Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 198/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_198/2012

Verfügung vom 10. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.
Gallen,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 29.
Februar 2012, mit welcher das Departement unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar
2012 die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zum materiellen
Entscheid beantragt,

in Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 19. Januar 2012
entschied, auf Beschwerden der S.________ sowie des Kantons Wallis betreffend
die Restfinanzierung von Pflegekosten sei nicht einzutreten und die Beschwerden
seien (nach Eintritt der Rechtskraft) zuständigkeitshalber dem Departement des
Innern des Kantons St. Gallen zu überweisen,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_197/2012 vom 7. September 2012 entschied,
das kantonale Versicherungsgericht sei zum materiellen Entscheid über die
Restfinanzierung der Pflegekosten sachlich zuständig, was zum nachträglichen
Dahinfallen des beschwerdeführerischen Rechtsschutzinteresses führt und daher
das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

verfügt die Einzelrichterin:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, S.________ und dem Kanton Wallis schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Pfiffner Rauber Bollinger Hammerle