Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 243/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_243/2012

Urteil vom 17. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
M.________, geboren 2009,
handelnd durch ihre Mutter,
und diese vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. März 2012 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2012 betreffend
Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Aargau vom 4. Februar 2011 aufgehoben und die
Angelegenheit an die Verwaltung zur Durchführung eines ordentlichen
Abklärungsverfahrens sowie zum Entscheid über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen
Intensivpflegezuschlag zurückgewiesen hat,
dass es sich beim Rückweisungsentscheid - wie von der Vorinstanz in der
Rechtsmittelbelehrung treffend ausgeführt - um einen selbstständig eröffneten
Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen
welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht
später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE
137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen S. 525),
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob und
inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 135 III 1 E. 1.1; 132 III
291 E. 1), wobei die Eingabe auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen
minimal begründet werden muss (Art. 42 BGG; vgl. BGE 137 III 522 E. 1.3 mit
Hinweis; Urteil 2C_215/2012 vom 17. März 2012 E. 1.1),
dass die Beschwerdeführerin zu den Eintretensvoraussetzungen lediglich
ausführt, die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu zwei Lebensbereichen
seien für die IV-Stelle verbindliche Anweisungen,
dass dies den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen
nicht genügt, da damit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin
durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil droht oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, und inwiefern eine
der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein
könnte,
dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu zwei Lebensbereichen ("Verrichten der
Notdurft" und "Fortbewegung") als Faktoren der Bemessung des
Intensivpflegezuschlages und der Hilflosenentschädigung lediglich die
Begründung betrifft und es sich nicht um einen Entscheid über Begehren handelt,
die unabhängig von den anderen Fragen beantwortet werden können (BGE 133 V 477
E. 4.2 S. 481; SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C_34/2009 E. 3.1),
dass sie als Begründungselement demzufolge grundsätzlich erst als rechtskräftig
und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten können, wenn über das
streitige Rechtsverhältnis (Anspruch auf Intensivpflegezuschlag und
Hilflosenentschädigung) insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125
V 413 E. 2b S. 416; SVR 2009 IV Nr. 7 S. 13, 9C_488/2008 E. 4), was hier nicht
zutrifft,
dass die Bindungswirkung zwar für den Versicherungsträger (BGE 120 V 233 E. 1a
S. 237 mit Hinweisen; Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3 [nicht
publ. in: BGE 137 I 327]) und grundsätzlich auch für das kantonale Gericht bei
erneuter Befassung mit der Sache gilt (Urteil I 874/06 vom 8. August 2007 E.
3.1 mit Hinweis), nicht jedoch für das Bundesgericht (Art. 93 Abs. 3 BGG; SVR
2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C_34/2009 E. 3.3),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer