Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 16/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_16/2012

Urteil vom 27. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der UBS, Stauffacherquai 46, 8004 Zürich, vertreten durch
Rechtsanwalt
Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a E.________, geboren 1966, arbeitete zunächst im Baugewerbe, bevor er wegen
Beschwerden nach unfallbedingten Knieverletzungen vorübergehend als Monteur
tätig und von Januar 1989 bis Mitte 1994 bei der damaligen Schweizerischen
Bankgesellschaft (SBG) angestellt war, vorerst als Operator, später als System
Controller. Am 8. Februar 1993 erlitt E.________ bei einem Autounfall multiple
Prellungen sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Wegen der durch die
Kniebeschwerden bewirkten Einschränkungen gewährte die damals zuständig
gewesene IV-Kommission des Kantons Aargau berufliche Massnahmen, insbesondere
Umschulung, zunächst zum Techniker/Wirtschaftsinformatiker (Verfügung vom 16.
August 1993). Im Jahre 1996 erlangte E.________ ein Büro- und Handelsdiplom,
1997 bestand er eine schulinterne Technikerprüfung. An der eidgenössischen
Berufsprüfung Technischer Kaufmann scheiterte er. Ab April 1998 bezog
E.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung, ab Dezember 1998 war er auf
der Verwaltung der Gemeinde X.________ angestellt. Am 1. Mai 1999 nahm er eine
Tätigkeit als Sachbearbeiter im Spital Z.________ auf (Beschäftigungsgrade: 70
% vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2000, 50 % vom 1. April 2000 bis 30. Juni 2001,
60 % vom 1. Juli bis 31. Oktober 2001; Bestätigung vom 30. April 2002) und
wechselte im Oktober 2001 zu einem Logistikunternehmen (Arbeitspensum: 60 %).
Nachdem ärztlicherseits ab Mai 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt worden war, meldete sich E.________ im Juli 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
sprach ihm mit Verfügungen vom 11. November 2003 ab 1. Juli bis 30. September
2001 eine halbe Rente, ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente sowie ab 1. August
2002 eine ganze Rente zu.
A.b In der Folge ersuchte E.________ die Beamtenversicherungskasse des Kantons
Zürich (BVK), bei der er während seiner Anstellung auf der Gemeindeverwaltung
X.________ berufsvorsorgeversichert gewesen war, um Zusprechung einer
Invalidenrente. Diese verneinte ihre Leistungspflicht. Eine hiegegen erhobene
Beschwerde des E.________ wies das Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2008 ab, das Bundesgericht bestätigte
diesen Entscheid mit Urteil 9C_1017/2008 vom 5. Juni 2009.
A.c Am 18. Dezember 2009 ersuchte E.________ die (heutige) Pensionskasse der
UBS um Zusprechung einer Invalidenrente, was diese am 23. Dezember 2009
ablehnte.

B.
Die gegen die Pensionskasse der UBS erhobene Klage des E.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober
2011 ab.

C.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Verpflichtung der
Pensionskasse zur Erbringung der reglementarisch geschuldeten
Invalidenleistungen beantragen.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (z.B. SVR
2011 BVG Nr. 24 S. 91 E. 1.2 mit Hinweis).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der
Beschwerdegegnerin hat.

2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die obligatorische
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin den Eintritt einer mit der späteren
Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit
während des Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungsprinzip; siehe Art. 23
BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2005: Art. 23
lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Korrekt sind auch die Ausführungen zur
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f. mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Die auf der Würdigung konkreter Umstände beruhende Feststellung des
Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat (vgl. E. 2.1 hievor), ist tatsächlicher Natur und somit
letztinstanzlich nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG der
Ergänzung oder Berichtigung zugänglich (E. 1 hievor). Frei überprüfbare
Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den
Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat
(z.B. SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2). Hinsichtlich des zeitlichen
Zusammenhangs gilt Analoges: Die auf Grund einer konkreten Beweiswürdigung
getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes ist Tatfrage; ob die
Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien
erfolgte, ist Rechtsfrage.

3.
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt davon ab, ob vor der
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (unter Berücksichtigung der einmonatigen
Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) die zur späteren Invalidität
führende Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 20 % eingetreten war
und die Arbeitsfähigkeit seither ohne wesentlichen Unterbruch angedauert hat
(E. 2.1 hievor).

3.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Versicherte habe während seiner Anstellung
bei der SBG den vollen Lohn erhalten. Es sei zu folgenden vorübergehenden
gesundheitlich bedingten Absenzen gekommen: Vom 14. bis 18. Juli 1991
(stationärer Aufenthalt im Spital L.________), vom 16. Oktober bis 8. November
1991 (stationärer Aufenthalt im Spital P.________), vom 20. bis 22. November
1991 sowie vom 16. April bis 3. Mai 1992 (vollständige Arbeitsunfähigkeit), vom
6. bis 9. Mai 1992 (50 %ige Arbeitsunfähigkeit), vom 27. Mai bis 5. Juli 1992
(100 %ige Arbeitsunfähigkeit), vom 8. bis 17. Februar 1993 (infolge eines am 8.
Februar 1993 erlittenen Unfalles), vom 2. bis 6. und vom 9. bis 13. August 1993
(50 %ige Arbeitsunfähigkeit [aus unbekannten Gründen]), vom 9. Dezember 1993
bis 16. Januar 1994 (stationärer Aufenthalt im Spital P.________), vom 14.
Februar bis 13. Mai 1994 bzw. "bis auf Weiteres" 30 %ige Arbeitsunfähigkeit,
vom 2. Juni bis 3. Juli 1994 (Knieoperation). Wegen der lumbalen
Rückenbeschwerden sei der Versicherte demnach in den Jahren 1991 bis 1993
während jeweils dreieinhalb bis viereinhalb Wochen arbeitsunfähig gewesen. 1994
habe er trotz ärztlich attestierter Teilarbeitsunfähigkeit abgesehen von der
Absenz wegen einer Knieoperation voll gearbeitet. Wegen der Rückenproblematik
sei in der Folge erst anfangs 1998 wieder eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
worden. Wenn der während rund dreier Jahre absolvierte Schulbesuch auch nicht
auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit während dieser Zeit schliessen lasse,
belegten die ärztlichen Atteste jedenfalls keine seit dem Ende des
Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin andauernde mindestens 20 %ige
Arbeitsunfähigkeit. Die übrigen Akten, namentlich jene der Unfallversicherung,
liessen darauf schliessen, dass die häufigen Absenzen (Arztbesuche,
Physiotherapie) und die geklagten Beeinträchtigungen zum grössten Teil auf die
Knieproblematik zurückzuführen gewesen seien. Es erscheine daher nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass die der Invalidität zu Grunde liegende
Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der
Beschwerdegegnerin eingetreten sei und in der Folge ohne erheblichen Unterbruch
angedauert habe.
3.2
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Verneinung der vorausgesetzten
Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der
Beschwerdegegnerin sei offensichtlich unrichtig. Die Feststellungen, wonach es
während seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin "lediglich
vorübergehend zu Absenzen gekommen" sei, sei aktenwidrig und willkürlich. Das
kantonale Gericht zähle nur die Klinikaufenthalte auf, lasse aber die
Abwesenheiten wegen rückenbedingten Therapien, Behandlungen und medizinischen
Untersuchungen ausser Acht, wie auch die sonstigen Leistungseinbussen infolge
der Rückenbeschwerden. In den Jahren 1991 bis 1994 habe nie eine mehr als drei
Monate dauernde vollständige Arbeitsfähigkeit oder Beschwerdefreiheit
bestanden. Die letzte Arbeitsunfähigkeit habe vom 9. Dezember 1993 bis 13. Mai
1994 und damit mehr als sechs Monate gedauert. Demzufolge sei während der Zeit
des Vorsorgeschutzes eine massgebliche und erhebliche Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen wegen der Rückenbeschwerden eingetreten. Auch ab Mai 1994
habe keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, er sei Anfang Juni 1994 erneut
wegen Rückenbeschwerden untersucht worden, vom 20. Juni bis 3. Juli 1994 sei er
wegen einer Kreuzbandrekonstruktion arbeitsunfähig gewesen. Die massgeblichen
Einschränkungen in der Zeit des Vorsorgeschutzes bei der Beschwerdegegnerin
seien klar auf das Rückenleiden zurückzuführen, auch wenn zusätzlich von Seiten
des Knieleidens ebenfalls keine Beschwerdefreiheit bestanden habe. Die
Arbeitsausfälle seien mit Ausnahme der erwähnten Kreuzbandoperation im Sommer
1994 ausschliesslich rückenbedingt gewesen. Willkürlich habe die Vorinstanz
zudem die Bestätigung des damaligen Vorgesetzten ausser Acht gelassen.

Was den zeitlichen Zusammenhang betreffe, habe die Vorinstanz im Entscheid vom
27. Oktober 2008 (betreffend Ansprüche gegenüber der BVK) eine Arbeitsfähigkeit
klar verneint; auch das Bundesgericht habe diesbezüglich eine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs durch die 100 %ige Vermittlungsfähigkeit verneint und
festgehalten, die invalidisierenden Rückenbeschwerden seien 1991 eingetreten,
seither leide der Versicherte dauernd an Rückenschmerzen. Im angefochtenen
Entscheid werde aber nicht näher begründet, weshalb zwar nicht auf eine
vollständige Arbeitsfähigkeit, aber auch nicht auf einer 20 %ige
Arbeitsunfähigkeit zu schliessen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen der
Vorinstanz seien willkürlich. Weder die Ausbildungszeit, welche mit einer
Erwerbstätigkeit nicht verglichen werden könne, noch die von der
Arbeitslosenversicherung anerkannte volle Vermittlungsfähigkeit vermöchten den
zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen. Es müsse daher als erwiesen betrachtet
werden, dass eine dauerhafte Eingliederung nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses bei der SBG im Sommer 1994 nicht möglich gewesen sei.

Der sachliche Zusammenhang zwischen den damaligen Rückenbeschwerden und der nun
eingetretenen Invalidität sei ebenfalls zu bejahen. Seit dem Jahre 1999 habe er
seine Tätigkeit wegen der Rückenbeschwerden reduziert und nie mehr als 60 %
gearbeitet, es sei auch die Rückenproblematik gewesen, welche ab Mai 2002 zu
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe und nicht die
Kniebeschwerden (für welche nie eine Rente gesprochen worden sei), auch nicht
die psychischen Beschwerden, welche höchstens zusätzlich zur Rückenproblematik
eine Invalidisierung bewirkten.

4.
Entscheidend ist, ob die vorinstanzliche Feststellung, wonach die 1990
aufgetretenen Rückenbeschwerden keine anspruchsrelevante, mit der späteren
Invalidität in hinreichend engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
stehende Arbeitsunfähigkeit bewirkte, vertretbar ist oder ob sie als mangelhaft
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheint. Nur im letzten Fall ist sie
letztinstanzlich nicht verbindlich (E. 1 hievor).

5.
5.1 Nach Lage der Akten klagte der Beschwerdeführer erstmals im Dezember 1990
über zunehmend ausstrahlende lumbale Schmerzen (Eintrag in der
Krankengeschichte vom 15. Juli 1991); die Ärzte diagnostizierten ein
chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Chondrose L4/5 mit
computertomographisch nachgewiesener medialer Diskushernie L4/5 und
rezidivierenden ISG-Blockaden rechts (Schreiben der Klinik S.________ vom 12.
August 1992). Vom 16. Oktober bis 8. November 1991 fand eine stationäre
Behandlung im Spital P.________ statt (Schreiben der Klinik S.________ vom 13.
November 1991). Während den folgenden drei Jahren führte das Schmerzsyndrom zu
tageweisen Arbeitsausfällen (Bericht des Dr. med. B.________ vom 21. Oktober
1992) und war unter wiederholter ambulanter Physiotherapie und medikamentöser
Behandlung von wechselnder Intensität (Austrittsbericht des Spitals P.________
vom 18. Januar 1994). Der Versicherte selbst gab an, er sei durch die bis dahin
"nicht stabilisierten" Knieprobleme beeinträchtigt (Schreiben vom 13. April
1993). Vom 9. Dezember 1993 bis 13. Januar 1994 fand (mit Unterbruch vom 24.
Dezember 1993 bis 3. Januar 1994) eine stationäre Behandlung im Spital
P.________ statt (vgl. den bereits zitierten Austrittsbericht vom 18. Januar
1994). Danach waren die Rückenschmerzen infolge der Trainingstherapie "deutlich
regredient" und nahmen (erst) - bei vermehrter schulischer Belastung bzw. dem
deswegen vernachlässigten Training (vgl. Verlaufsprotokoll; Angaben im
Erstgespräch vom 3. Juli 1998) - Ende 1997 wieder deutlich zu. Diesen Verlauf
bestätigte der Beschwerdeführer im Übrigen auch im Verfahren gegen die BVK, wo
er vorbrachte, nach dem Unfall im Jahre 1984 während Jahren beschwerdefrei
gewesen zu sein; erst im Jahre sei es 1998 - vorübergehend - wieder zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen (vgl. Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2008).
Hinsichtlich der nachfolgenden Zeitspanne sah das Bundesgericht im Urteil
9C_1017/2008 - unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG - keinen Anlass
zur Korrektur der vorinstanzlich festgestellten ununterbrochenen
Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 1998 bis zum Eintritt der späteren Invalidität.

5.2 Es steht somit fest, dass die Rückenbeschwerden während des
Anstellungsverhältnisses bei der SBG, nebst der Knieproblematik, zu
wiederholten Arbeitsausfällen führten, namentlich aufgrund stationärer
Behandlungen. Auch erscheint plausibel, dass der Versicherte zusätzlich wegen
ambulanter Therapien und Arztbesuchen stundenweise nicht arbeiten sowie gewisse
rückenbelastende Arbeiten nicht ausführen konnte. Nicht relevant für eine
leistungsbegründende, arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene
Arbeitsunfähigkeit ist - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - die
fehlende Beschwerdefreiheit und der Umstand, dass eine ärztliche Behandlung
erfolgte.
5.3
5.3.1 Selbst wenn eine rückenbedingte mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der SBG bzw. der 30-tägigen
Nachdeckungsfrist arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre - was offen
bleiben kann -, verstösst die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wie nachfolgend
gezeigt wird, nicht gegen Bundesrecht, welche das kantonale Gericht zum Schluss
führte, nach Beendigung des Vorsorgeschutzes bei der Beschwerdegegnerin fehle
es an einer dauerhaften rückenbedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %.
5.3.2 Nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der SBG verlief die
Rückenproblematik wechselhaft und war zumindest zeitweilig deutlich regredient
mit längeren beschwerdefreien Intervallen. Erschwerend für die Beurteilung der
Folgezeit ist, dass der Versicherte zwischen 1994 und 1998 keine neue
Arbeitsstelle antrat, sondern Umschulungen absolvierte. Zum einen stellt der
Schulbesuch andere Anforderungen an die (körperliche) Belastbarkeit als eine
Arbeitstätigkeit, zum anderen traten die Limitierungen nicht - durch
Lohneinbusse - arbeitsrechtlich in Erscheinung. Fest steht, dass sich die
Absenzen des Beschwerdeführers während seiner Umschulungen in Grenzen hielten.
So führte der Schulleiter der Schule V.________ am 15. Januar 1995 aus, der
Versicherte habe im ersten Semester "das volle Programm" der Handelsklasse
absolviert, das lange Sitzen habe ihm "manchmal" Schmerzen beschert. Gemäss
Zeugnis der Handelsschule V.________ waren im 1. Semester des Schuljahres 1996
24 Halbtage an Absenzen zu verzeichnen, im 2. Semester 12 Halbtage. Daraus kann
- wie soeben dargelegt - nicht ohne Weiteres auf eine mindestens 80 %ige
Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Gleiches gilt für die von der
Arbeitslosenversicherung zeitweilig anerkannte volle Vermittlungsfähigkeit.
Wenn der Versicherte aber bis zur - erneuten - aktenkundigen Exazerbation der
Rückenproblematik Ende 1997 ohne stark gehäufte Absenzen die Schulen besuchen
konnte, spricht dies immerhin - übereinstimmend mit seinen eigenen
Schilderungen (E. 5.1 hievor) - gegen eine deutliche Limitierung durch die
Rückenbeschwerden.
5.3.3 Grosses Gewicht kommt bei der vorliegenden Konstellation der
echtzeitlichen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu.
Diesbezüglich finden sich in den Akten namentlich folgende Beurteilungen: Am
26. Januar 1994 hielt Dr. med. B.________ zuhanden der Unfallversicherung fest,
beim Versicherten bestehe ein Status nach Kniebinnenläsion/Chondropathie und
eine mediale Diskushernie L4/L5. Nach Abschluss der stationären Behandlung habe
sich die Rückenproblematik stabilisiert, es bestünden noch Restbeschwerden im
Bereich des Knies und des Beins, die sich nicht klar einer Ischialgie zuordnen
liessen. Derzeit werde mit gutem Erfolg eine Akupunkturbehandlung durchgeführt;
es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Zeugnis des Dr. med. N.________ vom
11. Februar 1993 (recte wohl: 1994) und der Ärzte an der Klinik S.________ vom
27. April 1994 bestand eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit vom 17. Januar bis 13.
Februar 1994 sowie eine 30 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Februar 1994 bis 13.
Mai 1994. Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, schliesslich hielt am
20. Oktober 1997 fest, betreffend das linke Knie sei der Versicherte
beschwerdefrei, ebenso hinsichtlich eines sturzbedingten linksseitigen
lumboradikulären Reizsyndroms, das vom 20. bis 27. Juni 1997 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei am
28. Juni 1997 erfolgt. Eine mindestens 20 %ige Arbeitsunfähigkeit ohne
wesentlichen Unterbruch kann den ärztlichen Beurteilungen damit nicht entnommen
werden.
5.3.4 Zusammenfassend litt der Versicherte seit 1990 in wechselnder Intensität
an Rückenschmerzen, ohne dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zwischen 1994
und Ende 1997 durch echtzeitliche Aufzeichnungen überwiegend wahrscheinlich
dargetan wäre. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine andere
Beurteilung wahrscheinlicher erscheinen liesse. Der Versicherte beruft sich
bezüglich seiner Beschwerden während der Umschulungszeit auf Arztberichte aus
den Jahren 2002 und 2003, welche - retrospektiv - fehlende Beschwerdefreiheit
attestierten. Dass keine Beschwerdefreiheit bestand, ist unbestritten, kann
aber - wie dargelegt - nicht mit einer mindestens 20 %igen rückenbedingten
Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Die Vorinstanz hat somit kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie den zeitlichen Zusammenhang verneinte zwischen
den Rückenbeschwerden und der später (aufgrund einer somatoformen
Schmerzstörung und einer Depression) von der Invalidenversicherung anerkannten
Invalidität. Ob ein sachlicher Konnex zwischen den Rückenbeschwerden und der
späteren Invalidität bestand, kann offen bleiben.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle