Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1/2012

Urteil vom 13. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. November 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2011
(betreffend ausstehende Prämien für das Jahr 2010 sowie Mahnspesen und
Verzugszins),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde des K.________ diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da sie sich - wie in den vergangenen Verfahren - auf die
Bestreitung eines Vertragsverhältnisses mit der CSS beschränkt, obwohl ein
solches, wie in den die Prämien für die Jahre 2003-2009 betreffenden kantonalen
und letztinstanzlichen Urteilen festgehalten, mindestens seit Inkrafttreten des
KVG am 1. Januar 1996 besteht und der Beschwerdeführer den Krankenversicherer
nicht wechseln kann, solange er ausstehende Prämien, Kostenbeteiligung,
Verzugzsinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a
Abs. 4 KVG),
dass der Beschwerdeführer auf diese Rechtslage wiederholt hingewiesen worden
ist, namentlich im Urteil 9C_989/2010 vom 6. Januar 2011 und im angefochtenen
kantonalen Entscheid,
dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in nachvollziehbarer
Weise auseinandersetzt, sondern einmal mehr allein zum Zweck der Blockierung
der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann