Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 245/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_245/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 31. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 sprach die IV-Stelle Solothurn dem 1976
geborenen B.________ ab 1. August 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 90 % zu, nachdem sie bereits früher für berufliche und
medizinische Massnahmen aufgekommen war. Infolge Anstellung von B.________ bei
einer Bäckerei setzte die IV-Stelle ab 1. Mai 1998 die ganze auf eine halbe
Rente herab (Verfügung vom 17. April 1998). Im Juni 2006 leitete die Verwaltung
erneut ein Revisionsverfahren ein. Am 22. Juni 2006 teilte B.________ mit, dass
er zur Zeit eine Umschulung zum Bestatter mache und der Gesundheitszustand
gleich geblieben sei. Nachdem vom Vater als Arbeitgeber des Versicherten trotz
mehreren Aufforderungen keine Auskünfte erhältlich waren, holte die IV-Stelle
den Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Juni 2008 ein. Am 16. Oktober
2008 forderte sie B.________ auf, ihr diverse Unterlagen zuzustellen, die er am
30. Oktober 2008 einreichte. Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2009 stellte die
IV-Stelle B.________ die rückwirkende Aufhebung der Rente ab 1. September 1999
sowie die Rückforderung der in dieser Zeit bezogenen Leistungen in Aussicht. Am
26. Juni 2009 erliess sie die Verfügung betreffend die Aufhebung der
Invalidenrente und am 30. Juni 2009 jene betreffend die Rückforderung von Fr.
43'680.-.

B.
B.________ liess gegen die Verfügungen vom 26. und 30. Juni 2009 Beschwerde
erheben. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in Nachachtung
des Urteils 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 am 5. Januar 2012 eine
Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung und mündlichem Parteivortrag
durchgeführt hatte, hiess es die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2012
teilweise gut und änderte die Verfügung vom 30. Juni 2009 dahingehend ab, dass
es den Betrag der Rückforderung auf Fr. 37'646.- herabsetzte. Die weitergehende
Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, der Entscheid vom 31. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass für die nach der Meldung vom 22. Juni 2006 bezogenen Renten
keine Rückerstattungspflicht bestehe resp. die nach diesem Zeitpunkt bezogenen
Renten nicht rückerstattungspflichtig seien, und dass sämtliche allfälligen
Rückforderungsansprüche (vor und nach dem 27. Juni 2006) bereits verwirkt seien
und der Vorbescheid vom 15. Mai 2009 als verspätet zu betrachten und daher
nicht geeignet sei, den Lauf der Verwirkungsfrist zu unterbrechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme. Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Dazu lässt B.________ in einer weiteren Eingabe Stellung nehmen.

D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, eine andere Gerichtsschreiberin als jene, die
bei der Verhandlung am 5. Januar 2012 anwesend gewesen sei, habe den
vorinstanzlichen Entscheid verfasst. Diese Behauptung erfolgt offensichtlich
wider besseres Wissen. Gemäss dem eingeholten "Auszug aus den Minuten der
Gerichtsschreiberin", verfasst am 26. September 2012 von der vorinstanzlichen
Gerichtsschreiberin J.________, die auch den angefochtenen Entscheid
unterzeichnete, waren an der Verhandlung vom 5. Januar 2012 nebst dem
vorsitzenden Oberrichter F.________ die Gerichtsschreiberin R.________,
Gerichtsschreiber E.________ und sie selber anwesend. Laut den unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz vom 27. April 2012 stellte der
vorsitzende Richter diese Personen vor und gab auch Erläuterungen für die
ungewöhnliche Besetzung des Gerichts mit gleich drei Gerichtsschreibern resp.
Gerichtsschreiberinnen ab. Im Übrigen könnte auch eine andere
Gerichtsschreiberin als jene, die an der mündlichen Verhandlung das Protokoll
führte, das Urteil redigieren: Wenn zwischen der Hauptverhandlung und der
Urteilsfällung die Auswechslung eines Richters aus sachlichen Gründen zulässig
ist (vgl. das Urteil 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3.4.2 und 3.4.3), so
gilt dies a fortiori auch für eine Gerichtsschreiberin. Anstehende personelle
Veränderungen am Versicherungsgericht, wie sie anlässlich der Verhandlung und
in der vorinstanzlichen Vernehmlassung dargelegt wurden, sind ein sachlicher
Grund für das Vorgehen des Versicherungsgerichts. Ein Verstoss gegen
verfassungsmässige Vorschriften oder solche der EMRK ist nicht erkennbar.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten und der Versicherte
spätestens seit 2002 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Sie ist
der Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine diesbezügliche Meldepflicht
erst am 30. Oktober 2008 erfüllt. Ausgehend von einer mindestens leichten
Fahrlässigkeit hat sie die rückwirkende Rentenaufhebung bestätigt. Zudem hat
sie die Rückforderung von - auf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober
2008 entfallenden - Rentenleistungen im Betrag von Fr. 37'646.- für zulässig
gehalten.

3.2 Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die veränderten Verhältnisse
sind unbestritten und verbindlich (E. 1); die Rentenaufhebung an sich wird denn
auch nicht angefochten. Streitig und zu prüfen sind die Fragen nach einer
Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV (SR 831.201) sowie nach der
Verwirkung einer allfälligen Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (SR
830.1).

4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Herabsetzung
oder Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf
zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm
gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs.
2 lit. b IVV; BGE 136 V 45 E. 6.2 S. 47). Nach Art. 77 IVV hat der
Anspruchsberechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u.a.
namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch
Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein
schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung
bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR
2012 IV Nr. 12 S. 61, 9C_226/2011 E. 4.2.1; Urteile 9C_570/2010 vom 8.
September 2010 E. 3).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die zwischen 1998 und 2003 erfolgte
Steigerung des Einkommens um rund 140 % habe sich den Angaben des Versicherten
vom 22. Juni 2006 auf dem Fragebogen nicht entnehmen lassen. Die Erwähnung
einer unselbstständigen Tätigkeit weise nicht auf eine relevante Veränderung
hin, habe er doch bereits früher eine solche ausgeübt. Mit dem Hinweis auf eine
"Umschulung zum Bestatter" habe er die Information über das erhöhte Einkommen
auch nicht sinngemäss geliefert, zumal dem Begriff "Umschulung" ein unter dem
branchenüblichen Niveau liegender Lohn immanent sei. Am 30. Oktober 2008 habe
er alle für das Erkennen der Veränderung notwendigen Angaben gemacht. Dass
diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer
Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
4.2.2 Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Veränderung des Einkommens
eine entscheidende, der Meldepflicht unterliegende Information darstellt,
trifft zu. Richtig ist zudem, dass die Meldepflicht nach Art. 77 IVV (und Art.
31 Abs. 1 ATSG) unabhängig von einer konkreten Frage der IV-Stelle nach dem
Verdienst - mithin losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im
Rahmen von Revisionsverfahren - besteht und die versicherte Person vielmehr
gehalten ist, dem Versicherungsträger von sich aus (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 14 zu Art. 31 ATSG) alle ihr bekannten
relevanten Veränderungen unverzüglich, vollständig und mit hinreichender
Genauigkeit bekanntzugeben. Da die Invalidenrente eine Dauerleistung darstellt
(vgl. ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010,
S. 369), ist die Verwaltung darauf angewiesen, dass ihr allfällige Änderungen
in der Erwerbssituation gemeldet werden.

Zwar darf der Arbeitnehmer von einem pflichtgemässen Vorgehen des Arbeitgebers,
welcher gehalten ist, der Ausgleichskasse den Lohn zu melden sowie die darauf
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. Art. 14 AHVG),
ausgehen. Dies enthebt ihn aber nicht der ihn persönlich treffenden
Meldepflicht nach Art. 77 IVV. Im Übrigen wäre diese Pflicht, selbst wenn sie
gegenüber der Ausgleichskasse statt der IV-Stelle bestanden hätte, durch die
blosse Tatsache, dass der Rentenbezüger mit der Kasse Beiträge abrechnet, nicht
erfüllt (ZAK 1981 S. 94, I 257/80 E. 2). Umso weniger kann der Versicherte für
sich etwas ableiten, wenn er selbst nichts unternimmt, sondern lediglich sein
Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet (SVR 2012 IV Nr. 12 S.
61, 9C_226/2011 E. 4.2.2). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Steuerbehörden keinen Bezug zum Rentenanspruch
haben, weshalb auch die Angaben auf der Steuererklärung nicht genügen. Weiter
ändert das Fehlverhalten des Arbeitgebers, der trotz mehrerer Mahnungen keine
Auskünfte erteilte und den ihm zugestellten Fragebogen nicht ausfüllte (vgl.
Art. 28 Abs. 3 ATSG), nichts an der den Beschwerdeführer persönlich treffenden
Meldepflicht. Daher bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, die
Sachbearbeiterin der IV-Stelle oder den Arbeitgeber zu befragen. Im Übrigen
geht es hier nicht um "Sippenhaft" oder darum, den Versicherten für das
Verhalten des Arbeitgebers resp. Vaters zu "bestrafen", sondern um die Frage,
ob er zu Unrecht bezogene Leistungen (wenigstens teilweise) zurückerstatten
muss oder behalten darf.
4.2.3 Somit entstand im konkreten Fall die Meldepflicht in Bezug auf ein im
Vergleich zu 1998 wesentlich erhöhtes Einkommen mit Antritt der entsprechenden
Arbeitsstelle. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer hingegen erst am 30.
Oktober 2008 konkrete Angaben; dass er früher genügend klar auf die Erhöhung
des Erwerbseinkommens hingewiesen haben soll, ist nicht aktenkundig.
4.3
4.3.1 Mit Bezug auf ein schuldhaftes Fehlverhalten hat das kantonale Gericht
verbindlich (E. 1) festgestellt, der Versicherte sei in den an ihn adressierten
Verfügungen vom 15. Dezember 1997 und vom 17. April 1998 auf die Meldepflicht
hingewiesen worden. Er sei damals volljährig und uneingeschränkt handlungsfähig
gewesen. Er sei auch in der Lage gewesen, die Hinweise und deren Bedeutung zu
verstehen.
4.3.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass der Versicherte sich
nicht darauf berufen kann, sein Vater habe sich um seine
Versicherungsangelegenheiten gekümmert. Einerseits ist ihm dessen Wissen
anzurechnen, weil sonst bei in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebenden
handlungsfähigen Versicherten der gesetzlichen Meldepflicht weitgehend der
Boden entzogen würde. Anderseits hätte ihm selber die Bedeutung des veränderten
Einkommens für den Rentenanspruch ohnehin bewusst sein müssen: Wegen einer
solchen Änderung der Erwerbssituation (Anstellung bei einer Bäckerei) war
bereits seine zuvor ganze auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt worden;
die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht durfte daher in guten Treuen von ihm
erwartet werden, und zwar auch wenn er die Verfügungen von 1997 und 1998 nicht
zur Kenntnis nahm. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm
obliegende Meldepflicht mindestens in leicht fahrlässiger Weise verletzte.

4.4 Die Kausalität der Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen
Leistungsbezug wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass die Angaben der
versicherten Person mit der Möglichkeit von tatsächlichen Veränderungen
vereinbar sind oder dass die IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens
routinemässige Abklärungen trifft, indem sie - ohne konkrete Anhaltspunkte für
ein erheblich verändertes Einkommen - dem aktuellen Arbeitgeber einen
Fragebogen zustellt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verwaltung die
notwendige Information etwa durch den Arbeitgeber tatsächlich erhalten hätte,
was indessen nicht zutrifft. Dass aus einem anderen Grund Anlass bestand, an
der Rechtmässigkeit des bisherigen Rentenbezugs ernsthaft zu zweifeln und
diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso ist in dieser Hinsicht
unerheblich, dass die IV-Stelle die verwaltungsintern vorgesehenen früheren
Revisionstermine nicht wahrnahm (vgl. E. 5.3), steht doch die
Meldepflichtverletzung in solchen Fällen im Vordergrund: Sie hielt denn auch im
konkreten Fall nach der 2006 tatsächlich erfolgten Eröffnung des
Revisionsverfahrens an. Nach dem Gesagten ist die rückwirkende Aufhebung der
Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (E. 4.1) rechtens.

5.
5.1
5.1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Die Voraussetzung für eine Rückforderung ist bei einer
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, falls sie gemäss Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend erfolgt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.
2009, N. 12 und 15 zu Art. 25 ATSG; vgl. auch RALPH JÖHL, Die Revision nach
Art. 17 ATSG, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 159). Der
Grund für die Rückerstattung der Rentenleistungen liegt nicht in einer analogen
Anwendung von Art. 62 f. OR, sondern darin, dass Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
für die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente eine Kausalität
zwischen einer Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Bezug von
Versicherungsleistungen voraussetzt; eine rückwirkende Aufhebung der Rente
resp. die Rückforderung der entsprechenden Betreffnisse scheidet daher für die
Zeit nach erfolgter Meldung aus (BGE 119 V 431 E. 4 S. 435; 118 V 214 E. 3b S.
219 ff.; SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11, K 70/06 E. 7.2).
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den
genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579 E. 4.1
S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433). Massgeblich für die Auslösung der relativen
Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433;
SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93, 9C_611/2010 E. 3; Urteil 8C_64/2011 vom 7. November
2011 E. 2.2).

5.2 Die Einhaltung der fünfjährigen, absoluten Verwirkungsfrist liegt zu Recht
nicht im Streit, werden doch lediglich ab Juli 2004 ausgerichtete
Rentenbetreffnisse zurückgefordert. Weiter hat die Vorinstanz die Rückforderung
auf den Zeitraum bis Oktober 2008 beschränkt mit der zutreffenden Begründung,
ab Zugang der vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 eingereichten Unterlagen
habe die IV-Stelle um das höhere Invalideneinkommen gewusst.

5.3 Was die relative Frist anbelangt, so ergeben sich die Voraussetzungen für
eine Rückforderung nicht aus den Angaben des Beschwerdeführers im von ihm am
22. Juni 2006 ausgefüllten Fragebogen (E. 4.2.1), sondern erst aus den am 30.
Oktober 2008 eingereichten Unterlagen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf
verwiesen, dass das Wissen der Ausgleichskasse nicht der IV-Stelle anzurechnen
ist (E. 4.2.2). Der Umstand, dass die Verwaltung frühere - nicht gesetzlich
festgelegte, sondern lediglich verwaltungsintern vorgesehene - Revisionstermine
nicht wahrgenommen hatte, ist für sich allein im hier interessierenden
Zusammenhang bedeutungslos. Massgeblich für die Auslösung der Verwirkungsfrist
resp. die Notwendigkeit vorangehender Abklärungen ist, dass ein konkreter
Anhaltspunkt für ein erheblich verändertes Einkommen besteht. Nach nicht
offensichtlich unrichtiger und daher verbindlicher (E. 1) vorinstanzlicher
Feststellung ergab sich ein solcher auch nicht aus dem Verhalten des Vaters des
Versicherten, namentlich nicht aus dessen telefonischer Auskunft vom Juli 2007.
Erst durch den Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Juni 2008 musste sich
die IV-Stelle veranlasst sehen, im Hinblick auf eine Rückforderung genauere
Abklärungen mit zumutbarem Einsatz zu veranlassen.

Inwiefern sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 4A_329 und 369/
2009 vom 1. Dezember 2009 etwas anderes ergeben sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Dort ging es um die Kenntnis eines Personenschadens infolge
unerlaubter Handlung (vgl. Art. 41 OR) und um die vom Anwalt im Rahmen eines
Auftragsverhältnisses mit Blick auf die Fristwahrung (Art. 60 OR)
aufzubringende Sorgfalt. Diese Ausgangslage ist mit der vorliegenden
Angelegenheit nicht vergleichbar. Den Beschwerdeführer trifft als Rentenbezüger
eine Meldepflicht, der er nicht nachkam (E. 4.3.2). Die Rückerstattungspflicht
basiert auch nicht auf einer analogen Anwendung von Art. 62 f. OR (E. 5.1.1),
weshalb eine Berufung auf die Rechtsprechung zu Art. 67 oder Art. 60 OR ins
Leere zielt. Im Übrigen hätte es der Versicherte selber in der Hand gehabt, die
Verwaltung genügend klar auf die Erhöhung seines Einkommens hinzuweisen; es
grenzt daher an Rechtsmissbrauch, wenn er unter den gegebenen Umständen der
Verwaltung Untätigkeit resp. verspätetes Handeln vorwirft.

5.4 Die Verwaltung hat denn auch das Nötige vorgekehrt, indem sie im Oktober
2008 vom Versicherten konkret genannte Dokumente einforderte. Selbst wenn
anzunehmen wäre, dass dies früher hätte erfolgen können, ist bis zum Eingang
der notwendigen Unterlagen zumindest rund ein Monat zu veranschlagen. Die
einjährige Frist ist demnach selbst mit Erlass der letzten Verfügung am 30.
Juni 2009 gewahrt (vgl. indessen für die Massgeblichkeit des Vorbescheids SVR
2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010 E. 2 und 5.1). Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor gegen die Höhe des von der Vorinstanz auf Fr. 37'646.- festgesetzten
Rückforderungsbetrags. Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung ist den
zum Teil weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche nicht
zuletzt einen unnötigen Zeitaufwand zumindest mitverursacht haben, Rechnung zu
tragen (Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_465/2007 vom 29. April 2008 E. 5; vgl.
auch Urteile 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 8C_106/2011 vom 1. Juni 2011
E. 3; 6P.24/1999 vom 29. März 1999 E. 2b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann