Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 222/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_222/2012

Urteil vom 12. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse SBB,
Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Agathe M. Wirz-Julen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 3. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1969 geborene B.________, Paraplegiker seit 1993, arbeitete seit
November 2003 in einem Vollzeitpensum bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB
und war bei der Pensionskasse SBB für die berufliche Vorsorge versichert. Unter
anderem wegen der lohnmässigen Einstufung kam es bald zu Unstimmigkeiten mit
der Arbeitgeberin. Infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist
B.________ seit Mitte November 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt. Mit Vereinbarung vom 25. September 2009 beendigten B.________
und die SBB das Arbeitsverhältnis gleichentags und ohne explizite schriftliche
Angabe des Grundes.
A.b Die Kantonale IV-Stelle Wallis sprach B.________ ab 1. August 2009 eine
halbe und ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu
(Verfügung vom 18. März 2010), nachdem sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ab
1. November 2008 sowie von 70 % ab 1. Dezember 2009 ermittelt hatte. Die
Pensionskasse SBB anerkannte mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 einen Anspruch
des B.________ auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2009 in der Höhe von
Fr. 743.95 und auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2009 in der Höhe
von Fr. 1'487.90, berechnet je aufgrund der minimalen gesetzlichen
Austrittsleistung von Fr. 40'764.15.
In der Folge entstand zwischen B.________ und der Pensionskasse SBB eine
Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Invalidenrenten aus beruflicher
Vorsorge. Während sich die Pensionskasse auf den Standpunkt stellte, aufgrund
der Auflösung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen ständen dem
Versicherten lediglich die tieferen Leistungen aus obligatorischer beruflicher
Vorsorge zu, vertrat B.________ die Auffassung, er habe seine Arbeitsstelle aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben, weshalb er Anspruch auf höhere, auch den
überobligatorischen Teil umfassende Invalidenleistungen habe.

B.
Am 17. November 2010 liess B.________ beim Kantonsgericht Wallis Klage
einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse SBB sei zu verpflichten, ihm eine
Invalidenrente von Fr. 2'324.- pro Monat zu bezahlen, "und zwar ab 1. Oktober
2009 zu 50 % und ab 1. Dezember 2009 zu 100 %". Mit Entscheid vom 3. Februar
2012 hiess das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde (richtig: die Klage) gut
und verpflichtete die Pensionskasse SBB, B.________ die reglementarischen
Rentenleistungen der weitergehenden Vorsorge auszuzahlen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die
Pensionskasse SBB die Aufhebung des Entscheids vom 3. Februar 2012 und die
Abweisung der Klage vom 17. November 2010 beantragen.
B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das kantonale Gericht
und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Es liegt eine Streitigkeit nach Art. 73 Abs. 1 BVG (SR 831.40) vor. Die zweite
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art.
35 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR
173.110.131]).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E.
2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer über den
Anspruch auf eine Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge
hinaus einen solchen auf eine reglementarische Rente hat.
3.2
3.2.1 Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (Art. 49 Abs. 1
BVG; Urteil 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung
als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem
Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige
Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres
Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29).

3.3 Art. 33 Abs. 1 des hier anwendbaren, ab 1. Januar 2007 geltenden
Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB (nachfolgend: Reglement) lautet wie
folgt: Versicherte, deren Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer
Tauglichkeit angepasst oder aufgelöst wurde und die von der IV als invalid
anerkannt werden, gelten auch bei der Kasse als invalid, sofern sie bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei
der Kasse versichert waren. Die Kasse kann in den 30 Tagen nach Eröffnung der
IV-Verfügung Einsprache dagegen erheben (Art. 33 Abs. 2 des Reglements). Nach
Art. 33 Abs. 3 des Reglements ist für die Bestimmung des Pensionsanspruchs der
Invaliditätsgrad der IV massgebend. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und
59 % beträgt der Pensionsanspruch 50 %, bei einem solchen ab 70 % besteht
Anspruch auf eine ganze Pension. Der "Betrag der vollen Invalidenpension"
bemisst sich nach Art. 35 des Reglements. Dessen Abs. 4 hält Folgendes fest:
Erwirbt ein ehemaliger Versicherter, der bisher keinen Pensionsanspruch hatte
und dessen Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als mangelnder medizinischer
Tauglichkeit aufgelöst wurde, Anspruch auf Invalidenleistungen der Kasse im
Sinne von Art. 23 BVG, so erhält er Invalidenleistungen gemäss BVG-Minimum.

3.4 Nach Art. 140 Abs. 1 des von der SBB mit mehreren Arbeitnehmerverbänden
geschlossenen Gesamtarbeitsvertrags 2007-2010 vom 22. Dezember 2006
(nachfolgend: GAV) wird das Arbeitsverhältnis auf Ende der Anspruchsfrist (vgl.
Art. 134 ff. GAV) angepasst, wenn innert dieser Frist mangelnde medizinische
Tauglichkeit festgestellt wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
spätestens an deren Ende bei der SBB reintegriert werden kann. Ist die
berufliche Reintegration bei der SBB bis zum Ablauf der Anspruchsfrist nicht
möglich oder nicht absehbar, so erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit (Art. 141 Abs. 1 GAV).
Die berufliche Reintegration endet insbesondere mit der Anpassung oder dem Ende
des Arbeitsverhältnisses (Art. 155 Abs. 3 lit. b und c GAV). Zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der SBB führen insbesondere die Kündigung wegen
mangelnder medizinischer Tauglichkeit oder die selbstverschuldete Kündigung
gemäss Ziffer 158 (Art. 157 Abs. 1 GAV). Bei der einvernehmlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses kann die SBB der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter
u.a. zeitlich beschränkte Lohnausgleichszahlungen oder weitere freiwillige
Leistungen gewähren (Art. 157 Abs. 2 GAV). Die SBB löst das Arbeitsverhältnis
mit der betroffenen Person gestützt auf Ziffer 183 auf, wenn sie namentlich den
Prozess der beruflichen Reintegration nicht aktiv unterstützt; dabei hat eine
Kündigungsandrohung vorauszugehen (Art. 158 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GAV).

4.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass B.________ seit November 2007 für
die Arbeitgeberin nur noch eingeschränkte Arbeitsleistungen erbracht und
zahlreiche krankheitsbedingte Abwesenheiten aufgewiesen habe. Aufgrund der
medizinischen Probleme seien ausserdem diverse Auflagen wie erheblich längere
Pausen, genügend grosse und gut zugängliche Sanitäranlagen, rollstuhlgängiger
Arbeitsplatz, Einsätze von zu Hause bzw. Heimarbeit zu beachten gewesen. Ab
Dezember 2008 sei der gesundheitliche Zustand des Versicherten so schlecht
gewesen, dass zwingend Anpassungen an den Arbeitsplatz erforderlich gewesen
waren. Die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten hätten die notwendigen
Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis verunmöglicht.
Gesamthaft gesehen sei der Versicherte schliesslich im Zeitraum von fast zwei
Jahren immer wieder entweder nur beschränkt oder zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Es stehe fest, dass B.________ nicht mehr in der Lage gewesen sei, in
seiner angestammten Funktion tätig zu sein bzw. dass das Arbeitsverhältnis aus
medizinischen Gründen untragbar geworden und der Versicherte für die Tätigkeit
nicht mehr tauglich gewesen sei. Zweifelsfrei sei daher der Versicherte invalid
im Sinne von Art. 33 des Vorsorgereglements. Daran ändere nichts, dass das
Arbeitsverhältnis nicht mittels Kündigung, sondern mittels Vereinbarung
aufgelöst worden sei. Es könne daher nicht gesagt werden, das Arbeitsverhältnis
sei einzig und allein wegen eines Arbeitskonflikts beendet worden. Zudem hielt
es für belanglos, dass das Reintegrationsverfahren (vgl. Art. 134 ff. und 155
ff. GAV) nicht vollends abgeschlossen wurde; solches zu verlangen, entspreche
nicht dem Wortlaut von Art. 33 des Reglements.

5.
5.1
5.1.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch
keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls
in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil
9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa
dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens
entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen
unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_5/2010 vom
24. März 2010 E. 1.2; 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 4.2).
5.1.2 Angesichts der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 18. März 2010, mit
der die Invalidenversicherung - für die Pensionskasse SBB verbindlich (vgl. E.
5.2) - eine gesundheitlich bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab
13. November 2007 und von 70 % ab 26. September 2009 feststellte, ist
namentlich die vorinstanzliche Annahme, dass das Arbeitsverhältnis wegen
mangelnder medizinischer Tauglichkeit aufgelöst wurde, nicht offensichtlich
unrichtig und für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.1). Daran ändert auch das
Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. November 2011 nichts; namentlich lässt sich
aus der Wendung, die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten hätten die
notwendigen Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis
verunmöglicht, nicht auf eine mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers als
Anlass für dessen Trennung von der Arbeitgeberin schliessen. Der Umstand, dass
allenfalls zusätzlich auch der aktenkundige Arbeitskonflikt als
nichtmedizinischer Grund zur Beendigung des Anstellung beitrug, ist nicht
anspruchsrelevant. Die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Reglements lässt sich
in guten Treuen nicht so verstehen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ausschliesslich gesundheitlich motiviert sein darf, hätte es doch sonst die
Arbeitgeberin in der Hand, durch eigene Beweggründe einen
anspruchsreduzierenden Zustand herbeizuführen. Es muss genügen, wenn für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gesundheitlichen Gründe überwiegen und
ausschlaggebend sind, was hier zutrifft: Bereits in Anbetracht des Umfangs der
gesundheitlichen Einschränkung ist der Konflikt mit den Vorgesetzten von
untergeordneter Bedeutung. Zudem scheinen die Auseinandersetzungen selbst resp.
deren negative Entwicklung durch die verminderte Arbeitsfähigkeit (mit-)
beeinflusst worden zu sein.

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorinstanzliche
Interpretation von Art. 33 Abs. 1 des Reglements laufe auf die unzulässige
Anerkennung einer Berufsinvalidität hinaus, kann sie nichts für sich ableiten.
Es besteht keine Veranlassung, von der reglementarisch vorgesehenen Bindung an
die Feststellungen der IV-Stelle (Art. 33 Abs. 2 und 3 des Reglements)
abzusehen (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.; 126 V 308 E. 1 in fine und 2a
S. 311, je mit Hinweisen): Einerseits eröffnete die IV-Stelle die Verfügung vom
18. März 2010 auch der Pensionskasse, die dagegen kein Rechtsmittel ergriff.
Anderseits ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise - namentlich was den Umfang
der Erwerbsunfähigkeit anbelangt - als offensichtlich unhaltbar erscheinen
soll. Sie beruht denn auch auf der Einschätzung des Hausarztes, wonach die
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht nur für die bisherige, sondern für
jede angepasste Tätigkeit gilt, was der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) für
"medizinisch nachvollziehbar" hielt.

5.3 Weiter ist es im konkreten Fall sachfremd, für die Ausrichtung der
reglementarischen Rente die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit von lediglich
30 % bei der bisherigen Arbeitgeberin zu verlangen (vgl. SZS 2007 S. 375, B 12/
06 E. 3.2): Die Eingliederung in diesem Umfang kann von vornherein den
maximalen Rentenanspruch nicht berühren, zumal eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes laut Stellungnahme des RAD vom 20. November 2011 nicht in
Aussicht steht; zudem war resp. ist in der konkreten Situation eine künftige
Schlechterstellung der Pensionskasse ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass der klare Wortlaut von Art. 33 des
Reglements ein Reintegrationsverfahren nicht einmal nenne.
Invalidenversicherungsrechtlich ist denn auch nur - aber immerhin - verlangt,
dass zumutbare, die Erwerbsfähigkeit verbessernde Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt wurden (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] und Art. 28 Abs. 1 lit.
a IVG); es ist indessen nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, dass
solche im konkreten Fall noch möglich gewesen sein sollten. Ausserdem ist eine
bestimmte Minimaldauer des Reintegrationsverfahrens im GAV nicht vorgeschrieben
und lässt sich auch aus den Bestimmungen zur Anspruchsfrist (Art. 134 ff. GAV)
nicht ableiten. Zudem verpflichtete sich die Arbeitgeberin in der Vereinbarung
vom 25. September 2009 zur Bezahlung einer "freiwilligen" einmaligen Leistung
von Fr. 109'000.-, während eine Kündigungsandrohung nicht aktenkundig ist.
Diese Umstände (vgl. Art. 157 Abs. 2 und 158 Abs. 2 GAV) sprechen ebenfalls
dafür, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde
und dem Beschwerdeführer nicht mangelnde Kooperation oder fehlender
Reintegrationswille vorzuwerfen ist.

5.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
stichhaltig. Im Übrigen wird nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 des
Reglements - nebst einer Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung - nicht
zwingend eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt, sondern genügt auch
dessen Anpassung wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit. Dass eine solche
unabdingbar gewesen wäre, steht ausser Frage. Eine Fortführung des
Arbeitsverhältnisses (unter veränderten Bedingungen) hätte somit nichts am
Rentenanspruch geändert. Entgegen der Formulierung in Art. 33 Abs. 1 des
Reglements ist denn auch nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis
tatsächlich angepasst oder aufgelöst "wurde": Nach der expliziten Regelung von
Art. 34 des Reglements entsteht der Anspruch gleichzeitig mit jenem gegenüber
der Invalidenversicherung, was auch vor einer formellen Anpassung oder
Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Fall sein kann; die
Auszahlung wird indessen aufgeschoben, solange die versicherte Person Lohn oder
Lohnersatzleistungen bezieht. Ist der Rentenanspruch mithin am 1. November 2008
entstanden, spricht auch Art. 35 Abs. 4 des Reglements (e contrario) dagegen,
lediglich eine obligatorische statt einer reglementarischen Rente auszurichten.
Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende, anwaltlich
vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann