Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 258/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_258/2012

Urteil vom 28. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Rechtsdienst,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

P.________,
M.________.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. März 2012 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin (innert gesetzlicher Rechtsmittelfrist)
ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene
Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S.
452),
dass die Rechtsschrift (mitsamt Beilagen) keine Auseinandersetzung mit den
Gründen für die vorinstanzliche Schlussfolgerung enthält, hinsichtlich des
Rückforderungsbetrags von Fr. 23'720.- (Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2010) sei die Erlassvoraussetzung des guten
Glaubens (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) nicht
gegeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art
besteht,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, P.________, M.________, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub