der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 ging.

4.4 Nach dem Gesagten besteht in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme
einer psychisch bedingten (teilweisen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was
einen Rentenanspruch ausschliesst. Der eine Viertelsrente zusprechende
vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG).

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2012 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler