Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 187/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_187/2012

Urteil vom 4. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar
2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der X.________ GmbH gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (Eingaben vom 25. Februar und
24. März 2012),

in Erwägung,
dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid mangels Nachweis einer
rechtsgültigen Unterschrift nicht auf die Beschwerde der Immobiliengesellschaft
gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 9. August 2011
eingetreten war,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch S.________, eine am 25. Februar
2012 zu dessen Gunsten ausgestellte Generalvollmacht eingereicht hat,
dass sie damit jedoch nicht dartut, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG), was erforderte, die Gründe darzulegen,
weshalb es ihr nicht möglich war, im vorinstanzlichen Verfahren
aufforderungsgemäss den Nachweis der Rechtmässigkeit der Vertretung durch den
handschriftlich Unterzeichneten zu erbringen (Art. 41 ATSG in Verbindung mit
Art. 60 Abs. 2 ATSG; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008),
dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler