Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 204/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_204/2012

Urteil vom 4. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
den Anspruch des W.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B.
Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid 24. Januar 2012 die Verfügung vom 27. Januar 2010 auf und wies die
Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, neu verfüge.

C.
W.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben und ihm
wenigstens eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die
IV-Stelle zwecks Einholens eines neuen polydisziplinären Gutachtens
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid weist die Sache an die IV-Stelle zurück, damit
diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Die
Vorinstanz war in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, der medizinische
Sachverhalt sei ungenügend erhoben worden. Die IV-Stelle habe ein verlässliches
und umfassendes psychiatrisches Gutachten zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit
einzuholen (E. 5.6). Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, aufgrund des
rheumatologischen Gutachtens des Dr. med. A.________ vom 13. September 2008 sei
in somatischer Hinsicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen
(E. 5.1.3). Gegen diese Feststellung richtet sich einzig die Beschwerde.

2.
2.1 Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist ein - selbständig eröffneter
- Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt somit gemäss Absatz
1 dieser Bestimmung voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

2.2 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer
Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 137 V 314
E. 2.1 S. 316 mit Hinweisen). Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese
Voraussetzung in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung betreffend die
Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht jedoch als gegeben zu betrachten, weil
bei Nichtanfechtung im Rahmen des (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrens nicht
mehr geltend gemacht werden könnte, (auch) diesbezüglich sei eine Begutachtung
notwendig.
2.3
2.3.1 Dem Beschwerdeführer wäre dann beizupflichten, wenn der vorinstanzliche
Entscheid hinsichtlich der Würdigung der somatischen Beschwerden bei
Nichtanfechtung in formelle Rechtskraft erwüchse und einer Überprüfung durch
das Bundesgericht ein für allemal entzogen wäre. Eine solche Betrachtungsweise
steht jedoch im Widerspruch dazu, dass auch Rückweisungsentscheide, mit denen
eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, keine Teilentscheide im Sinne
von Art. 91 lit. a BGG sind, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren
handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beantwortet werden können (BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481; SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C_34/2009 E. 3.1); sie
beruht zudem auf einem unzutreffenden Verständnis vom Streitgegenstand (in
Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand; grundlegend BGE 125 V 413).
2.3.2 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete der mit der
angefochtenen Verfügung verneinte Anspruch auf eine Invalidenrente, nicht die
Arbeits(un)fähigkeit als solche. Diese ist nur (vgl. Art. 6 ATSG) ein Faktor
der Invaliditätsbemessung (Art. 7, 8 und 16 ATSG). Als Begründungselement kann
sie demzufolge grundsätzlich erst als rechtskräftig beurteilt und damit der
richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über das streitige
Rechtsverhältnis (Anspruch auf eine Invalidenrente) insgesamt rechtskräftig
entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416; SVR 2009 IV Nr. 7 S. 13,
9C_488/2008 E. 4; vgl. auch StR 63/2008 S. 376, 2C_446/2007 E. 2.2), was hier
nicht zutrifft.
2.3.3 Die Erwägungen im Rückweisungsentscheid eines kantonalen
Versicherungsgerichts, auf die im Dispositiv verwiesen wird, werden zwar bei
Nichtanfechtung für den Versicherungsträger, an den die Sache zurückgewiesen
wird, verbindlich, soweit sie zum Streitgegenstand gehören (BGE 120 V 233 E. 1a
S. 237 mit Hinweisen; Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3 [nicht
publ. in: BGE 137 I 327]). Diese Bindungswirkung gilt grundsätzlich auch für
das Gericht bei erneuter Befassung mit der Sache (Urteil I 874/06 vom 8. August
2007 E. 3.1 mit Hinweis), nicht jedoch für das Bundesgericht. Vielmehr sind
jene Erwägungen, welche die streitigen Teilaspekte des nicht abschliessend
beurteilten Rechtsverhältnisses betreffen, nötigenfalls durch Beschwerde gegen
den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art.
93 Abs. 3 BGG; SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C_34/2009 E. 3.3).

2.4 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist demzufolge
gegenstandslos.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler