Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 15/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_15/2012

Urteil vom 11. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. November 2011.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1980, verfügt über eine im Jahr 2000 abgeschlossene
Ausbildung als Autolackierer. Noch während seiner Ausbildung war er am 20. Juni
1999 als Beifahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem seine das
Auto lenkende Schwester ihr Leben verlor. H.________ zog sich lediglich leichte
körperliche Verletzungen zu (Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich
vom 23. Juni 1999). Am 10. Februar 2001 erlitt H.________, diesmal als Lenker,
einen weiteren Autounfall (Auffahrunfall), bei dem er sich eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert
(Arztzeugnis UVG des Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 8. März
2001). Ein dritter Unfall ereignete sich am 9. Juni 2005, erneut zog sich
H.________ eine - leichte - Distorsion der HWS zu (Arztzeugnis UVG des Dr. med.
F.________ vom 24. Juni 2005). Zuletzt arbeitete H.________ vom 1. Oktober 2003
bis 31. Juli 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 8. Dezember 2006) bei der
Firma T.________ AG, als Schichtführer/Maschinist. Am 16. April 2008 meldete
sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, unter Hinweis
auf eine psychische Erkrankung mit Beginn im August 1999. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten bei der
Taggeldversicherung AXA Winterthur, Zürich (namentlich Berichte des
Ambulatoriums X.________ vom 14. Mai 2007, des Dr. med. F.________ vom 19. Mai
[UVG-Zeugnis] und 6. August 2007, des Zentrums Z.________ vom 17. April 2008;
Gutachten des Dr. med. U.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH,
vom 15. März 2007 und des Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 17. Mai 2007). Sie holte Berichte ein des Zentrums Z.________ vom 19.
Mai 2008, des Dr. med. S.________, prakt. Arzt/Facharzt für Allgemeinmedizin,
vom 18. Juni 2008, und veranlasste eine Abklärung im Institut Y.________,
(Gutachten vom 9. Februar 2009). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess
H.________ Einwände erheben und weitere Akten (der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt SUVA) betreffend die Verkehrsunfälle sowie Berichte
der Frau Dr. med. G.________, Neurologie FMH, vom 24. Februar und 10. März
2000, ins Recht legen. Die IV-Stelle holte hiezu eine Stellungnahme des
Instituts Y.________ vom 26. Oktober 2009 ein und verfügte am 1. und 16. April
2010 die Zusprechung einer Viertelsrente ab 12. Dezember 2007 (bei einem
Invaliditätsgrad von 43 %).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des H.________, mit welcher er die Zusprechung
einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2007 beantragte, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung, hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November
2011 teilweise gut und änderte die Verfügungen vom 1. und 16. April 2010
insofern ab als es feststellte, dass H.________ ab 1. Dezember 2007 Anspruch
auf eine ganze und ab 1. Mai 2009 auf einer Viertelsrente habe.

C.
H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze
Rente ab 1. Dezember 2007 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die
IV-Stelle bzw. die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme einer psychiatrischen
und eventuell einer neuropsychologischen Abklärung.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Tatsächlicher Natur und somit für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich sind insbesondere die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit,
welche das kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von
Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um
eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische
Empirie stützen, zum Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand
mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen;
SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.2). Zu den vom Bundesgericht nur
eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und, bejahendenfalls, ob eine psychische
Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung
behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist dagegen, ob eine festgestellte
psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere
der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz
vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil 9C_871/2010 vom 25.
Februar 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 64; SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I
683/06 E. 2.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten
Grundsätze, namentlich hinsichtlich des Beweiswertes und der Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), legt die
Vorinstanz zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Instituts Y.________ sei für die
streitigen Belange umfassend. Der Kopfschmerz-Problematik werde im Rahmen der
Arbeitsfähigkeitsbemessung angemessen Rechnung getragen. Dem Beweiswert sei
nicht abträglich, dass den Gutachtern die SUVA-Akten betreffen die
Verkehrsunfälle nicht vorgelegen hätten, zumal sie den Versicherten hiezu
befragt hätten und sich auch in den medizinischen Vorakten entsprechende
Informationen fänden. Gestützt auf die Beurteilung des neurologischen
Teilgutachters Dr. med. L.________ sei nicht davon auszugehen, die bei den
Verkehrsunfällen erlittenen Verletzungen wirkten sich weiterhin auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Auch in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse der
Neuropsychologin Dr. med. G.________ hätten die Gutachter nachvollziehbar,
überzeugend und zu Recht ohne weitere neuropsychologische Abklärung eine
organische Schädigung verneint. Voller Beweiswert komme auch der
psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. A.________ zu, dergemäss vor dem
Hintergrund des tödlichen Unfalls der Schwester (1999) und dem
krankheitsbedingten Tod der Mutter (2006) von einer psychischen Überlagerung
auszugehen sei, bei Fehlen eines ausgeprägten depressiven Leidens und einer
posttraumatischen Belastungsstörung im Begutachtungszeitpunkt. Das kantonale
Gericht erwog, der Psychiater Dr. med. A.________ habe nachvollziehbar
dargelegt, dass neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzig eine
ängstlich-depressive Störung vorliege und eine schwere Regression im
Vordergrund stehe, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Ebenfalls
nachvollziehbar dargelegt werde die Höhe der Arbeitsfähigkeit, zumal dem
Versicherten die nötige Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung zugemutet
werden könne, da spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Januar 2009)
lediglich das Kriterium des mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik erfüllt sei. Indes vermöge das
Gutachten des Instituts Y.________ hinsichtlich des der Begutachtung
vorangehenden Zeitraumes nicht zu überzeugen, diesbezüglich sei den
echtzeitlichen Beurteilungen der Ärzte am Zentrum Z.________ und des
Psychiaters Dr. med. W.________ höherer Beweiswert zuzuerkennen. Es sei somit
davon auszugehen, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Dezember 2007
ein schweres depressives Leiden und eine dadurch bewirkte vollständige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätten. Somit bestehe zwischen 1. Dezember 2007
und 30. April 2009 (drei Monate nach Eintritt der Verbesserung im Januar 2009)
Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren, das Gutachten des Instituts Y.________ sei aus
verschiedenen Gründen nicht beweistauglich. Namentlich wiederholt er, das
Gutachten beruhe auf einer falschen Diagnose, weil der psychiatrische Gutachter
Dr. med. A.________ eine ausgeprägte Suizidalität im Widerspruch zur
ICD-10-Klassifikation als notwendige Voraussetzung für eine depressive Störung
erachte, und bezüglich des Gesundheitszustandes vor der Begutachtung von einem
offensichtlich falschen Sachverhalt ausgehe. Erneut stellt er die Kompetenz des
Dr. med. A.________ in Frage und bringt vor, den Gutachtern seien nicht alle
relevanten Vorakten zugänglich gewesen, namentlich nicht jene bezüglich der
verschiedenen (Verkehrs-) Unfälle. Er rügt, soweit die Vorinstanz den aktuellen
psychischen Gesundheitszustand gestützt auf das Gutachten des Instituts
Y.________ beurteile, beruhe ihr Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung und einer willkürlichen Beweiswürdigung.
Offensichtlich unzutreffend sei, dass die Kopfschmerzen wegen fehlendem
Nachweis eines Cervikalsyndroms nicht als cervikogen interpretiert werden
könnten. Ebenfalls willkürlich sei die vorinstanzliche Beweiswürdigung
hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite (zumal den Gutachtern des
Instituts Y.________ die Ergebnisse der Untersuchungen durch die
Neuropsychologin Dr. med. G.________ nicht vorgelegen hätten). Willkürlich
verneine das kantonale Gericht die andauernden Folgen des Verkehrsunfalls von
1999. Angesichts der Krankengeschichte sei zum einen nicht nachvollziehbar,
dass er weder an einer mittelgradigen depressive Episode noch an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leide und zum andern die Arbeitsfähigkeit
80 % betrage. Es fehle eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den sog.
Förster-Kriterien. Allein schon die schwere, seit mindestens 2006 bestehende
depressive Störung vermöge die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung zu
begründen. Schliesslich könne bereits aus Gründen der Verfahrensfairness nicht
auf das Gutachten des Instituts Y.________ abgestellt werden.

4.
4.1 Zum vornherein unbehelflich sind die Rügen am Gutachten des Instituts
Y.________ betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung im Januar 2009, nachdem
das kantonale Gericht den Beweiswert der echtzeitlichen ärztlichen Beurteilung
als höher einstufte als die retrospektive Einschätzung der Experten des
Instituts Y.________ (E. 3.1 hievor).

4.2 Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der
antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen
erforderlich seien, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das
Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.2 hievor). Eine Bindungswirkung
fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann
zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E.
1.3 S. 4 f). So verhält es sich hier nicht, denn das kantonale Gericht setzte
sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes im Januar 2009 einlässlich mit den
im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Versicherten
auseinander und legte in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400) willkürfrei dar, weshalb das Gutachten des Instituts Y.________ vom
9. Februar 2009 als voll beweiskräftig einzustufen ist.
4.2.1 In der Tat führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.________ mit
ausführlicher Begründung nachvollziehbar aus, dass seit der Untersuchung durch
Dr. med. W.________ im Mai 2007 in psychischer Hinsicht insoweit eine
Verbesserung eingetreten war, als das von Dr. med. W.________ beschriebene
depressive Syndrom unklarer Ätiologie, das schwerste Hemmungen bewirkte und
"mit einer in der klinischen Untersuchung imponierenden Pseudodemenz"
einherging, sich weitgehend zurückgebildet hatte. Im Unterschied zu den
schweren Beeinträchtigungen, welche eine psychiatrische Untersuchung im Mai
2007 praktisch verunmöglicht und Dr. med. W.________ lediglich das Stellen von
Differenzialdiagnosen erlaubt hatten, war der - einen gepflegten Eindruck
hinterlassende - Beschwerdeführer im Januar 2009 in der Lage, einen guten
affektiven Kontakt zum Untersucher aufzunehmen. Wenngleich der Antrieb als
leichtgradig vermindert, die Sprechweise als eher langsam, leise und monoton
und die Stimmung als herabgesetzt und leicht depressiv beschrieben wurde, war
der Beschwerdeführer in der Lage, die Fragen adäquat zu beantworten, ohne dass
den Gutachtern etwa Einschränkungen der Auffassungsgabe, der
Konzentrationsfähigkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses aufgefallen
wären. Diese Beobachtung lässt eine wesentliche Veränderung gegenüber seinem
Zustand anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. W.________ erkennen, als der
Versicherte nicht oder nur unter grossen Schwierigkeiten und mit langen
Verzögerungen die Fragen des Experten zu beantworten vermochte, sich weder an
Daten noch an sonstige Ereignisse, Traumatisierungen oder Schwierigkeiten
erinnern konnte und eine ausgesprochene Verdrängungstendenz erkennen liess.
Dass die Vorinstanz auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. med.
A.________ abstellte, der eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10
F41.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
diagnostiziert und nachvollziehbar dargelegt hatte, die nunmehr im Vordergrund
stehende regressive Entwicklung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit,
verletzt kein Bundesrecht. Der Einwand, Dr. med. A.________ vertrete mit seiner
Ansicht, wonach eine "eigentliche Suizidalität" bei einer schweren depressiven
Störung "eigentlich zwingend vorhanden sein" müsse, eine aus medizinischer
Sicht eindeutig falsche Meinung, weshalb seine Fachkompetenz ernsthaft in Frage
zu stellen sei, überzeugt nicht, zumal Suizidgedanken und -handlungen im Rahmen
einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) häufig auftreten (vgl. WHO/
DMIDI, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und
verwandter Gesundeitsprobleme, 10. Revision - German Modification - Version 10
[ICD-10-GM 2010], 2011, S. 181). Was die letztinstanzlich wiederholte Rüge
betrifft, der Gutachter sei hinsichtlich der Verkehrsunfälle unvollständig
dokumentiert gewesen, kann auf die korrekten Erwägungen des kantonalen Gerichts
verwiesen werden, das einlässlich dargelegt hatte, weshalb selbst eine
diesbezügliche Lücke in den Vorakten dem Beweiswert der Expertise nicht
abträglich wäre (E. 3.1 hievor). Generell vermag das Fehlen eines ärztlichen
Berichts den Beweiswert der Expertise nur dann entscheidend zu mindern, wenn
dieser wenigstens Zweifel an deren Schlüssigkeit zu wecken vermag, was von der
versicherten Person darzutun ist (Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E.
3.2.1) und hier nicht zutrifft. Nicht zu beanstanden ist sodann die
einlässliche und sorgfältige Prüfung der sog. Förster-Kriterien im
angefochtenen Entscheid, die das kantonale Gericht zum letztinstanzlich nicht
zu beanstandenden Schluss führte, dem Beschwerdeführer wäre nunmehr die
Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung zumutbar. Nicht bundesrechtswidrig
ist schliesslich die vorinstanzliche Würdigung der neuropsychologischen
Beurteilungen und namentlich das Abstellen auf die Beurteilung des Dr. med.
L.________, der gestützt auf umfangreiche eigene Abklärungen die Kopfschmerzen
nicht objektivieren konnte (deren Vorhandensein aber als plausibel erachtete).
Dies gilt umso mehr, als zum einen Dr. med. L.________ bereits vor der
Einsichtnahme in die Befunde der Neurologin Dr. med. G.________ eine beim
Verkehrsunfall im Jahre 1999 erlittene milde traumatische Hirnverletzung als
wahrscheinlich erachtete und damit zu einer mit Frau Dr. med. G.________
übereinstimmenden Einschätzung gelangte (welche im Übrigen ebenfalls kein
Zervikalsyndrom feststellte). Zum andern legten die Gutachter mit nachträglich
von der IV-Stelle beantragter Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 überzeugend
dar, dass die ihnen erst im Nachgang zur Exploration vorgelegten Befunde der
Frau Dr. med. G.________ die neurologische Beurteilung des Dr. med. L.________
vollumfänglich bestätigten. Für beweisrechtliche Weiterungen besteht kein
Anlass.

5.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 137 V 210 einlässlich zu den Begutachtungen
durch die MEDAS geäussert und unter anderem erwogen, das Gebot der
Verfahrensfairness könne nicht allein durch den Umstand verletzt sein, dass
gutachtliche und andere medizinische Erkenntnisse aus dem
Administrativverfahren die wesentliche tatsachenbezogene Entscheidungsgrundlage
für die gerichtliche Überprüfung des Verwaltungsaktes bilden (BGE a.a.O. E. 2.3
S. 236 f.). Das Bundesgericht hat sich im Weiteren zu den latenten Gefährdungen
der Verfahrensgarantien, wie sie sich aus dem Ertragspotential der Tätigkeit
der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergeben, geäussert (BGE a.a.O. E.
2.4 S. 237 ff.) und die Notwendigkeit von Korrektiven geprüft (BGE a.a.O. E.
2.5, 3 und S. 240 ff.). Das Bundesgericht erkannte, dass die festgestellten
Defizite durch die dargestellten Korrektive insgesamt ausgeglichen werden
können und der Beizug von Administrativexpertisen der MEDAS und deren
Verwendung auch im Beschwerdeverfahren in dieser Sicht nicht gegen die
einschlägigen Verfahrensgarantien verstösst (BGE a.a.O. E. 5 S. 266). Darüber
hinaus verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren
Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive
nicht, sondern es ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das
abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen
Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 S. 26). Mit Blick darauf,
dass der Beschwerdeführer lediglich allgemein gehaltene Vorbehalte geltend
macht und unter Berücksichtigung, dass nach dem Gesagten die gesundheitlichen
Verhältnisse medizinisch gutachterlich umfassend abgeklärt worden sind,
erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Dass die Vorinstanz nicht explizit
auf die bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gerügte Verletzung der
Verfahrensfairness eingegangen ist, bedeutet keine Verletzung der
Begründungspflicht, war es doch dem Beschwerdeführer möglich, das
vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des
Bundesgerichts - sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III
439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteile 9C_472/2010 vom 5. Juli 2010
E. 3.1 und 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 3).

6.
Die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz wurde nicht angefochten. Es kann daher
auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Ein höherer Rentenanspruch ist somit nicht ausgewiesen.

7.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle