Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 252/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_252/2012

Urteil vom 7. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
6. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a M.________, geboren 1959, meldete sich am 16. Mai 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach dem Gutachten der MEDAS (vom
15. September 2005) litt sie - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit - unter einem ausgeprägten chronifizierten oberen
Quadrantenschmerzsyndrom rechts mit erheblicher myofaszialer Irritation der
Nacken-Schulterweichteile rechtsbetont bei Status nach HWS-Distorsionstrauma
infolge Verkehrsunfall am 22. April 2001. Umschrieben war es als chronisches
zervikozephales Syndrom mit Übergang in Migräne ohne Aura, sekundäre depressive
Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig unter Therapie noch mittelgradig
(Differenzialdiagnose: Schwere Depression, nur teilweise remittiert), und
reduzierte mentale Belastbarkeit. Zudem lag eine Fehlhaltung/Fehlform der HWS
mit zervikaler Streckhaltung und leichter Kyphosierung C4-C6 sowie eine leichte
Segmentdegeneration der unteren HWS vor. Hinzu kam eine verminderte mentale
Leistungsfähigkeit, dominiert von leicht bis mittelschwer ausgeprägten
Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses bei
Schmerzproblematik, reduzierter mentaler Belastbarkeit und depressiver
Symptomatik. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Datentypistin, wie auch jede
andere in Frage kommende Tätigkeit, erachtete man der Versicherten lediglich
noch zu 30 % der Norm zumutbar; als limitierender Faktor erwiesen sich dabei
vor allem die psychiatrischen Einschränkungen; die Beurteilung gelte auch für
die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 sprach
die IV-Stelle Luzern M.________ ab dem 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente
zu. Dabei ging sie von einem Invaliditätsgrad von 91 % ab dem 1. April 2002,
von 100 % ab dem 1. August 2004 und von 70 % ab dem 1. August 2005 aus.
A.b Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Berichte des
Hausarztes Dr. med. I.________, Innere Medizin FMH, (vom 16. Dezember 2008)
sowie der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, (vom 20. Januar 2009) ein und beauftragte das Ärztliche
Begutachtungsinstitut (ABI) mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens
(vom 28. Oktober 2009). Gestützt darauf und auf eine Stellungnahme des
Regionalärztlichen Dienstes (RAD) sprach die IV-Stelle M.________ am 17.
Dezember 2009 vorerst Arbeitsvermittlung zu. Nachdem die entsprechenden
Bemühungen am 11. März 2010 erfolglos eingestellt wurden, stellte die IV-Stelle
mit Vorbescheid vom 19. März 2010 in Aussicht, die bisherige ganze Rente auf
eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 40 %) herabzusetzen. Dagegen liess
M.________ Einwände vorbringen und reichte ein im Auftrag der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft erstelltes interdisziplinäres Gutachten des
Instituts X.________, vom 16. Juni 2010 ein. Mit Verfügung vom 30. August 2010
setzte die IV-Stelle den Anspruch ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach
Zustellung der Verfügung neu auf eine Viertelsrente fest.

B.
Die von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. März 2012 ab (Invaliditätsgrad von 46 %).

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben; es sei ihr
weiterhin eine ganze Rente auszurichten; zudem ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
lit. a BGG gehören auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer
wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_53/2008 vom 18. Februar 2009 E.
1.3 mit Hinweisen).

1.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand, d.h. die
Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose und die ärztliche
Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen
Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person
sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte
Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche
sich nach der in E. 1.1 dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung
durch das Bundesgericht weitgehend entziehen und die es seiner Urteilsfindung
zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)
fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten
Sinne verändert hat (vgl. Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Die
konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399; Urteil 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 2.2).

1.3 Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (132 V 393 E. 3.2
und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06 E. 4 mit Hinweisen), die das
Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw.
Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit die
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen basierend auf der allgemeinen
Lebenserfahrung beurteilt wird, geht es ebenfalls um eine Rechtsfrage (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 398).

2.
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass beschwerdeführerische Vorbringen, die sich in
einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
erschöpfen, im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügen. Dem Rechtsmittel
muss vielmehr gestützt auf Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG entnommen werden
können, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE
137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
sein sollen. Soweit der Rechtsvertreter als Rechtsverletzungen bezeichnete
appellatorische Tatsachenkritik vorbringt, ist sie im bundesgerichtlichen
Verfahren ausserhalb von Art. 97 Abs. 2/Art. 105 Abs. 3 BGG unzulässig (BGE 133
II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

2.2 Zudem bringt die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht vor, sie habe
bereits vor kantonaler Instanz begründet, dass und inwiefern Gutachten und
ärztliche Stellungnahmen den von der Rechtsprechung gestellten
Beweisanforderungen nicht genügten. Die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre
Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. Nach der Rechtsprechung (BGE 136 I
184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236) kann die Beschwerde führende Person
jedoch nicht erwarten, dass sich das Gericht mit jeder in den Akten und
Eingaben gemachten Ausführung im Entscheid ausformuliert auseinandersetzt. Denn
das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen die Behörde sich hat
leiten lassen und auf die sich ihre Entscheidung stützt. Der vorinstanzliche
Entscheid genügt den gestellten Anforderungen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die zu dessen
Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung formulierten Grundsätze dazu sind im vorinstanzlichen Entscheid
zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere auch für die Rechtsprechung zur
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93
E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird
verwiesen.

4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).

4.2 Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit)
grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines
Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich
besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung
vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche
Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands,
bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die
versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung
tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil 8C_761/2010 vom 1. März 2011 E. 2.2.2
mit Hinweis).

4.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

5.
Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 2. Juni 2006 den zeitlichen
Referenzpunkt für die materielle Prüfung veränderter Verhältnisse bis zum
Erlass der Verfügung vom 30. August 2010 bildet.

6.
Die IV-Stelle beauftragte im Revisionsverfahren das ABI mit der
polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin. Sie setzte gestützt auf
die Expertise des Instituts vom 28. Oktober 2009 sowie in Kenntnis des im
Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft erstellten, von der
Beschwerdeführerin eingereichten interdisziplinären Gutachtens des Instituts
X.________ vom 16. Juni 2010 den Rentenanspruch von einer ganzen auf eine
Viertelsrente herab. Die Vorinstanz mass dem ABI-Gutachten Beweiskraft bei;
nach dessen Aussage hatte sich der Gesundheitszustand spätestens ab dem 1.
Oktober 2010 verbessert, und war die Versicherte in angepassten (körperlich
leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden) Tätigkeiten wieder zu 60 %
arbeitsfähig. Die Vorinstanz hielt fest, die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens
des ABI werde zu Unrecht in Abrede gestellt; die Beschwerdeführerin vermöge aus
den allgemein formulierten Zweifeln an der Unabhängigkeit nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht habe sich eingehend mit der
Befangenheitsthematik der Medizinischen Abklärungsstellen befasst und dabei
einzelne Schwachpunkte benannt und auch verschiedene Korrektive angeführt, mit
denen die sogenannte Waffengleichheit im Verfahren zu garantieren sei (BGE 137
V 210). Das Gericht sehe keine Veranlassung, das Gutachten des ABI in Zweifel
zu ziehen. Es vermöge für die interessierenden Belange zu überzeugen und
erfülle die von der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) aufgestellten
Kriterien an eine beweistaugliche Expertise. Zum Gutachten des Instituts
X.________ vom 16. Juni 2010 führte die Vorinstanz aus, aus psychiatrischer
Sicht habe man erläutert, der Versicherten sei medizinisch-theoretisch eine
Präsenzzeit von 3 Stunden täglich in einer vorwiegend sitzend auszuführenden,
körperlich leichten Tätigkeit ohne Bildschirmarbeit und in relativ reizarmer
Umgebung zumutbar. Dabei sei von einer um ungefähr 20 % reduzierten Leistung
auszugehen. Die Vorinstanz befand aber, auf das Gutachten des Instituts
X.________ könne nicht abgestellt werden, weil sich ihm mangels echtzeitlicher
Befunderhebung keine beweistaugliche Aussage bezüglich einer allfälligen
Verbesserung des Gesundheitszustandes entnehmen lasse. Die Exploration des
Instituts X.________ sei bereits im Juni 2009 erfolgt, die Verbesserung aber
gemäss dem ABI-Gutachten ab August 2009 eingetreten. Dem Gutachten des
Instituts X.________ fehle es an einer widerspruchsfreien, schlüssigen und
nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer
Sicht. Insbesondere die Einschätzung aus neurologischer Sicht (Arbeitsfähigkeit
von lediglich 50 %) sei widersprüchlich und offensichtlich auf die subjektiven
Schmerzangaben der Versicherten abgestützt (vorinstanzliche E. 5 b/bb).

7.
Die Beschwerdeführerin rügt die mehrfache Verletzung der Begründungspflicht
(Art. 52 ATSG). Die Vorinstanz habe das Gutachten des Instituts X.________
aktenwidrig diskreditiert und es willkürlich interpretiert. Der grosse
Schwachpunkt und Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids liege in der
Nichtbeachtung der gutachterlichen Feststellung des Psychiaters, des Instituts
X.________, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, Zertifizierter Schmerztherapeut SGSS; es liege eine
mittelschwere Depression vor. Die Vorinstanz habe sich absolut unzureichend mit
der zeitlich ungenügenden Exploration durch die ABI-Gutachterin Dr. med.
B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, auseinandergesetzt,
die gegenüber dem MEDAS-Gutachter Dr. med. S.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, (vom 20. Juli 2005), dem Gutachter, des Instituts
X.________ Dr. med. F.________ (vom 16. Juni 2010), der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. H.________ (diverse Berichte) und den Ärzten des Spitals
Y.________ (vom 19. Mai 2011) eine inhaltlich völlig abweichende Befundaufnahme
und Diagnoseerhebung zur Folge gehabt habe.

8.
8.1 Die von der Beschwerdeführerin in vielerlei Hinsicht beanstandete
ABI-Expertise erfüllt fraglos die von der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) aufgestellten formellen und materiellen Voraussetzungen an ein lege
artis abgefasstes beweiskräftiges Gutachten: Die Experten begründeten ihr
Ergebnis konkret bezogen auf den Zustand der Versicherten und stützten sich
dabei auf eine Aktenzusammenfassung, eine Anamneseerhebung, die subjektiven
Angaben der Versicherten und die objektiven Befunde in der Exploration. Wie aus
der Expertise hervorgeht, waren den Gutachtern die Berichte der behandelnden
Ärzte bekannt und sind insofern in die Beurteilung eingeflossen.

8.2 Auch die Rüge, das psychiatrische ABI-Gutachten der Frau Dr. med.
B.________ erfülle die gestellten Anforderungen nicht, weil die Untersuchung zu
kurz gedauert habe, dringt nicht durch: Nach der Rechtsprechung kommt es für
den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die
Dauer der Untersuchung an, sondern ist in erster Linie massgebend, ob die
Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 9C_330/
2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Dazu kann
auch auf die vorinstanzliche E. 5.c/cc verwiesen werden. Der in diesem
Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art.
43 ATSG), der Willkür und des Verstosses gegen den Grundsatz eines fairen
Verfahrens (Art. 6 EMRK) rechtfertigt sich nicht.

8.3 Die Rüge, Frau Dr. med. B.________ (ABI) sei bei der Aufnahme der
persönlichen Anamnese anders als Dr. med. F.________ (des Instituts X.________)
nicht nach dem AMDP-System vorgegangen (AMDP: Arbeitsgemeinschaft für Methodik
und Dokumentation in der Psychiatrie) verkennt, dass die Diagnosestellung durch
Dr. med. F.________ wesentlich auf der Grundlage subjektiver Angaben der
Beschwerdeführerin erfolgt ist. Die Expertise erwähnt als nach den
AMDP-Richtlinien erhobene objektive Befunde zur Hauptsache die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Symptome (Gutachten des Instituts X.________, S.
13 f., insbes. 24 f. und S. 38 f.). Diese stellen indes für sich allein die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse nicht sicher. Die Rechtsprechung
erkennt solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zu, während die
klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt. Wohl ergänzen die nach AMDP-Regeln
erfassten Psychopathologien die klinische Befundung der Explorandin, ersetzen
sie jedoch nicht (Urteil 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen;
Leitlinien der Schweiz. Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die
Begutachtung psychischer Störungen, in: Schweiz. Ärztezeitung [SAeZ] 2004 S.
1051). Es bedarf der zusätzlichen Objektivierung, welche im Gutachten des
Instituts X.________ weitgehend fehlt. Der Psychiater Dr. med. F.________ hat
ohne Gewichtung der (rein subjektiven) Symptome eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 [GM 2009] F45.41), eine
reaktive mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) und eine gemischte
Angststörung (ICD-10 F41.3) mit agoraphobischen Ängsten, diversen körperlichen
Angstkorrelaten und leichter Höhenangst diagnostiziert (Gutachten des Instituts
X.________ S. 32), wobei sich die Expertise oft darauf beschränkt,
Diagnosekriterien ohne weitere Erklärung als "erfüllt" zu bezeichnen (S. 27
f.). Dazu ist zu bemerken, dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) unter die somatoformen
Schmerzstörungen fällt (ICD-10 F45.4; BGE 137 V 64 E. 4.1. S. 67 f.; Urteil
9C_928/2011 vom 7. Februar 2011 E. 2) und auf der Grundlage der dazu ergangenen
Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353) grundsätzlich nicht
invalidisierend ist.

8.4 Wenn gerügt wird, die Stellungnahmen behandelnder Ärzte seien im
ABI-Gutachten und im angefochtenen Entscheid ungenügend berücksichtigt worden,
ist anzumerken, dass die Arztberichte in die Begutachtung eingeflossen sind,
soweit sie vorlagen (gerade auch der Bericht der Frau Dr. med. H.________ vom
20. Januar 2009; vgl. Auflistung ABI-Gutachten S. 2 f.). Der in diesem
Zusammenhang erhobene Vorwurf einer voraussetzungslosen Neubeurteilung der
invaliditätsmässigen Voraussetzungen als Vorwand für eine revisions- oder
wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente ist unbegründet. Was das
vorinstanzliche Verfahren betrifft, unterliegen sämtliche Beweismittel, somit
auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (Art. 61 lit. c ATSG). Es kann sich unter
Umständen rechtfertigen, massgebend auf die dem behandelnden Arzt aufgrund der
medizinischen Betreuung zugänglichen besonderen Kenntnisse des
Gesundheitszustandes der versicherten Person abzustellen. Nach der
Rechtsprechung ist es aber wegen der unterschiedlichen Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I
170 E. 4 S. 175) nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets
in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die
behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen als eine MEDAS.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des
medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil
die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_784/2011 vom 15. Dezember
2011 E. 3.2; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1).
Solche Aspekte bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die aufgeführten Leiden
sind in den Gutachten als Diagnosen (mit und ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) verzeichnet. Wie die Vorinstanz erwogen hat, sind sowohl
anlässlich der Begutachtung der MEDAS im Jahre 2005 als auch 2009 im ABI ein
Status nach HWS-Distorsionstrauma, ein zervikozephales Schmerzsyndrom und
chronische Kopfschmerzen bzw. eine Migräne diagnostiziert worden und lässt sich
diesbezüglich keine Veränderung des Gesundheitszustandes feststellen. Darüber
hinaus vermochten die Gutachter der MEDAS aber im Jahre 2005 eine sekundäre
mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom -
differenzialdiagnostisch gar eine nur teilweise remittierte schwere Depression
- zu diagnostizieren. Gleichzeitig hielten sie fest, dass vor allem diese
psychischen Faktoren limitierend wirkten. Die Gutachter des ABI dagegen konnten
keine psychopathologisch eingeschränkten Befunde mehr feststellen. Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch die behandelnde Psychiaterin Frau Dr.
med. H.________ im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2009 neben einer somatoformen
Schmerzstörung lediglich eine lang andauernde Anpassungsstörung mit Symptomen
von Angst, Depression, Sorgen und Anspannung (ICD-10 F43.23) zu diagnostizieren
vermocht hat. Massgebend für eine relevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht sprach für die Vorinstanz
schliesslich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Nachbefragung des Instituts X.________ vom 8. Juni 2010 angab, gegenwärtig
keinerlei Therapien mehr in Anspruch zu nehmen. Der darauf gemünzte Hinweis in
der Beschwerde auf den Bericht des Spitals Y.________ vom 19. Mai 2011 betrifft
Angaben zu Physiotherapiesitzungen.

8.5 Die Beschwerdeführerin bringt in medizinischer Hinsicht nichts vor, das die
vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich
unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lässt. Verwaltung und
Vorinstanz haben mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft, dass nicht eine
revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt; sie haben eine
solche Möglichkeit nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (oben E. 4.2) ausschliessen können. Sämtliche materiellen
und formellen Rügen dringen nicht durch.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird entsprochen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Sie hat der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz