Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 223/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_223/2012; 9C_224/2012

Urteil vom 22. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Wildensteinerstrasse 3, 4432 Lampenberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerden gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
17. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 8. März 2012 (Poststempel) gegen zwei Entscheide
(Präsidialbeschlüsse) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2012,
mit welchen dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist die
Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass die Beschwerden - wie die angefochtenen Entscheide - gleich lauten und
daher zu vereinigen sind (vgl. Urteil 9C_277,278,279/2011 vom 21. April 2011),
dass die Beschwerdeführerin, nebst ohnehin unzulässigen Feststellungsanträgen,
die Anordnungen der Kostenpflicht (wegen mutwilliger Prozessführung) als solche
nicht in Abrede stellt und (sinngemäss) darum ersucht, für die vorinstanzlichen
Verfahren jeweils die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
wiederherzustellen und auf mindestens sechs Monate festzusetzen sowie die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass diese Begehren allesamt zweifellos ausserhalb des (durch die Dispositive
der vorinstanzlichen Entscheide bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes
liegen, über den allein geurteilt werden könnte und die Beschwerden daher
offensichtlich unzulässig sind,
dass die Beschwerden weiter den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht
ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass auch die Wiederherstellung der Fristen ausschliesslich mit der Behauptung
(lang dauernder) finanzieller Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit,
mithin mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet
wird und die Beschwerden, soweit von einer diesbezüglichen Anfechtung
auszugehen wäre, den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
ebenfalls nicht genügen würden (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449
E. 1.3 S. 452), zumal hinsichtlich der geltend gemachten Willkür und
Diskriminierung eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bereits Gegenstand des
Urteils 9C_636,637/2011 vom 15. September 2011 bildete und die Vorinstanz in
beiden Verfahren die Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss
erstreckte, weshalb die Beschwerden auch als querulatorisch zu bezeichnen sind,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a, b und c BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin namentlich in Hinsicht auf die querulatorische
Prozessführung nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. Urteil
9C_267/2011 vom 21. April 2011),
dass gegenwärtig auf die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger
Prozessführung (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG) verzichtet
wird, die Beschwerdeführerin indessen für den Fall künftiger vergleichbarer
Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,

erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 9C_223/2012 und 9C_224/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann