Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 261/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_261/2012

Urteil vom 12. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
F.________, c/o B.________, vertreten
durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene F.________ hatte einen Verkehrsunfall erlitten. In der Folge
war er mehrmals bei der Invalidenversicherung angemeldet. Im Juli 2007 meldete
er sich ein weiteres Mal an und ersuchte um Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art und eine Rente. Im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen
und erwerblichen Verhältnisse wurde er am 30. Juni/1. Juli sowie am 10. und 16.
Juli 2008 interdisziplinär untersucht und begutachtet (Expertisen des Instituts
X.________ vom 30. September 2008 und des Zentrums Y.________ vom 17. November
2008). Nachdem sich F.________ anlässlich der Besprechung seiner "Situation im
Arbeitsmarkt" am 8. Juli 2009 in dem Sinne geäussert hatte, er fühle sich
subjektiv 100 % arbeitsunfähig und möchte auch keine Integrationsmassnahmen
(z.B. Belastbarkeitstraining) geprüft haben, verfügte die IV-Stelle des Kantons
Zürich am 13. September 2009, dass die Eingliederungsberatung nicht aufgenommen
werde. Mit einer weiteren Verfügung vom 28. September 2010 verneinte sie den
Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde des F.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 9. Februar 2012 ab.

C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 9. Februar 2012 sei aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese, nach
Vornahme weiterer Abklärungen, neu entscheide bzw. verfüge.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht und die IV-Stelle verzichten auf eine
Stellungnahme und einen Antrag zur Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Gemäss den Gutachten des Instituts X.________ vom 30. September 2008 und des
Zentrums Y.________ vom 17. November 2008 sind dem Beschwerdeführer
mittelfristig bzw. langfristig (vgl. E. 3.3 hinten) leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne vermehrte Überkopfarbeit, mit der Möglichkeit, Sitzen und
Stehen zu unterbrechen, und bei Vermeidung eines hochrepetitiven Einsatzes und
vermehrten Krafteinsatzes der rechten Hand ganztags zumutbar. Aus
verhaltensneurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 10-20 %. Die Vorinstanz hat auf die beiden von der IV-Stelle eingeholten
Expertisen abgestellt, was nach der insoweit nicht bestrittenen
Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG) in der angefochtenen Verfügung einen nicht
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 36 % ergab (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Kriterien für die
Beurteilung des Beweiswertes der Gutachten vom 30. September 2008 und 17.
November 2008 falsch angewendet und überdies seinen Gehörsanspruch verletzt,
indem sie sich völlig unzureichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und
nicht zureichend und nachvollziehbar begründet habe, weshalb sie die erhobenen
Einwände verwerfe.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat in E. 2.2 ihres Entscheids die Einwendungen des
Beschwerdeführers gegen die beiden Expertisen erwähnt und ist in E. 4.2 und 4.3
darauf eingegangen. Insbesondere hat sie sich zum Vorhalt der unvollständigen
Anamneserhebung und der ungenügenden Auseinandersetzung mit den geklagten
Beschwerden geäussert. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) oder der daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art. 61
lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) kann somit nicht gesprochen werden.
Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, das
vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil 9C_936/2011 vom
21. März 2012 E. 3.3).

3.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_179/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.1.1).
3.2.1 Zur Kritik der unvollständigen Anamneseerhebung hat die Vorinstanz
Stellung genommen und dargelegt, weshalb dieser Umstand den Beweiswert des
Gutachtens des Instituts X.________ vom 30. September 2008 nicht entscheidend
zu mindern vermag. Ihren nicht bestrittenen Erwägungen ist beizufügen, dass den
Experten bekannt war, dass der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohngruppe
lebte, aufgrund der Akten in der Institution Z.________. Es ist davon
auszugehen, dass sie dort Auskünfte eingeholt hätten, wenn sie es als nötig
erachtet hätten. Weiter lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass das in den
Berichten der Institutionsleitung vom 8. September und 7. Oktober 2009
dargestellte Verhalten im Alltag und im Zusammenhang mit nicht näher
umschriebenen Arbeiten auf eine verminderte Stresstoleranz und eine erniedrigte
Frustrationstoleranz schliessen lässt, was auch im Rahmen der Begutachtung
festgestellt wurde. Diesen Einschränkungen trugen die Gutachter insofern
Rechnung, als sie wegen der Gefahr rascherer Überforderung mit erhöhter
Fehleranfälligkeit und einer dadurch erhöhten Suchtgefährdung aus
verhaltensneurologischer Sicht eine um 10-20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit
postulierten. Es kann somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht
gesagt werden, die Informationen aus den genannten Berichten stünden
grösstenteils im Widerspruch zu dem, was der psychiatrische Experte des
Instituts X.________ meine. Die IV-Stelle nahm bei dem auf statistischen
Grundlagen ermittelten Invalideneinkommen aufgrund der verminderten
Stresstoleranz und der damit verbundenen Überforderung den maximal zulässigen
Abzug von 25 % vor (vgl. BGE 126 V 75).
3.2.2 Im Weitern ist nach Auffassung des Beschwerdeführers das Gutachten des
Instituts X.________ insofern nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, als
trotz der zahlreichen Diagnosen eine erhebliche psychisch-psychiatrische
Komorbidität verneint und er als emotional durchgehend gefestigt bezeichnet
worden sei. Bei den betreffenden Diagnosen handelt es sich indessen um Aussagen
im Rahmen der kriterienorientierten Diskussion der Befunde, insbesondere
weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, vielmehr eine somatoforme
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) bei einer vulnerablen
Habitualpersönlichkeitsstruktur im Sinne einer akzentuierten Persönlichkeit mit
ich-schwachen Zügen gegeben ist. Charakteristisch für eine solche Störung ist,
dass der Schmerz in Verbindung mit tiefgreifenden emotionalen Konflikten oder
schwerwiegenden psychosozialen Problemen auftritt (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1 S.
400), was gemäss Gutachten beim Exploranden zutraf. Von einem unauflösbaren
Widerspruch dazu, dass nach dem persönlichen Eindruck des psychiatrischen
Experten der Beschwerdeführer emotional durchgehend gefestigt gewirkt hatte,
kann jedoch nicht gesprochen werden. Emotionale Konflikte treten offenbar in
erster Linie in Stresssituationen auf. Gemäss Gutachten besteht eine
ich-schwache Selbstwertproblematik, die sich vor allem in einer erniedrigten
Frustrationstoleranz bei sensitiver Kränkbarkeit und emotioneller Labilisierung
unter Stress zeigt. Die sich daraus ergebenden Folgen für die Arbeitsfähigkeit
sind berücksichtigt worden (vorne E. 3.2.1). Im Übrigen haben die Gutachter des
Zentrums Y.________ und des Instituts X.________ eine engmaschige
fachpsychiatrische Betreuung und Begleitung als notwendig, sinnvoll und
zweckmässig erachtet. Zur Inanspruchnahme des therapeutischen Angebotes im
Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder deren Erhaltung ist
der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a
S. 28) jederzeit gehalten (Urteil 9C_641/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 3.2.2).
3.2.3 Im Gutachten des Instituts X.________ vom 30. September 2008 sodann
wurden eine klinisch-explorativ gute Kooperation, adäquate
Leistungsbereitschaft, keine Hinweise für forcierte Aggravation und/oder
Simulation im Untersuchungsgang erwähnt. Damit kontrastiert in gewisser Weise
die Feststellung im Gutachten des Zentrums Y.________ vom 17. November 2008,
wonach die Beobachtungen bei den Tests im Rahmen der Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit auf eine Selbstlimitierung mit Tendenz zur
Symptomausweitung hinwiesen, die Konsistenz bei den Tests als mässig und die
Leistungsbereitschaft als fraglich beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer weist
insoweit zwar richtig auf diese Diskrepanz hin, ohne indessen darzutun,
inwiefern die seines Erachtens unzutreffende Annahme, was sein Verhalten bei
den Tests anbetrifft, zu einer zu weit gefassten Umschreibung resp. einer zu
positiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führte. Die Gutachter selber
hielten fest, die Belastbarkeit könne aufgrund der Selbstlimitierung vor allem
in den Hebetests nicht abschliessend beurteilt werden, liege jedoch allgemein
im Bereich einer im Minimum leichten, wechselbelastenden Arbeit.
3.2.4 Mit seiner Rüge, die geklagten Beschwerden seien unvollständig bzw.
teilweise unrichtig erhoben worden, übt der Beschwerdeführer weitgehend
unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II
353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3). Dasselbe gilt
auch in Bezug auf die Vorbringen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes nach
der Begutachtung. In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer unerwähnt,
dass ihm die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme u.a. auch zu den Berichten des Spitals U.________ vom 23. und 28.
Juli 2010 gegeben hatte (Mitteilung vom 20. August 2010), von welcher
Möglichkeit er jedoch keinen Gebrauch machte.
Nicht von Bedeutung ist die Frage und daher nicht näher darauf einzugehen, was
diagnostisch unter der Formulierung "Zustand nach" zu verstehen ist.

3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden insofern
Unsicherheiten und Unklarheiten, als die begutachtenden Ärzte offenbar adaptive
Rekonditionierungen und Aktivierungen oder Arbeitstrainings für nötig
erachteten, um die prognostizierte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Bis jetzt
seien jedoch keine solchen Massnahmen aktenkundig.
3.3.1 Im Gutachten des Instituts X.________ vom 30. September 2008 wurde
festgehalten, dem Versicherten sei aus psychiatrischer Sicht zumutbar, nach
"adaptiver Rekonditionierung und Aktivierung" im Rahmen eines Arbeitstrainings
im Umfang von initial 50 %, mittelfristig von 100 % einer ausbildungsadäquaten
und der körperlichen Problematik angepassten Verweistätigkeit nachzugehen. Im
Schreiben vom 2. Februar 2009 erachteten die Gutachter eine Zeitspanne von 1-2
Monate für die "adaptive Rekonditionierung und Aktivierung" u.a. aus
sozial-praktischen Gründen als sinnvoll. Im Gutachten des Zentrums Y.________
vom 17. November 2008 wurde festgestellt, es sei von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit dem 17.
Juni 2007 auszugehen. Es bestehe eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit (recte:
Arbeitsunfähigkeit) mit Steigerung auf ein volles Pensum im Verlauf.
Langfristig seien mindestens leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
vermehrte Überkopfarbeit, mit der Möglichkeit, Sitzen und Stehen zu
unterbrechen, sowie bei Vermeidung eines hochrepetitiven Einsatzes und
vermehrten Krafteinsatzes der rechten Hand ganztags zumutbar. Aus
verhaltensneurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit jedoch um 10-20 %
eingeschränkt. Auf diese Einschätzung, welche die Beurteilung des Instituts
X.______ interdisziplinär mitberücksichtigt, ist abzustellen.
3.3.2 Aus dem Umstand, dass bisher noch keine in den Gutachten des Instituts
X.________ vom 30. September 2008 und des Zentrums Y.________ vom 17. November
2008 als notwendig erachtete Massnahmen "adaptiver Rekonditionierung und
Aktivierung" im Rahmen eines Arbeitstrainings durchgeführt worden waren, ergibt
sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die IV-Stelle beabsichtigte,
seine "Situation im Arbeitsmarkt" abzuklären. Am 8. Juli 2009 fand eine
Besprechung mit der zuständigen Berufsberaterin statt. Dabei äusserte er sich
dahingehend, er fühle sich subjektiv 100 % arbeitsunfähig und möchte keine
Integrationsmassnahmen (z.B. Belastbarkeitstraining) geprüft haben. Gemäss dem
Verlaufsprotokoll vom 13. Juli 2009 formulierte er ein kategorisches Nein. Die
IV-Stelle verfügte am 13. September 2009, dass die Eingliederungsberatung nicht
aufgenommen werde. Bei einer solchen Krankheitsüberzeugung war die medizinisch
indizierte adaptive Rekonditionierung/Aktivierung von vornherein zum Scheitern
verurteilt, weshalb bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlich angefochtenen
Verfügung vom 28. September 2010 kein Rentenanspruch bestand, auch nicht
vorübergehend. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später
dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Viktor Györffy
als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Viktor Györffy wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler