Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 232/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_232/2012

Urteil vom 30. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
L.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse,
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2012, welcher den auf
Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22.
September 2011 bestätigt,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass einerseits die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im
Zusammenhang mit der verspäteten Einsprache im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass anderseits die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, soweit sie sich
mit anderen Dingen als dem vorinstanzlichen Entscheid befasst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber von der Erhebung
von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass unter diesen Umständen für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art kein
Raum besteht,
dass umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini