Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 248/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_248/2012

Urteil vom 30. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Februar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. März 2012 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
20. Februar 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, soweit sie sich zum Prozessthema (Nichteintreten) äussert,
diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen vom
19. März 2012 sowie der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingabe
mit Unterlagen vom 23. April 2012 nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere in keiner Weise mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Zustellungsfrage (vgl. BGE
134 V 49 E. 4 und 5 S. 51 f.) auseinandersetzt, seine Berufung auf den
getätigten Postrückbehaltungsauftrag im Lichte dieser Rechtsprechung vielmehr
unbehelflich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und von der Erhebung von Gerichtskosten
umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist, womit das
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini