Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 190/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
9C_190/2012

Verfügung vom 9. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse der UBS,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für berufliche Vorsorge und
Stiftungen des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Januar 2012.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. Mai 2012, worin die Pensionskasse der UBS mitteilen
lässt, dass die Beschwerde vom 27. Februar 2012 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 infolge einer von
den Parteien einvernehmlich getroffenen Lösung gegenstandslos geworden ist,

in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner die Übereinkunft der Parteien bestätigte, weshalb das
Verfahren abzuschreiben ist,
dass die Pensionskasse der UBS erklärt, die Verfahrenskosten (vgl. Art. 71 BGG
in Verbindung mit Art. 72 BZP) zu übernehmen,
dass ihr daher die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG) aufzuerlegen sind,
während der Beschwerdegegner grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG),
dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 32 Abs.
2 BGG),
verfügt die Einzelrichterin:

1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann