Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 225/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_225/2012

Urteil vom 22. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 17. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid
(Präsidialbeschluss) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2012,
mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das
Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin, nebst einem ohnehin unzulässigen
Feststellungsantrag, die Anordnung der Kostenpflicht (wegen mutwilliger
Prozessführung) als solche nicht in Abrede stellt und darum ersucht, für das
vorinstanzliche Verfahren die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
wiederherzustellen und auf mindestens sechs Monate festzusetzen oder die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass diese Begehren allesamt ausserhalb des (durch das Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes
liegen, über den allein geurteilt werden könnte und die Beschwerde daher
offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerde weiter den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht
ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auch die Wiederherstellung der Frist ausschliesslich mit der Behauptung
(lang dauernder) finanzieller Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit,
mithin mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet
wird und die Beschwerde, soweit von einer diesbezüglichen Anfechtung auszugehen
wäre, den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht
genügen würde (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
zumal hinsichtlich der geltend gemachten Willkür und Diskriminierung eine
qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bereits Gegenstand des
Urteils 9C_634/2011 vom 15. September 2011 bildete und die Vorinstanz die Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss erstreckte, weshalb die
Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a, b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin namentlich in Hinsicht auf die querulatorische
Prozessführung nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil
9C_280,281/2011 vom 21. April 2011),
dass gegenwärtig auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger
Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG) verzichtet
wird, die Beschwerdeführerin indessen für den Fall künftiger vergleichbarer
Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann