Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 24/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_24/2012 {T 0/2}

Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Swisscanto
Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken,
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. November 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des R.________
(Eingaben vom 9. und 16. Januar 2012 [Poststempel]) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2011,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben vom 9. und 16. Januar 2012 diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil darin eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich
fehlt (Urteile 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E.5.4 und 4A_ 22/2008 vom 10.
April 2008 E. 1 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Vorbringen, er habe von
der Beschwerdegegnerin die falsche Auskunft erhalten, der seiner früheren
Ehefrau zugesprochene Teil des Freizügigkeitsguthabens (Art. 122 ZGB) sei
abgebucht, erst durch den angefochtenen Entscheid rechtswesentlich wurde und
nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden konnte und
musste, weshalb es ausser Betracht zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2011
EL Nr. 6 S. 17, 9C_972/2009 E. 4.2; Urteil 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E.
2.2),
dass die offensichtlich ungenügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66
Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler