Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 239/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_239/2012, 9C_240/2012, 9C_241/2012

Urteil vom 29. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
9C_239/2012
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
Beschwerdegegnerin,

9C_240/2012
E.________,
handelnd durch ihren Ehemann,
Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
Beschwerdegegnerin,

9C_241/2012
N.________,
handelnd durch ihren Vater,
Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerden gegen die Entscheide
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 20. und 21. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerden, welche M.________ in einer Eingabe für sich, seine Tochter
und seine Ehefrau am 16. März 2012 (Poststempel) gegen die Entscheide des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 20.
und 21. Februar 2012 erhoben hat,

in Erwägung,
dass die drei Verfahren, da ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind, dies ungeachtet des
Umstandes, dass drei separate kantonale Entscheide ergangen sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die drei gleichlautenden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und darin eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide fehlt (BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68),
dass sich die Beschwerdeführer nämlich darauf beschränken, das bereits vor
Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen (sie seien von der ASSURA hinters Licht
geführt worden und hätten sich bei der Innova versichert), und es unterlassen,
sich mit der den streitigen Prämienforderungen für die Monate April bis Juni
2011 zugrunde liegenden, entscheidwesentlichen Feststellung in den
vorinstanzlichen Entscheiden auseinanderzusetzen, wonach die
Versicherungsverhältnisse mit der ASSURA nicht (fristgerecht) gekündigt wurden
und demnach am 1. Januar 2011 weiter bestanden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,

erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 9C_239/2012, 9C_240/2012 und 9C_241/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann