Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 17/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_17/2012

Urteil vom 10. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
21. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21.
Dezember 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2012 an K.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von K.________ am 17. Januar 2012 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2), womit die sich vorwiegend zum Materiellen äussernde
Beschwerde von vornherein insoweit ungenügend ist,
dass das kantonale Gericht auf die vorinstanzlich erhobene Beschwerde nicht
eingetreten ist, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt, ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege verneint und ein Gesuch um
Fristwiederherstellung nicht gestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer weder in der Eingabe vom 29. Dezember 2011 noch in
jener vom 17. Januar 2012 auf diese Begründung eingeht, insbesondere in keiner
Weise dartut, dass die vorinstanzliche Feststellung, er habe kein
Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) wäre,
weshalb seine Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes unbehelflich sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann