Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 234/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_234/2012

Urteil vom 30. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Februar 2012.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich am
15. Februar 2012 das Gesuch der F.________ um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Zürich, Amt
für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1. November 2011 und des diese
bestätigenden Einspracheentscheides vom 16. Januar 2012 betreffend
Gemeindezuschüsse abwies,
dass F.________ dagegen Beschwerde erheben lässt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind, gegen
welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 BGG zulässig sind,
dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gut zu
machender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit der
dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur
insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/ Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
dass die Beschwerde wohl die Verletzung von Bundesrecht rügt, die
materiellrechtliche Begründung dafür jedoch auf gesetzlicher Ebene (ATSG, VwVG)
und bundesrechtlicher Verfahrensgrundsätze im Bereich der aufschiebenden
Wirkung (Interessenabwägung, massgebliche Aspekte) liegt,
dass die Beschwerde damit insgesamt, auch unter Berücksichtigung der
abschliessend erhobenen Gehörsverletzungsrüge (gerichtliche
Begründungspflicht), welche hier keine selbstständige Bedeutung hat, nicht
darlegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige
Rechte verletzt,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke